Regress bei Verfahrenspflegervergütung

  • Ein Rechtsanwalt, der auch Berufsbetreuer ist, wurde im Genehmigungsverfahren bezüglich eines Kaufvertrags zum Verfahrenspfleger bestellt.
    Jetzt rechnet der Rechtsanwalt bezüglich seiner Vergütung nach RVG ab, weil die Prüfung eines Kaufvertrags nicht einfach sei und jeder normale Betreuer hier einen Rechtsanwalt befragen würde. Kosten: 2.000.--€.

    Falls der Revisor nichts dagegen hat, werde ich die Rechnung über 2.000.--€ aus der Staatskasse zahlen.

    Dann stellt sich die Frage des Regresses gegen den vermögenden Betreuten.
    Genügt es, wenn ich diesem eine einfache Rechnung über den Betrag von 2.000.--€ übersende oder muss ich hierzu zuerst einen förmlichen Regressbeschluss erlassen.
    (gesetzliche Vorschriften hierzu ?)

  • 2.000,00 Euro für die Prüfung eines Kaufvertrages!? Erscheint mir "ein wenig" hoch. Zumal ich auch nicht behaupten würde, dass jeder Betreuer hierfür einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen würde, aber das sei mal dahingestellt. Es sei denn natürlich dieser ist besonders außergewöhnlich und umfangreich.. :gruebel:

    Bei uns erfolgt die "Rückforderung" der durch die Staatskasse verauslagten Verfahrenspflegervergütung regelmäßig zusammen im Rahmen der Einziehung der jährlichen Jahresgebühr ohne Regess etc.

  • Wir reden über den Verfahrenspfleger! Die Frage, ob ein Betreuer hier nach RVG abrechnen könnte, stellt sich überhaupt nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie sieht denn der KV aus? Schwierigkeiten, wegen derer jeder einen Anwalt bräuchte?

    Zur eigentlichen Frage: Die Einziehung erfolgt mit der nächsten Kostenrechnung, § 137 I Nr. 16 KostO.

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  • Die Abrechnung kann ich nicht wirklich nachvollziehen.

    Am hiesigen Gericht verlangen auch anwaltliche Verfahrenspfleger keine Vergütung nach RVG.


    Unabhängig davon werden Auslagen von Verfahrenspflegern mittels Kostenrechnung zum Soll gestellt. Eines Regressbeschlusses bedarf es nicht.

  • Der Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers war doch sicher nicht: "Prüfung des Kaufvertrags"! Ich sehe keine Möglichkeit, dass er Anwaltskosten abrechnet.

  • Es gibt schon Ausnahmefälle in denen auch der Verfahrenspfleger RVG verlangen kann und auch bekommt, aber hier wohl kaum.

    Ich würde hier ohne Umschweife einen Zurückweisungsbeschluss machen, gar nicht lange im Verwaltungswege hin und her schreiben, gleich entscheiden um ihm den Zahn RVG gleich frühzeitig zu ziehen und um zu zeigen, dass man's ernst nimmt mit den strengen Voraussetzungen bzgl. RVG-Vergütung.

  • Das OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 23.09.2009, 10 WF 178/09 , war der Auffassung,
    dass in dem Fall, in dem " nicht allein darüber zu entscheiden, ob das Kind einen angemessenen Kaufpreis erhält. Vielmehr hatte sich der Verfahrenspfleger - wie er zu Recht ausführt - auch mit Nachlassverbindlichkeiten auseinanderzusetzen und einer entsprechenden Teilabtretung. So hat der Verfahrenspfleger noch eine Schuldenreduzierung für das Kind erreichen können. Bei dieser Sachlage spricht vieles dafür, dass ein juristisch nicht gebildeter Verfahrenspfleger sich anwaltlichen Rates bedient hätte" eine Abrechnung( jetzt) nach dem RVG möglich wäre. Es müsste also geprüft werden, welche Regelungen im Kaufvertrag geschlossen wurden.

  • OLG Düsseldorf, LG Mönchengladbsch, OLG München, BayObLG. OLG Rostock, bejahen ja grdsl. alle die Anwendung von § 1835 Abs. 3 BGB auch für anwaltliche Verfahresnpfleger.

    Allerdings ist dann die Latte selbstverständlich ein wenig höher anzulegen. Hätte ein anderer berufsmäßiger VerfPfleger (z.B. BWLer, Steuerberater,...etc.p.p.) eine RA beauftragt.

    Wenn man bedenkt, dass Aufgabe des VerfPflegers ist den Willen bzw. mutmaslichen Willen des Betreuten zu ermitteln und die echte Günstigkeitsprüfung beim Gericht liegt bzw. beim Betreuer, falls genehmigungsfreies Geschäft, dann wird diese Frage regelmäßig zu verneinen sein. ;)

    Wenn der Anwalt RVG will liegt es an ihm das gleich ausreichend zu begründen oder ggf. VOR Antragstellung mit dem Entscheider telef. Rücksprache zu halten wie die Sache gesehen wird.

