Hallo zusammen,
ich würde mich über Eure Meinungen zu dem folgenden Fall freuen:
Ein Rechtsanwalt beantragt für seine Mandantin Beratungshilfe, weil gegen diese ein Strafbefehl ergangen ist. In aller Regel bewillige ich in solchen Fällen Beratungshilfe für die Prüfung der Erfolgsaussichten des Einspruchs.
Da die Angelegenheit aber schon etwas weiter zurück lag, schreibe ich den Anwalt an und bitte um Mitteilung, wann dieser mandatiert wurde und ob zu diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist noch lief.
Er teilt mir daraufhin mit, dass die Rechtsmittelfrist zum Zeitpunkt seiner Mandatierung schon abgelaufen war. Er möchte aber seine Mandantin hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 44 StPO beraten.
Wenn ich hierfür Beratungshilfe gewähre, dann wären ja in Zukunft für die Beratungshilfe in Strafrechtsangelegenheiten fast keine Grenzen mehr gesetzt.
Andererseits tue ich mich natürlich schwer zu argumentieren, dass für die Prüfung der Erfolgsaussichten des Einspruchs Beratungshilfe gewährt wird, für die Prüfung der Erfolgsaussichten des Wiedereinsetzungsantrags aber nicht.
Ich habe überlegt, ob ich den Rechtsanwalt auffordern soll, mir die Begründung für den Wiedereinsetzungsantrag zu nennen. Aber damit würde ich ja die Prüfung der Erfolgsaussichten vorweg nehmen, und das soll in derBeratungshilfe ja gerade nicht Voraussetzung sein.
Ich bin für jede Idee dankbar!