Hallo zusammen!
Der Schuldner beantragt die Erhöhung des monatlichen pfandfreien Betrages der laufenden Altersrente, da er in ein Pflegeheim umgezogen ist und zur Bezahlung der Heimkosten ergänzende Sozialleistungen nach SGB XII bekommt / bekommen soll. Die Erhöhung soll aufgrund § 850 f Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfolgen, da der Schuldner seinen eigenen notwendigen Unterhalt nicht bestreiten kann.
Gläubigerpartei ist die Ehefrau, welche wegen eigener Unterhaltsforderungen die Pfändung betreibt, nachdem der Schuldner freiwillig nicht leistet. Die Antragstellung wurde durch das zuständige Sozialamt angeregt.
Ist es richtig, dass hinsichtlich der Unterhaltspfändung eine Erhöhung des pfandfreien Betrages nach § 850 f Abs. 1 Nr. 1 ZPO in vorliegendem Fall ausscheidet? Andernfalls wäre das Ergebnis, dass die Ehefrau keinen Unterhalt mehr bekäme. Eine Erhöhung nach § 850 f Abs. 1 Nr. 1 ZPO soll doch gewährleisten, dass der Schuldner nicht nur seinen notwendigen Unterhalt bestreiten kann, sondern auch den Unterhalt der Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, also seiner Ehefrau. Und diese pfändet ja.
Ich habe einen Knoten im Kopf... Vielen Dank für die Unterstützung vorab!