Ausfertigung eines eröffneten Testaments für einen Urkundsprozess

  • Bestehen Bedenken, einem Rechtsanwalte für einen Urkundsprozess eine Ausfertigung eines eröffneten Testaments zu erteilen?

  • Wir erteilen hier auch nur beglaubigte Abschriften von Testamenten. Es stellt sich mir aber die Frage, warum keine Ausfertigungen erteilt werden können.

  • Weil die Ausfertigung die Urschrift im Rechtsverkehr ersetzt und diese mE deswegen nur vom Original gefertigt werden kann.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das wäre kein Hindernis, weil dem Nachlassgericht das Originaltestament vorliegt.

    Dass gleichwohl vom Gericht keine Ausfertigung erteilt werden kann, ergibt sich beim privatschriftlichen Testament daraus, dass es hier begrifflich überhaupt keine "Ausfertigung" geben kann, und bei notariellen letztwilligen Verfügung daraus, dass Ausfertigungen nur von demjenigen erteilt werden können (also vom Notar), der das Original beurkundet hat.

  • Das ist der beurkundende Notar und nach dessen Ausscheiden die Stelle, die die Urkunden verwahrt.

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  • Gibt es dazu Fundstellen? Der Wortlaut wäre ohne weiteres auf das Nachlassgericht anwendbar, zumal der zweite Satz ausdrücklich den Fall regelt, dass ein Gericht die Urkunde verwahrt. Hinzu kommt, dass ich schon erlebt habe, dass Gerichte Ausfertigungen erteilen.

  • Gibt es dazu Fundstellen? Der Wortlaut wäre ohne weiteres auf das Nachlassgericht anwendbar, zumal der zweite Satz ausdrücklich den Fall regelt, dass ein Gericht die Urkunde verwahrt. Richtig, das Amtsgericht, welches nach § 51 Abs. 1 BNotO dazu bestimmt wurde, die Akten des Notars zu verwahren. Hinzu kommt, dass ich schon erlebt habe, dass Gerichte Ausfertigungen erteilen. Das muss ja auch so sein: Das AG, welches die Akten eines Notars (der Gesetzgeber hätte hier klarstellend "gem. § 51 BNotO" einfügen können, aber das Wort "verwahren" reichte ihm wohl als Hinweis) verwahrt, ist natürlich aus dasjenige, welches aufgrund der von Dir genannten Vorschrift (§ 48 BeurkG) die Ausfertigung erstellen muss. Der Ex-Notar kann in Ermangelung eines Amtes und Siegels ja schlecht...

    ..

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Es ist jedoch nicht das Nachlassgericht.

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  • Meine Aussage oben war wohl nicht präzise genug. Ich habe es schon erlebt, dass Nachlassgerichte Ausfertigungen von Testamenten erteilen. Überzeugt bin ich sonst auch noch nicht. Nach § 34 I 4 soll das Testament ja gerade in die amtliche Verwahrung, also zum Gericht. Der Notar selbst verwahrt ein Testament nie.

    Edit: Die Frage stellt sich zum Beispiel, wenn in einem Testament eine Vollmacht enthalten ist und der Bevollmächtigte eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde will. In der Urkunde kann zusätzlich ausdrücklich vermerkt sein, dass der Bevollmächtigte Ausfertigungen erhält.

  • Ist es ein privatschriftliches Testament, dann gibt es immer nur die jeweilige privatschriftliche Urkunde und kann niemand davon eine Ausfertigung erteilen.

    Ist es ein notarielles Testament, verbleibt das Original des Testaments mit den Unterschriften des Testators und des Notars immer in der Urkundenrolle des Notars. Wenn, dann wird eine Ausfertigung des Testaments durch den Notar erstellt und zur Hinterlegung etc. gegeben. Das Nachlassgericht komt also nie in den Besitz des (notariellen) Originaltestaments sondern hat immer nur eine Ausfertigung davon. Und damit kann es auch hier keine weitere Ausfertigung davon erteilen.

    Ist der Notar in Ruhestand, werden seine Urkunden in der Regel vom Amtsverweser übernommen. Der kann dann von dem Original aus der Urkundenrolle eine Ausfertigung machen.
    Oder die Notarakten und Urkunden werden an das Amtsgericht bzw. Staatsarchiv als Verwahrstelle abgegeben. Hier ist § 51 BNotO zu beachten. Dann kann das AG (nicht aber das NLG / Näheres ist wohl im Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen AG geregelt), eine Ausfertigung aus der Urkundensammlung des Notars anfertigen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ist es ein notarielles Testament, verbleibt das Original des Testaments mit den Unterschriften des Testators und des Notars immer in der Urkundenrolle des Notars. Wenn, dann wird eine Ausfertigung des Testaments durch den Notar erstellt und zur Hinterlegung etc. gegeben. Das Nachlassgericht komt also nie in den Besitz des (notariellen) Originaltestaments sondern hat immer nur eine Ausfertigung davon.

