Anhörung Schuldner und Zustellung KFB beim Arbeitgeber d. Schuldners

  • Guten Morgen!

    Der Gläubiger begehrt Kostenfestsetzung gemäß § 788 ZPO. Der Schuldner ist nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden. Der Gläubiger möchte nun die Anhörung und Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Arbeitgeber des Schuldners bewirken.

    Ist das zulässig? :gruebel:

  • Halte ich für grundsätzlich möglich, § 177 ZPO - müsste dan m. E. eine unmittelbare Zustellung durch einen Wachtmeister oder Gerichtsvollzieher sein.


    Ggf. mal mit Gerichtsvollzieher sprechen und nix ohne Kostenvorschuss machen.

  • Guten Morgen! Der Gläubiger begehrt Kostenfestsetzung gemäß § 788 ZPO. Der Schuldner ist nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden. Der Gläubiger möchte nun die Anhörung und Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Arbeitgeber des Schuldners bewirken. Ist das zulässig? :gruebel:

    an den Arbeitgeber --- Nein

    am Arbeitsort des Schuldners --- Ja

    So wie die Vorposter.

  • Ich habe mir mit euren Anregungen nun überlegt, dass der Gläubiger im Wege der Parteizustellung den Antrag auf Kostenfestsetzung (Anhörung) auf dem Gelände des Arbeitgebers durch einen Gerichtsvollzieher persönlich zustellen lassen soll. Die entsprechenden Auslagen lassen sich anschließend auch festsetzen. Zustellungsnachweis kann mir gegenüber erbracht werden.

    Aber wie lasse ich dann den KFB als solchen praktikabel für den Gläubiger und mich zustellen? :gruebel:

  • Ich habe mir mit euren Anregungen nun überlegt, dass der Gläubiger im Wege der Parteizustellung den Antrag auf Kostenfestsetzung (Anhörung) auf dem Gelände des Arbeitgebers durch einen Gerichtsvollzieher persönlich zustellen lassen soll. Die entsprechenden Auslagen lassen sich anschließend auch festsetzen. Zustellungsnachweis kann mir gegenüber erbracht werden.

    Aber wie lasse ich dann den KFB als solchen praktikabel für den Gläubiger und mich zustellen? :gruebel:

    Ehrlich gesagt, verstehe ich nicht das Ansinnen des Gläubigers.

    Der Schuldner ist unbekannt verzogen.

    Die amtswegige Anhörung per Adresse Arbeitgeber würde ich ggf. in Betracht ziehen, wenn der Schuldner entsprechendes gegenüber dem Gl. im sonstigen Schriftverkehr verlautbart hätte, dass also bitte über den AG kommuniziert werden darf / kann, ansonsten finde ich das sogar bedenklich.

    Zustellung per Adresse AG: Wirksamkeit ohnehin fraglich.

    Ich hätte hier den KFB mitunter schon erlassen und öffentlich zugestellt bei Gl.-Antrag - der aber nicht vorliegt, tia, warum auch immer ... ;)

    (Wie gesagt, verstehe hier den Gl. und sein Ansinnen bei nachweislich unbekanntem WS und Aufenthaltsort des Schuldners nicht so recht ? Will er Druck ausüben von wegen: "hör doch mal beim AG an" ???)

    (Oder ist der Arbeitgeber ein Wanderzirkus / Schausteller ?)

  • Der Schuldner wurde mit dem zugrundeliegenden Titel zwangsgeräumt und hat sich seitdem nicht umgemeldet. Bei den Zwangsvollstreckungskosten handelt es sich ausschließlich um Kosten der Räumung.

    Der Arbeitgeber ist wohl der einzige Anhaltspunkt des Gläubigers. Es handelt sich dabei nicht um einen Wanderzirkus :D

  • Da die öffentliche Zustellung eine Zustellung letztlich nur fingiert, hielte ich es eher für bedenklich, wenn der Gläubiger die öffentliche Zustellung beantragen würde und gleichzeitig erklärt, dass ihm der Arbeitgeber bekannt ist. Wenn der Schuldner nicht gerade Busfahrer ist und nie beim Arbeitgeber anzutreffen ist, mag das ja noch in Ordnung sein. Aber wenn dem Gläubiger der Arbeitsplatz und (zB bei Schichtbetrieb) die Arbeitszeiten bekannt sind, ist mE der Aufenthalt gerade nicht unbekannt. Es ist ein Leichtes und auch zumutbar, die Zustellung dort zu veranlassen. Der Gläubiger kann auch beim Arbeitgeber nachfragen, ob dieser eine neue Adresse hat. Wer nicht fragt, bekommt auch keine Antwort.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich stimme Araya zu. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung liegen hier nicht vor. Sehe aber auch keinen Raum, hier eine Zustellung der Anhörung im Parteibetrieb zu verlangen, nur weil die Zustellung gem. § 177 ZPO erfolgen müsste (s. hierzu Zöller, ZPO, § 177 ZPO, mit Hinweis auf BGH v. 31.10.2000, Az. VI ZR 198/99). Ich würde daher die Anhörung ganz normal zunächst unter der vom Gl. angegebenen Anschrift versuchen.

