Der Nachlasspfleger beantragt die Festsetzung seiner Vergütung gegen den vermögenden Nachlass und die Festsetzung von Auslagen für Personenstandsurkunden, die er eingeholt hat.
Können Auslagen in diesem Fall festgesetzt werden ?
Der Nachlasspfleger beantragt die Festsetzung seiner Vergütung gegen den vermögenden Nachlass und die Festsetzung von Auslagen für Personenstandsurkunden, die er eingeholt hat.
Können Auslagen in diesem Fall festgesetzt werden ?
Nein, denn Auslagen kann der Nachlasspfleger, dem die Verwaltung des Nachlasses obliegt, direkt aus demselben entnehmen. Damit scheidet eine Festsetzung aus.
Ja, aber festsetzen kann man diese Auslagen meines Erachtens dennoch.
Auslagen sind grundsätzlich schon festsetzungsfähig, können aber auch ohne Festsetzung entnommen werden.
Unsere Nachlasspfleger machen das nicht alle gleich. Manche beantragen die Festsetzung, manche nicht. Wenn beantragt, setze ich sie auch mit fest.
Wie immer kommt es darauf an, ob A) aus dem Nachlassvermögen die Rechnung schon beglichen wurde oder B) wenn zur Rechnungsbegleichung noch keine Liquidität vorlag, weil diese erst durch ein Grundstücksverkauf später vorliegt, vom Nachlasspfleger ausgelegt (daher der Begriff Auslagen) wurden. Selbstverständlich werden diese dann auch belegt. Ist ja auch gängige Praxis für Verfahrenspflegschaften, welche nicht über irgendwelche Konten verfügen.
Wie immer kommt es darauf an, ob A) aus dem Nachlassvermögen die Rechnung schon beglichen wurde oder B) wenn zur Rechnungsbegleichung noch keine Liquidität vorlag, weil diese erst durch ein Grundstücksverkauf später vorliegt, vom Nachlasspfleger ausgelegt (daher der Begriff Auslagen) wurden. Selbstverständlich werden diese dann auch belegt. Ist ja auch gängige Praxis für Verfahrenspflegschaften, welche nicht über irgendwelche Konten verfügen.
Das "Problem" liegt m.E. auf einer anderen Ebene:
Verfahrenspfleger werden stets aus der Staatskasse entschädigt, insofern müssen Auslagen stets festgesetzt werden (sofern Festsetzung beantragt ist und nicht nur Zahlbarmachung auf dem Verwaltungsvermögen).
Die Vergütung des Nachlasspflegers ist stets festzusetzen (sowohl bei Aktivnachlass als auch bei Zahlung der Vergütung aus der Staatskasse). Denn erst mit der Festsetzung entsteht der Vergütungsanspruch.
Dasselbe gilt, wenn Auslagen durch die Staatskasse ersetzt werden. Denn erst mit Festsetzung der Auslagen gegen die Staatskasse entsteht der Anspruch.
Gänzlich anders bei den Auslagen. Auslagen kann der Nachlasspfleger, wenn ihm die Verwaltung des Nachlasses obliegt, stets direkt demselben entnehmen. Die Frage, ob die geltend gemachten Auslagen berechtigt oder nicht berechtigt sind, ist eine Frage des Zivilrechts. Zuständig zur Klärung der Frage sind die Zivilgerichte.
Würden wir die Auslagen in diesem Fall festsetzen, würden wir doch einen zusätzlichen Rechtsweg eröffnen, oder sehe ich das falsch.
Im übrigen sagt z.B. auch § 168 Abatz 1 Nr. 1 FamFG, dass Auslagen nur festzusetzen sind, wenn sie aus der Staatskasse zu erstatten sind oder die Vermögenssorge nicht übertragen ist.
Müko über beckonline Ziffer 9 zu § 1835 BGB:
"Gläubiger des Anspruchs ist der Vormund, Mitvormund oder Gegenvormund; Schuldner ist der Mündel, bei dessen Mittellosigkeit (§ 1836d) auch die Staatskasse (Abs. 4 S. 1). Der rein privatrechtliche Anspruch entsteht kraft Gesetzes; er unterliegt – auch wenn er gegen die Staatskasse gerichtet und deshalb gem. § 168 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG festzusetzen ist – nicht der Disposition des FamG, das den Anspruch deshalb weder kürzen noch pauschal festsetzen kann; Abweichungen ergeben sich aus der praktischen Notwendigkeit pauschalierender Schätzungen."
Wieso soll dies bei Nachlasspflegschaften anders sein? Ich sehe bei Vorhandensein von Aktivnachlass keinen Ansatz für eine Festsetzung. Sorry.
Der Nachlasspfleger beantragt neben seiner Vergütung auch die Festsetzung eines Pauschalbetrags in Höhe von 50,00 € für Auslagen für Kopier-, Fahrt- und Telefonkosten, Porto etc.