  • Schnellschuss: Anspruch in der Höhe xyz zurückgewiesen.
    Kurze Gründe.
    RM: Beschwerde.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • sieht genauso aus wie der Festsetzungsbeschluss nur, dass eben "wird zurückgewiesen" und nur "Beschluss" drübersteht drin steht ;)
    selbiges gilt für die RM-Belehrung.

    Keine Ahnung, ob die EDV bei Euch das Ding brauchbar kann, forumSTAR konnte es als ich es brauchte jedenfalls nicht im F-Modul, hab dann einen allgemeinen Beschluss zusammen gecopy/-pastet :D aus dem Festsetzungsformularen.

  • Mahlzeit,

    ich meine, wir hätte das schon einmal irgendwo diskutiert, ich finds nicht wieder. :confused:

    Die sonst immer mittellos gewesene Betreute hat nun lt. Jahresbericht Vermögen von ca. 3.000,00 €.
    Ich würde jetzt gern die in der Vergangenheit aus der LK gezahlten Auslagen an den Verfahrenspfleger wieder einziehen. Wie weit darf ich zurück gehen und wo steht das?

    Vielen Dank.

  • Ich hänge mich hier nochmal an und gebe zu Bedenken, dass m.E. ein "Regress" bei Verfahrenspflegerauslagen nicht möglich ist, wenn der Betroffene nachträglich Vermögen erlangt.
    Begründung: Auslagen sind im Zeitraum mit der entstehenden Jahresgebühr abgegolten.
    Wenn man zum Ergebnis kommt, dass keine Kosten zu erheben sind, (Gebühr und Auslagen), dann auch keine Auslagen (natürlich hier geringere Grenze von 2.600,00 Euro).
    Nur sehe ich hier kein Raum dann die VP-Auslagen zurückzufordern, wenn man nachträglich, nachdem man festgestellt hat "Keine Kosten", Vermögen erlangt.
    Konsequenterweise müsste man dann bei über 25.000,00 Euro auch die Jahresgebühren nachfordern, aber das geht eben nicht, da bei Fälligkeit Mittellosigkeit bestand. Genauso war bei Fälligkeit der Auslagen auch Mittellosigkeit vorhanden, sodass keine Rückforderung möglich ist.
    Dies würde natürlich gehen, wenn nachträglich bekannt werden würde, dass zum damaligen Zeitpunkt der Fälligkeit Vermögen vorhanden war.

    LG

  • Nach dem GNotKG gilt:

    [TABLE='align: left']

    [tr]


    [TD='align: left']
    31015 An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge..............................................................
    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

    Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben.


    Hier gilt für die Rückforderung also Vergütungsrecht.

  • Ich meine mal, Dippl, Du gehst da fehl.

    Die Fälligkeit sagt aus, ab wann eine Gebühr gefordert werden kann.
    Bei den Jahresgebühren ist das klar geregelt, § 8 GNotKG,für alle weiteren Kosten (wie hier der Verfahrenspfleger) dürfte irgendwas im § 9 GNotKG gelten.

    Fällig sind sie, fraglich nunmehr, ob und für wie lang sie gefordert werden können.

    Das ob entscheidet sich einerseits nach der Kostentragungspflicht (die lasse ich mal unbeachtet) und danach, was rpfl92 in KV Nr. 31015 GNotKG ausgebuddelt hat.

    Das für wie lang gibt uns § 6 GNotKG vor.

    Und da bleibe ich dabei: Sollte innerhalb des Rückforderungszeitraums des § 6 GNotKG d. Betroffene zu Vermögen kommen, was die verauslagten Kosten der Staatskasse decken kann, wird das zurückgefordert. Für mich ist ein Unterschied, ob Jahresgebühren (4 Jahre) faktisch nicht entstehen, weil erst im 5 Jahr der Betreuung ein entsprechendes Vermögen da ist, oder d. Betroffenen eine Erstattung der verauslagten Beträge für einen längeren Zeitraum nicht möglich ist.

    Beispiel beliebt? Der Verfahrenspfleger wird für den Hausverkauf bestellt. Zum Zeitpunkt des Vergütungsantrages
    ist der Eigentumswechsel noch nicht vollzogen, der Pfleger stellt aber schon den Antrag. Noch ist das Geld nicht da.
    Immer noch der Ansicht, dass eine Rückforderung später nicht erfolgen soll?

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    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (26. März 2014 um 11:05) aus folgendem Grund: leserlich formatiert

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