    (zsesar folge ich insofern, als dass mir der Sinn eines 788er-Verfahrens auch nicht einleuchtet. Wenn ich als Gl. einen Räumungstitel habe und noch auf Kosten sitze, aber den Arbeitgeber des Schuldners mit Anschrift kennen würde... na ja... würde ich SOFORT... natürlich einen KFB beantragen... :teufel:)

  • Wie hoch wäre denn der Kostenvorschuss für eine Zustellung an den Schuldner beim Arbeitgeber?

    Betragen die Kosten bei Zustellung durch den Wachtmeister 3,50 € ? Der Gerichtsvollzieher dürfte ja wesentlich teurer sein..

  • Nr. 9002 KV GKG?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Was ist in einem solchen Fall die praktikabelste Lösung?

    In meinem Fall ist auch nur die Anschrift des Arbeitgebers bekannt. Da es sich um ein Restaurant handelt, ist es gut möglich, dass der Schuldner vom Wachtmeister nicht angetroffen wird.

    Evtl. den Gläubiger bitten, beim Arbeitgeber die Wohnanschrift nachzufragen?

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    ich habe hier eine Teilrechtsnachfolgeklausel für eine Jugendamtsurkunde, die mangels bekannter Wohnanschrift des Schuldners an ihn bei seinem Arbeitgeber zugestellt werden sollte. Adressiert war also: "Herrn H... M...; c/o xyz GmbH". M.E. hätte hier doch die Zustellung lediglich an den Schuldner persönlich erfolgen dürfen (§ 177 ZPO), oder? Leider hat der Gerichtsvollzieher nicht angekreuzt, dass eine Ersatzzustellung ausgeschlossen ist, so dass die Zustellung nun an einen im Geschäftsraum Beschäftigten erfolgt ist. Ich bin der Meinung, dass dies nicht zulässig war und die Zustellung damit nicht wirksam ist. Oder übersehe ich da etwas?

    Da ich die nächsten drei Tage nicht im Dienst bin, könnte ich eventuelle Rückfragen erst am 23.08.2021 beantworten. Also bitte nicht wundern, wenn ich die nächsten Tage nicht reagiere :).

    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe und viele Grüße

    das Kruemelchen

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    ich habe hier eine Teilrechtsnachfolgeklausel für eine Jugendamtsurkunde, die mangels bekannter Wohnanschrift des Schuldners an ihn bei seinem Arbeitgeber zugestellt werden sollte. Adressiert war also: "Herrn H... M...; c/o xyz GmbH". M.E. hätte hier doch die Zustellung lediglich an den Schuldner persönlich erfolgen dürfen (§ 177 ZPO), oder? Leider hat der Gerichtsvollzieher nicht angekreuzt, dass eine Ersatzzustellung ausgeschlossen ist, so dass die Zustellung nun an einen im Geschäftsraum Beschäftigten erfolgt ist. Ich bin der Meinung, dass dies nicht zulässig war und die Zustellung damit nicht wirksam ist. ...

    Du siehst es genau richtig.

    Die Ersatzzustellung wäre nur bei einer Wohnanschrift des Schuldners möglich gewesen oder unter der Firmenanschrift, wenn er Inhaber des Betriebes wäre.

    Allerdings bezweifle ich, ob der Gerichtsvollzieher das Kreuz "Ersatzzustellung ausgeschlossen" hätte setzen müssen. Dieser stellt grundsätzlich zu wie beauftragt.

    M. E. hätte eine entsprechende Anweisung stattdessen dem Jugendamt als Auftraggeber der Zustellung oblegen. Der GVZ kann nicht wissen, ob der Schuldner nicht eventuell Geschäftsführer der GmbH ist, so dass eine Ersatzzustellung zulässig gewesen wäre, vgl. BeckOK ZPO/Dörndorfer, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 178 Rn. 12:

    Zitat

    Die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter der (prozessunfähigen) AG, GmbH, OHG, KG kann ebenfalls in den Geschäftsräumen ersatzweise vorgenommen werden. Auch wenn das Schriftstück eine persönliche Angelegenheit des gesetzlichen Vertreters betrifft (BT-Drs. 14/4554, 20; Stein/Jonas/Roth Rn. 19; Zöller/Schultzky Rn. 16).

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