Der Antragsteller stellt bei seinem Wohnsitzgericht einen Erbscheinsantrag. Nachlassgericht ist jedoch ein anderes Gericht.
Frage: Behält das protokollierende Gericht die Urschrift des Antrags oder schickt es die Urschrift an das Nachlassgericht?
Die Frage stellt sich nach meiner Ansicht, da die Aktenordnung seit dem 01.01.2014 in § 8 Abs. 3 S. 5 AktO regelt, dass in Nachlasssachen Urschriften zu übersenden sind. Die Vorschrift differenziert auch zB nicht zwischen Erbscheinsanträgen und Ausschlagungserklärungen.
Andererseits enthält der Erbscheinsantrag eine beurkundete eidesstattliche Versicherung, die sich nach dem BGB und dem Beurkundungsgesetz richtet. Nach §§ 45 Abs. 1, 56 Abs. 3 S. 2 BeurkG könnte man auch auf die Idee kommen, dass das Wohnsitz die Urschrift eines Erbscheinsantrags behält, und nur eine beglaubigte Abschrift an das Nachlassgericht übersendet, da der Erbscheinantrag auch eine eidesstattliche Versicherung enthält.