Hallo.
Ein Kollege hat erstmals einen Fall des § 1674a BGB. Die Mutter hat gem. §§ 25, 26 SchKG vertraulich entbunden. Der Vater ist nicht bekannt (Vergewaltigung). Das Jugendamt bittet nun, das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen und das Jugendamt als Vormund zu bestellen.
Wir hatten jetzt überlegt, ob überhaupt ein Beschluss notwendig ist. Denn die elterliche Sorge ruht ja Kraft Gesetzes (§ 1674a BGB), sodass Amtsvormundschaft nach § 1791 c BGB eingetreten sein müsste. Oder?
Eine Kommentierung oder Rechtsprechung zu diesem neuen Problem ist ja noch nicht vorhanden.