Hallo,
die bisherigen treads zum Längenzuschlag passen nicht so richtig, daher nochmal neu:
Beginn der HV 09.00 h, Unterbrechung laut Protokoll um 13.56 h (und Fortsetzung 1 Woche später) => Damit Dauer laut Protokoll unter 5 Stunden.
Pflichtverteidiger macht Längenzuschlag nach VV 4122 RVG geltend mit der Begründung, dass die Verhandlung für den Protokollführer zwar um 13.56 h beendet gewesen sei, die Verhandlung aber "zumindest in organisatorischer Sicht fortgesetzt" worden sei: So sei der Ablauf des nächsten Verhandlungstages geplant und erörtert worden, ob Zeugen erneut geladen werden sollen oder nicht. Damit seien die 5 Stunden überschritten und der Längenzuschlag entstanden.
Im Kommentar und im Forum konnte ich dazu nichts finden ... Ich würde eigentlich stumpf auf das Protokoll abstellen und den Längenzuschlag nicht zubilligen, lasse mich aber auch gerne anderweitig überzeugen ;).