Bei uns ist heute -zum ersten Mal- folgender Fall aufgelaufen:
Erblasser E war polizeilich gemeldet in A. 4 Wochen vor seinem Tod verzog er nach B in das Hospiz. Eine melderechtliche Wohnsitzverlegung (Ummeldung) erfolgte nicht.
E stirbt in B. Er hinterlässt 2 Kinder. Ein Kind (K1) wohnt in C. Ein Kind (K2) wohnt in B.
Das ZTR sowie die Gemeinde (in BW) schicken ihre Todesfallbenachrichtigungen an das Nachlassgericht in A -Nachlassgericht am letzten melderechtlichen Wohnsitz-.
K1 wendet sich an Nachlassgericht in A und schlägt die Erbschaft aus. Eine Erklärung zum letzten Aufenthalt des E wird nicht protokoliert.
K2 wendet sich an das Nachlassgericht in B (Nachlassgericht am Wohnsitz von K2) zur Ausschaltung der Erbschaft. Im Rahmen der Aufnahme der Ausschlagungserklärung erklärt K2 im Rahmen der Erklärung zum letzten Aufenthalt des Erblassers, dass dieser in B seinen letzten Aufenthalt hatte und die Wohnung des E in A bereits zu Lebzeiten aufgelöst worden ist.
Wie ist zu verfahren?
Der Nachlassrechtspfleger beim Nachlassgericht A erklärt, in seiner Sterbeurkunde würde der letzte Wohnsitz des Erblassers mit A bezeichnet sein. Deshalb sei er zuständig.
M.E. müsste die Zuständigkeit beim Nachlassgericht B liegen. Das Nachlassgericht in A ist nicht zuständig, auch nicht für die Aufnahme der Ausschlagung durch K1 (zuständig wäre das Nachlassgericht in C). Das Nachlassgericht A hat eigentlich als unzuständiges Nachlassgericht gehandelt, sich aber für zuständig erachtet.
Kann das Nachlassgericht B das Verfahren an das Nachlassgericht in A "einfach" verweisen? Müssen alle am Nachlassverfahren beteiligten hierzu rechtlich gehört werden? Wohl ja?
Hatten bereits andere Nachlassgerichte solche durch die neue Anknüpfung an den letzten Aufenthalt und die Mitteilung des Sterbefalls an das Nachlassgericht des Wohnsitzes hervorgehende "Problemchen"?
Wird -auch- bei Protokollierung von Ausschlagungen nach dem letzten Aufenthalt gefragt und ggf. entsprechend verfahren?
Für den Fall einer Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ohne Beiladung von Beteiligten: Wird vorab angefragt, wo der Erblasser seinen letzten Aufenthalt hat, bevor die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen erfolgt?