VKH Ausschlagungsverfahren

  • Hallo,

    nachdem wir es lange im Griff hatten, tauchen jetzt bei uns wieder verhäuft VKH-Anträge für die Ausschlagungserklärung auf.

    Ich sehe es nicht so, dass hierfür VKH zu bewilligen ist. Auch ein Hartz IV -Empfänger kann die Ausschlagungskosten in Höhe von 30,00 € aufbringen. (M. E. gibt es hierfür sogar einen "Topf".)

    Ich finde jedoch keine wirklich gute Begründung, um eine Zurückweisung vorzunehmen.

    § 76 I FamFG verweist auf die ZPO-Vorschriften. Diese reden von Prozessführung. Hier würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass die Ausschlagung kein Prozess ist und diese lediglich erklärt wird. Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung lediglich entgegen. Des Weiteren ist eine Ausschlagungserklärung kein streitiges Verfahren und den Ausschlagenden steht es frei, die Erklärung abzugeben oder nicht.

    Ich würde hierzu gern eure Meinungen und Vorschläge hören.

    Vielen Dank!

    PS: Vielleicht sollte ich erwähnen, dass ich die Kosten auf keinen Fall und nie niederschlage bzw. von der Erhebung absehen.

  • Das hilft mir leider nicht weiter, da es in diesen Fällen stets um minderjährige Kinder sowie um Beiordnung eines RA geht.

    Mir geht es jedoch um VKH wegen der 30 € und Volljährige...:oops:

  • Sorry ; einen Versuch wars wert.
    Kann allerdings auch keinen Unterschied zwischen einem mittellosen Minderjährigen und einem ALG-II-Bezieher erkennen.

  • Ich verstehe die ganze Frage und Diskussion nicht: Natürlich gilt auch für das Ausschlagungsverfahren § 76 FamFG und damit § 115 ZPO, ausgehend vom tatsächlichen Einkommen und Vermögen ist das eben zu prüfen, in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle sind die Voraussetzungen für VKH erfüllt. Die Fragen, ob es beim Jobcenter eine zusätzlichen Topf (des Steuerzahlers!!) für sowas gibt oder ob man der subjektiven Meinung ist, der Harz4-Empfänger könne 30 € schon bezahlen, ist völlig überflüssig.

  • Da das für Dich so selbstverständlich ist (also wir haben viele sozial Schwache und würden daher unheimlich viel VKH-Verfahren haben), wie handhabst Du es denn mit der Prüfung. Lässt Du Dir dann auch sämtliche Akten wieder vorlegen und betreibst das Verfahren weiter.... kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen. ;)

  • @ Pitjula79:

    Ich glaube, dass ein LG in NRW in einer Entscheidung herausgearbeitet hatte, dass in den ALGII-Beträgen 20,00 € für unvorhersehbare Ausgaben enthalten sind. Dieser Betrag könnte für die Kosten der EAS verwendet werden ... Dann gibt es auch keine VKH.

    Ich glaube, es ging in der Entscheidung um Beratungshilfe. Leider habe ich die Fundstelle nicht, aber vielleicht ein anderer Forianer?

  • Also, bei einer solchen Handhabung muss ich sagen, hätten wir hier geschätzte 80 % VKH von den beim Nachlassgericht aufgenommenen Erklärungen.

    Und § 124 Nr. 3 ZPO wird einfach dann nicht beachtet, da Aufwand und Nutzen nicht im Verhältnis stehen? :gruebel:

  • @ Pitjula79:

    Ich glaube, dass ein LG in NRW in einer Entscheidung herausgearbeitet hatte, dass in den ALGII-Beträgen 20,00 € für unvorhersehbare Ausgaben enthalten sind. Dieser Betrag könnte für die Kosten der EAS verwendet werden ... Dann gibt es auch keine VKH.

    Ich glaube, es ging in der Entscheidung um Beratungshilfe. Leider habe ich die Fundstelle nicht, aber vielleicht ein anderer Forianer?


    Danke, werde ich mal versuchen zu finden!

  • 1. bleiben da immer noch 10,- übrig

    2. regelt § 115 ZPO abschließend !, was die Partei einzusetzen hat und was nicht, egal wie sich die Regelleistung zusammensetzt

    3. ist nunmal, entgegen dem BerHG, für das gerichtl. Verfahren kein zwingender Eigenanteil vorgesehen

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Und

    - natürlich wird VKH nur denjenigen bewilligt, die das überhaupt beantragen und sodann noch den Vordruck vollständig ausgefüllt mit allen notwendigen Belegen vorlegen (wir sind natürlich nicht dazu da, mit VKH & Co. Werbung zu machen!)

    - eine Überprüfung innerhalb der 4-Jahresfrist erfolgt hier wegen 30 € (bis Mitte letzten Jahres waren es ja häufig nur 20) auch nicht, da steht Aufwand und Nutzen in keinem Verhältnis, und: An keiner Stelle steht im Gesetz, wann und wie oft man so eine Überprüfung zu machen hat. Man muss halt bezogen auf seine Arbeit Prioritäten setzen können, das wird auch so verlangt (es bringt rein gar nichts, wenn sich durch übertriebene Überprüfungen die Wartezeiten auf einen Erbschein sichtbar verlängern).