    Ich fürchte, da bist Du auf dem Holzweg.

    Notarielle Testamente werden selbstverständlich im Original in die besondere amtliche Verwahrung gegeben und später wird demzufolge auch das Original eröffnet und zu den Nachlass- bzw. Testamentsakten genommen.

    Gleichwohl bin ich der Ansicht, dass Ausfertigungen von notariellen Testamenten nur vom Notar zu erteilen sind. Wäre es anders, müsste das Nachlassgericht den versiegelten Umschlag erst öffnen, um zu Lebzeiten des Erblassers eine Ausfertigung des Testaments erteilen zu können. Aber auch nach erfolgtem Erbfall und erfolgter Eröffnung handelt es sich nach meiner Ansicht insoweit nicht um eine "Verwahrung" i.S. des § 48 BeurkG.

  • Ich fürchte, da bist Du auf dem Holzweg.

    ...ich fürchte auch....da waren die Finger schneller als der Kopf :)

    Bei den sonstigen Beurkundungen bleiben die Originale der Urkunde beim Notar.

    Das gilt nicht für beurkundete Testamente....ganz klar...denn natürlich werden die notariellen Testamente im Original hinterlegt und eröffnet...kann ja nicht anders sein....man denke z.B. an die Regelung des § 2256 BGB usw....

    Jedoch stimmt zum Glück wenigstens die Kernaussage meines Posts :)

    "Das Nachlassgericht kann keine (weitere) Ausfertigung eines Testaments erteilen"

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  • Nach meinem Verständnis kann grundsätzlich (Ausnahmen siehe #10) nur derjenige eine Ausfertigung erteilen, welcher auch die Urschrift erstellt hat. Vor diesem Hintergrund regelt § 48 Satz 2 BeurkG lediglich die funktionelle Zuständigkeit für den Fall, dass die Urschrift beim Gericht verwahrt wird.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Inhalt des mir in beglaubigter Abschrift des Nachlassgerichts vorliegenden Testaments ist eine transmortale Vollmacht. Aufgrund dieser wird Auflassung eines Grundstücks erklärt. Reicht zum Nachweis des Fortbestands der transmortalen Vollmacht die Vorlage einer zum Zeitpunkt der Auflassungserklärung durch das NL-Gericht beglaubigten Abschrift des Originaltestaments?!

  • Inhalt des mir in beglaubigter Abschrift des Nachlassgerichts vorliegenden Testaments ist eine transmortale Vollmacht. Aufgrund dieser wird Auflassung eines Grundstücks erklärt. Reicht zum Nachweis des Fortbestands der transmortalen Vollmacht die Vorlage einer zum Zeitpunkt der Auflassungserklärung durch das NL-Gericht beglaubigten Abschrift des Originaltestaments?!


    Was soll die Abschrift des Testamentes für eine Beweiskraft dafür haben, dass kein Widerruf der Vollmacht erfolgte? :gruebel:

  • Auch wenn zu vermuten steht, dass es sich im vorliegenden Fall um ein notarielles Testament handelt, kann der Bevollmächtigte stets nur handeln, wenn er eine ihm erteilte Ausfertigung der Vollmacht (oder das Original einer unterschriftsbeglaubigten) Vollmacht vorlegen kann.

    Die vom Nachlassgericht beglaubigte Testamentsabschrift ist somit rechtlich nichts als heiße Luft.

  • Inhalt des mir in beglaubigter Abschrift des Nachlassgerichts vorliegenden Testaments ist eine transmortale Vollmacht. Aufgrund dieser wird Auflassung eines Grundstücks erklärt. Reicht zum Nachweis des Fortbestands der transmortalen Vollmacht die Vorlage einer zum Zeitpunkt der Auflassungserklärung durch das NL-Gericht beglaubigten Abschrift des Originaltestaments?!

    Hat der Notar allen Ernstes im Testament eine Vollmacht mitbeurkundet? Und die Vollmacht besonders amtlich mitverwahrt ?

    Hatte einen ähnlichen Fall andersrum (in Vollmacht Verfügungen von Todes wegen mitbeurkundet und Vollmacht nicht besonders amtlich verwahrt).

    Wäre für dich eine Lösung die Nachlassakten beizuziehen?

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