Folgender Sachverhalt:
Die Zwangsversteigerungwurde angeordnet. Nachdem festgestellt wurde, dass der Eigentümer unbekannten Aufenthaltes ist, erfolgte die öffentliche Zustellung des Anordnungsbeschlusses. Sodann wurde ein Zustellungsvertreter bestellt; gleichzeitig wurde das Betreuungsgericht ersucht, eine Abwesenheitspflegschaft einzurichten (vgl.Stöber, Rand – Nr. 2.2 zu § 7 ZVG). Nun hat das Betreuungsgericht (die Richterinwegen § 15 Abs. 1 Ziff. 5 RPflG, da Eigentümer Ausländer) die Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft mit der Begründung abgelehnt, dass kein Bedürfnis dafür bestehe (die nähere Begründung des Betreuungsgerichts soll hier nicht interessieren).Ich bin nun anderer Auffassung als das Betreuungsgericht und halte eine ordnungsgemäße Vertretung des Eigentümers durch einen Abwesenheitspfleger für zwingend erforderlich, damit der Eigentümer angehört werden kann (z.B. Wertfestsetzung), Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen kann, Sicherheitsleistung im Terminverlangen kann usw.usf. (Stöber a.a.O.) – alles, was der Zustellungsvertreter bekanntlich nicht darf. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Abwesenheitspflegschaft habe ich als Vollstreckungsgericht nicht.
Ich würde nun gerne dasVerfahren aufheben, da eine ordnungsgemäße Vertretung des Eigentümers imVerfahren nicht gegeben ist und somit kein Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt werden kann, an dessen „Ende“ immerhin der Entzug des grundgesetzlich garantierten Eigentums steht. Natürlich würde ich die Aufhebung von dem Eintritt der Rechtskraft abhängig machen.
Ein Verfahren nach dem Motto „Augen zu und durch“ nur mit einem Zustellungsvertreter auf Eigentümerseite halte ich rechtstaatlich für mehr als fragwürdig.
Eure Meinung?