Hallo, schon vorab: ich habe mit der Suchfunktion nichts gefunden und bitte außerdem um Nachsicht da ich nur zu einem Mini-Anteil an einem Mini-Amtsgericht Zivilkostenfestsetzung bearbeite, sprich die komplizierten Fälle halten sich in Grenzen.
Am 11.04.18 zwei KFBs erlassen, Zustellung 17.04.18. Kostenentscheidung: "Beklagte tragen Kosten zu je 1/2".
Bekl.V legt sofortige Beschwerde ein (wortwörtlich) "gegen den KFB vom 11.04.18." Durch Fax vom 02.05.18 wird korrigiert dass beide KFBs gemeint sind (am 2.5. war Rechtsmittelfrist abgelaufen).
Kl.V rügt dass nicht beide KFBs bezeichnet wurden. Wird das geheilt durch das nachträgliche Fax?
Ich stolpere im Zöller bei § 104 noch über RandNr. 11 wonach die Beschwerde nur der beschwerten Partei und nicht dem RA zusteht. Formulierung des RA lautet "erheben wir sof.Beschw. gegen den KFB...".
Also hier bereits Unzulässigkeit weil nicht im Namen der Partei eingelegt??
Die Herren Rechtsanwälte streiten sich nun seit über einem Jahr bis aufs Blut um die Terminsgebühr die der Kl.V. gem. Vorb. 3 Abs. 3 Ziffer 2 RVG beantragt und erhalten hat. Hier steht Aussage gegen Aussage, da wird wohl eh das LG drüber entscheiden müssen ob das Telefongespräch auf Erledigung gerichtet war oder nicht.
Danke