Guten Morgen,
habe gerade eine kleine Meinungsverschiedenheit mit dem JA.
Das JA schickte mir eine Kindesmutter, sie solle beim FamG einen Antrag stellen, auf Ermächtigung des JA zur Erteilung einer weiteren vollstreckbare Ausfertigung der Unterhaltsurkunde, da die 1. Ausf. abhanden gekommen ist.
Ich bat die Kindesmutter zurück zum JA zu gehen, da das JA den Antrag auf Ermächtigung stellen muss.
Das ergibt sich meines Erachtens aus § 60 SGB VIII, 794 I Nr. 5, 797 III ZPO.
Die Kommentare, die wir zum SGB VIII haben, sind sehr dürftig. Es wird aber immer mit der notariellen Urkunde verglichen. Bei diesen ist der Notar antragsberechtigt, der die Urkunde erstellt hat (siehe Zöller 29. Auflage, § 797 RN 10). Also ist bei Urkunden, die das JA erteilt hat, das JA selbst antragsberechtigt.
Wie seht ihr das? Welche Erfahrungen habt ihr?