    Praktisch ist es dann hier auch so, dass bestimmt 80-90% der ALGII-Bezieher ihre Kostenrechnung erhalten, weil sie gar keine VKH beantragt haben - wieviele dann tatsächlich nicht zahlen, davon bekommen wir kaum was mit.

  • In Nachlasssachen gilt bzgl. VKH (insb. für Ausschlagungen) nichts anderes als z. B. in Familiensachen.

    Es bedarf zwingend eines Antrags, der Vorlage des Formulars zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formularzwang!) und der notwendigen Belege.

    Wenn man wieder ein anderes Gericht als Gericht des Wohnortes (angeblich) dem Ausschlagenden gesagt er müsse nichts zahlen oder ggf. nur ins Ausschlagungsprotkoll aufgenommen habe "der Antragsteller bittet um VKH / Erlass" schicke ich dem Ausschlagenden das Formular mit dem Hinweis, dass es vollständige ausgefüllt nebst Belegen wieder eingereicht werden muss. Andernfalls gibt es bei mir keine VKH. Wenn er sich nicht meldet, werden, egal was wer anders gesagt hat, zum Soll gestellt.

    Kann aufgrund der eingereichten Unterlagen VKH bewilligt werden, mache ich, wie in anderen Bereichen aus, selbstverständlich einen Beschluss, stelle natürlich nichts zum Soll und mache auch keine Überprüfung solange es nur um die berühmten 30 € geht.

    Sicherlich ist im ALG-II-Satz ein Teilbetrag für außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Dies führt aber nicht dazu, dass VKH aus diesem Grund abzulehnen wäre.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Entschuldigung,

    aber habt ihr Euch mal angesehen, wie der ALG-Satz zusammengesetzt ist?
    Nur ein Beispiel: Darin enthalten sind meiner Erinnerung nach 18 Liter Mineralwasser (die Frage, warum bei einem Monat von 30 Tagen und einem medizinischen Bedarf von 1,5 - 2 Litern pro Tag nur 18 Liter Wasser "drin" sind, ist mir nach wie vor schleierhaft, es ist ja nicht so, dass für den restlichen Flüssigkeitsbedarf Bier, Wein, Kaffee oder Tee oder Fruchtsaft in rauen Mengen einkalkuliert wäre, sondern nur in homöopathischen Dosen). Den Literpreis für diese 18 Liter habe ich nicht mehr im Kopf, aber er war so niedrig, dass ich es nicht glauben konnte, mein eigenes Wasser kostete etwa viermal soviel. Also habe ich mich zum örtlichen Super-Billigdiscounter aufgemacht und dort nach solchem Wasser gesucht. Zunächst nichts gefunden. Dann, in der hintersten Ecke: Da stand es, mit genau dem Literpreis aus der ALG II-Berechnung - und mehr als 50% billiger als das nächstbillige Wasser. Mit der Berechnung ist also klar, dass nur das allerbilligste Angebot auf dem Markt überhaupt auf dem Markt für die Berechnung herangezogen wird, und das noch in einer Menge, die offensichtlich nicht ausreichend ist.

    Wer unter diesen Umständen von einem einkalkulierten Topf für außergewöhnliche Belastungen spricht, muss schon ein knallharter Rechner sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • :daumenrau
    Die Begründung d. TO für die ( für möglich gehaltene ) Verweigerung von VKH erschien mir von vornherein abenteuerlich.

  • Wie handhabt ihr das? Bewilligt ihr VKH für ein Ausschlagungsverfahren?
    Meine Kollegen lehnen es bislang immer ab und verweisen da auf eine Entscheidung des OLG Celle. Ich finde das allerdings nicht gerade überzeugend und
    wollte mich daher mal informieren, wie es bei anderen Gerichten gemacht wird. Kommt das oft vor bei euch?

  • Ein Erbe, der die Kosten für die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht nur mit Hilfe der Sozialleistungen aufbringen kann, die er bezieht, muss diese Leistungen einsetzen, um die Kosten zu tragen. Das Gesetz sieht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die vorbezeichnete Erklärung nicht vor. Weder ist diese Erklärung ein gerichtliches Verfahren, noch zieht sie ein solches nach sich. Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung als deren gesetzmäßiger Empfänger lediglich entgegen, ohne ihretwegen weiter tätig zu werden.

    Oberlandesgerichts Celle am 27. Mai 2015 (AZ: 6 W 75/16)


    Im Übrigen gibt es bei mir für die Ausschlagung keine VKH. Die 30 Euro kann meines Erachtens JEDER aufbringen

  • Ich halte mich auch an die Auffassung des OLG Celle (6 W 75/16). Das ist allerdings auch mein zuständiges OLG.

    Bisher musste ich auch ziemlich selten darauf hinweisen, dass es keine VKH für die Ausschlagung gibt.

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