Sofern Nachlassvermögen vorhanden ist, kann der Nachlasspfleger, soweit ihm ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen zusteht (vgl. §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1835 BGB), den Betrag der Aufwendungen (z.B. Fahrt-, Kopie-, Porto- und Telefonkosten) selbst dem Nachlass entnehmen bzw. gegenüber den Erben geltend machen. Diese werden nicht durch das Nachlassgericht festgesetzt.
Im Streitfall entscheidet über den Ersatz von Aufwendungen des Nachlasspflegers das Prozessgericht und nicht das Nachlassgericht (BayObLG, Beschl. v. 07.02.1996, Az: 3 / BR 319/95).
Es soll hier jetzt ja gar nicht unbedingt darum gehen, ob ich festsetzen kann oder nicht. Denn auch wenn der Nachlasspfleger einen Betrag ohne Festsetzung entnimmt, muss ich das im Rahmen der Rechnungslegung ja prüfen.
Der Nachlasspfleger beantragt neben seiner Vergütung auch die Festsetzung eines Pauschalbetrags in Höhe von 50,00 € für Auslagen für Kopier-, Fahrt- und Telefonkosten, Porto etc.
Ich gebe Dir Grundsätzlich Recht, pauschal geht meiner Meinung nach gar nichts.
Unabhängig von der Art und Weise der Entnahme, mit Beschluss oder ohne, hat eine ordentliche Abrechnung zu erfolgen. Der Antragsteller weiß doch genau, wann er wieviel Km (für 0,30€/Km) gefahren ist, und er weiß wieviel Kopien er aus seinem Kopierer gezogen und in die Akte oder in den Postversand gelegt hat. Bzgl. der Telefonkosten denke ich, hat es sich überholt, da ja keiner mehr seine Gebühren bei der Telekom oder anderswo Taktgenau bezahlt, sondern einen mtl. Pauschbetrag abführt.
Die Geltendmachung einer Pauschale ist auch m.E. mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig.
Der NLP muss bei der Rechnungslegung die Auslagen einzeln aufführen. Diese Aufstellung kann dann (nur) auf Plausibilität geprüft werden.
Die Geltendmachung einer Pauschale ist auch m.E. mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Der NLP muss bei der Rechnungslegung die Auslagen einzeln aufführen. Diese Aufstellung kann dann (nur) auf Plausibilität geprüft werden.
So sehe ich das auch.
Allenfalls im Rahmen einer sog. berufsspezifischen Tätigkeit, könnten z. B. einen als NLP tätigen RA die Auslagen nach RVG pauschaliert festgesetzt werden. Nicht aber für nachlasspflegerisch originäre Tätigkeiten.
Auslagen wie Porto oder Fahrtkosten müssen nicht nachgewiesen, sondern nur plausibel dargelegt werden. Ein Einzelnachweis ist hier ohnehin oft so gut wie unmöglich.
Bzgl. des Verfahrenspflegers hat der BGH entschieden - Beschluss vom 04.12.2013 XVII ZB 159/12.
https://www.iww.de/quellenmaterial/id/102794
Bedeutet aber m. E. letztlich nicht, dass man die Auslagen einfach als Auslagenpauschale insgesamt ansetzen kann.
Wie fahre ich denn dann fort, wenn ich der Meinung bin, dass die aus dem Nachlassgericht entnommenen Auslagen nicht hätten entnommen werden dürfen, da diese meiner Meinung nach zu den allgemeinen Bürokosten und daher im allgemeinen Stundensatz des Nachlasspflegers enthalten sind ?
Irgendwie ist das ja schön und gut, dass im Streitfall das Prozessgericht entscheidet aber wie kommt es dazu ?
Im Rahmen der Prüfung der Rechnungslegung entsprechende Bedenken im Prüfvermerk verlautbaren und diesen den Erben übersenden.
Das geht natürlich nur, wenn die Erben bereits bekannt sind.
Falls nein: Im Rahmen der Prüfung der Rechnungslegung um Rückgutschrift zum Nachlass bitten.
Mit welchem Recht?
"Jedermannsrecht" vielleicht? Wenn ich einen Fehler feststelle, darf ich darauf hinweisen und um Korrektur bitten. Ich kann nicht fordern und es fehlt die Sanktionsmöglichkeit. Aber eventuell war der Fehler ja nicht beabsichtigt und wird korrigiert und alle sind zufrieden.:)
Und der Nachlasspfleger soll dann gegen wen im Prozessweg seine Auslagen einklagen, bzw. von wem prüfen lassen, ob die Auslagen die er ja entnehmen darf, erstattungsfähig sind?
Anordnungen im Sinne des § 1837 BGB können sich ja nicht auf die Frage beziehen, ob Kosten entstanden sind oder nicht. Und gegen Zweckmäßigkeitsentscheidungen in Bezug auf die Verwaltungstätigleit (z.B. auch Begleichung von Gläubigerforderungen) darf das NLG ohnehin keine Anordnungen treffen.
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