In einem Zivilverfahren wurde dem Kläger RA X beigeordnet. Dieser ist aus der Kanzlei ausgeschieden, das Verfahren hat RA Y übernommen und weitergeführt. RA Y beantragt jetzt die Festsetzung der PKH-Vergütung.
M.E. kann die Festsetzung nur dann auf seinen Namen erfolgen, wenn er eine Abtretungserklärung von RA X vorlegt. Eine Änderung der Beiordnung kann m.E. nach dem Ende des Verfahrens nicht mehr erfolgen.
Seht Ihr das auch so?
Anmerkung: Wahrscheinlich wäre es bei jungen Anwälten sinnvoller, wenn beantragt würde, die Kanzlei beizuordnen. Inzwischen geht das ja.