Anstelle einer beglaubigten Abschrift legt unser Notariat ein österreichisches ENZ im Original zur Eintragung der Erbfolge vor.
Beim Erbschein hätte ich mit der Urschrift kein Problem, aber das widerspricht ja Art. 70 Abs. 1 EuErbVO, wonach die Urschrift bei der ausstellenden Behörde bleibt. Entsprechende ist auch keine Gültigkeitsdauer angegeben (ausgestellt wurde es am 20.07.2019).
Nach Müko zu Art. 69 EuErbVO RNr. 3 regelt die Verordnung nicht den Zeitpunkt, ab dem die Entscheidungen wirksam werden.
In begl. Abschriften wird ein Gültigkeitsdatum genannt. Hier aber weiß ich doch gar nicht, ob es überhaupt Gültigkeit erlangt hat (und auch nicht, wie lange es gülitg wäre).
Oder würdet Ihr mit der Urschrift eine Berichtigung vornehmen?