Wo verbleibt die Urschrift des Erbscheinsantrags?

  • Nicht überall, nicht überall.

    Hierzulande wird zwar ein Az. IV vergeben, das Testament aber gleichwohl unter Az. VI eröffnet. Und wenn irgendwann später ein Erbscheinsantrag kommt, ändert sich an diesem Az. natürlich nichts mehr. Das hat im Übrigen den Vorteil, dass das Az. in aller Regel aus dem Jahr stammt, in welchem auch der Erbfall eingetreten ist (von Jahreswechselerbfällen mal abgesehen).

  • Hierzulande wird zwar ein Az. IV vergeben, das Testament aber gleichwohl unter Az. VI eröffnet.

    Aus norddeutscher Sicht erscheint das kurios, ist aber interessant zu wissen. Hängt das irgendwie mit dem dortigen Amtsermittlungsprinzip zusammen?

  • Nicht überall, nicht überall.

    Hierzulande wird zwar ein Az. IV vergeben, das Testament aber gleichwohl unter Az. VI eröffnet. Und wenn irgendwann später ein Erbscheinsantrag kommt, ändert sich an diesem Az. natürlich nichts mehr. Das hat im Übrigen den Vorteil, dass das Az. in aller Regel aus dem Jahr stammt, in welchem auch der Erbfall eingetreten ist (von Jahreswechselerbfällen mal abgesehen).


    Spontan würde mir dazu einfallen, dass das wohl eher auch den Vorteil hat, dass man VI Akten schindet, in denen evtl. nie ein Erbschein beantragt wird.

  • Das beruht nicht auf Nummernschinderei, sondern schlichtweg darauf, dass in einer bayerischen Nachlassakte aufgrund des Grundsatzes der amtlichen Ermittlung nicht nur eine "nackte" Testamentseröffnung erfolgt, sondern "drumherum" auch noch etliche andere Dinge veranlasst werden. Ein vorhandenes Testament führt also automatisch zur Existenz einer Nachlassakte (VI) und in vielen Fällen führen auch Sterbefälle ohne vorhandene letztwillige Verfügung zur Anlegung einer solchen, etwa wenn die umfangreiche standesamtliche Todesanzeige und/oder die routinemäßige Einsicht des Grundbuchs das Vorhandensein von Grundbesitz ergibt.

    Wer die Vorteile der amtlichen Erbenermittlung selbst nie kennengelernt hat, tut sich eben damit schwer, diese Vorteile schätzen zu lernen.

  • Das beruht nicht auf Nummernschinderei, sondern schlichtweg darauf, dass in einer bayerischen Nachlassakte aufgrund des Grundsatzes der amtlichen Ermittlung nicht nur eine "nackte" Testamentseröffnung erfolgt, sondern "drumherum" auch noch etliche andere Dinge veranlasst werden. Ein vorhandenes Testament führt also automatisch zur Existenz einer Nachlassakte (VI) und in vielen Fällen führen auch Sterbefälle ohne vorhandene letztwillige Verfügung zur Anlegung einer solchen, etwa wenn die umfangreiche standesamtliche Todesanzeige und/oder die routinemäßige Einsicht des Grundbuchs das Vorhandensein von Grundbesitz ergibt.

    Wer die Vorteile der amtlichen Erbenermittlung selbst nie kennengelernt hat, tut sich eben damit schwer, diese Vorteile schätzen zu lernen.

    Scheint nicht nur in Bayern, sondern auch in Thüringen so zu sein. Hab gerade eine Testamentseröffnung aus Thüringen vor mir liegen mit VI-er Aktenzeichen. Mehr als die Testamentseröffnung (notarielles TE) ist allerdings in Thüringen nicht geschehen. Soviel zum "Drumherum".
    Mangels Testamentseröffnungsantrag schreibe nämlich ich jetzt (bei mir ist es aber nur ein IVer AZ) die testamentarischen Erben nach den gesetzlichen Erben an. :(

  • Mangels Testamentseröffnungsantrag schreibe nämlich ich jetzt (bei mir ist es aber nur ein IVer AZ) die testamentarischen Erben nach den gesetzlichen Erben an. :(

    Und wo ist da das Problem, normale Arbeitstätigkeit?!

    Einmal editiert, zuletzt von Sersch (18. März 2016 um 12:23) aus folgendem Grund: falsch zitiert

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