Hallo,
als Vollstreckungstitel wurde zum Antrag auf Pfüb ein Beschluss § 278 Abs. 6 ZPO vorgelegt. Ich stolpere darüber, ob der Inhalt des Vergleichs überhaupt vollstreckungsfähig ist. Der Beschluss hat u.a. folgenden Inhalt:
"Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass die Klägerin Rückzahlungsansprüche wegen zuviel bezahlten Werklohn gegen die XY UG von mind. 15.000 Euro hat.
Der Geschäftsführer der Beklagten (nicht XY UG!) verpflichtet sich als Liquidator der XY UG gegen den ehemaligen Geschäftsführer der XY UG Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Zahlungen die der Liquidator erhält sind unverzüglich ohne Einbehalt bis zu einem Gesamtwert von 15.000 Euro an die Klägerin abzuführen.
Der Liquidator der XY UG und Geschäftsführer der Beklagten verpflichtet sich weiter die Forderungen zügig gegen Herrn xx durchzusetzen und einzuklagen.
Die Klägerin wird über die Schritte der Durchsetzung unverzüglich informiert."
Der Pfüb richtet sich gegen die Beklagte, also nicht gegen die xy UG.
Meines Erachtens stellt der Beschluss/Vergleich zwar einen Anspruch fest, aber er verpflichtet nicht zur Zahlung, abgesehen davon, dass meines Erachtens eine Forderung gegen die XY UG festgestellt wird, aber nicht direkt gegen die Beklagte.