Erhöhung des pfandfreien Betrages bei Heimunterbringung

  • Hallo zusammen!

    Der Schuldner beantragt die Erhöhung des monatlichen pfandfreien Betrages der laufenden Altersrente, da er in ein Pflegeheim umgezogen ist und zur Bezahlung der Heimkosten ergänzende Sozialleistungen nach SGB XII bekommt / bekommen soll. Die Erhöhung soll aufgrund § 850 f Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfolgen, da der Schuldner seinen eigenen notwendigen Unterhalt nicht bestreiten kann.
    Gläubigerpartei ist die Ehefrau, welche wegen eigener Unterhaltsforderungen die Pfändung betreibt, nachdem der Schuldner freiwillig nicht leistet. Die Antragstellung wurde durch das zuständige Sozialamt angeregt.

    Ist es richtig, dass hinsichtlich der Unterhaltspfändung eine Erhöhung des pfandfreien Betrages nach § 850 f Abs. 1 Nr. 1 ZPO in vorliegendem Fall ausscheidet? Andernfalls wäre das Ergebnis, dass die Ehefrau keinen Unterhalt mehr bekäme. Eine Erhöhung nach § 850 f Abs. 1 Nr. 1 ZPO soll doch gewährleisten, dass der Schuldner nicht nur seinen notwendigen Unterhalt bestreiten kann, sondern auch den Unterhalt der Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, also seiner Ehefrau. Und diese pfändet ja.

    Ich habe einen Knoten im Kopf... Vielen Dank für die Unterstützung vorab!

  • Der Schuldner trägt vor, dass der ihm belassene Freibetrag nach §850d ZPO nicht ausreicht um seinen eigenen Lebensunterhalt zu decken.
    Da sich die Lebensumstände des Schuldners nach Erlass des PfÜB geändert haben liegt ein Antrag nach §850g ZPO vor.
    Es ist zu prüfen, ob der festgesetzte Freibetrag (immer noch) ausreicht um den Lebensbedarf des Schuldners zu decken.


    Eine Erhöhung nach § 850 f Abs. 1 Nr. 1 ZPO soll doch gewährleisten, dass der Schuldner nicht nur seinen notwendigen Unterhalt bestreiten kann, sondern auch den Unterhalt der Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, also seiner Ehefrau. Und diese pfändet ja.


    §850f hat mehrere Alternativen und setzt (außer bei Abs. 1 Nr. c) ) nicht zwingend voraus, dass Unterhaltsberechtigte bestehen.

    §850f ZPO ist hier aber nicht einschlägig, da dieser nur die Erhöhung des Freibetrages nach §850c ZPO regelt. Vorliegend gilt die speziellere Norm des §850g ZPO.

    Andernfalls wäre das Ergebnis, dass die Ehefrau keinen Unterhalt mehr bekäme.


    Dieses Ergebnis kann im Einzelfall durchaus das richtige sein. Wenn das Einkommen des Schuldners seinen Bedarf für den eigenen Lebensunterhalt nicht übersteigt, bleibt für den Gläubiger halt nichts übrig.

    Edit: §850f ZPO ist natürlich zusätzlich einschlägig, soweit der Freibetrag nach §850d ZPO über die Grenze des §850c ZPO (Maximalbetrag nach §850d ZPO) erhöht werden soll.

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    §850f ZPO ist hier aber nicht einschlägig, da dieser nur die Erhöhung des Freibetrages nach §850c ZPO regelt. Vorliegend gilt die speziellere Norm des §850g ZPO.....

    § 850f Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. ZPO: Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn ... besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen ... Gründen dies .... erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

    Ob man die Zulässigkeit des Antrags nunmehr unter § 850g oder § 850f ZPO packt, dürfte Geschmackssache sein. Das Ergebnis sollte insoweit identisch sein.
    Der BGH war bei der zitierten Entscheidung bei § 850f ZPO.

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    §850f ZPO ist hier aber nicht einschlägig, da dieser nur die Erhöhung des Freibetrages nach §850c ZPO regelt. Vorliegend gilt die speziellere Norm des §850g ZPO.....

    § 850f Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. ZPO: Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn ... besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen ... Gründen dies .... erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

    Ob man die Zulässigkeit des Antrags nunmehr unter § 850g oder § 850f ZPO packt, dürfte Geschmackssache sein. Das Ergebnis sollte insoweit identisch sein.
    Der BGH war bei der zitierten Entscheidung bei § 850f ZPO.

    Hatte meinen Beitrag schon editiert, weil mir im Nachhinein auch aufgefallen war dass eine Anwendung des §850f ZPO zusätzlich zu §850g ZPO möglich ist.

  • Ganz herzlichen Dank allen Beteiligten für das Licht im Dunkel! Die zitierte BGH-Entscheidung trifft ziemlich genau meinen Fall. Ich prüfe nun zunächst, ob die Ehefrau selbst einen Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe erlangen würde, wenn aufgrund Heimunterbringung des Schuldners keine Unterhaltszahlungen mehr fließen und dann werde ich entscheiden können.

    Danke! :)

  • Huhu,
    ich würde das gerne nochmal aufgreifen.
    Ich habe einen Antrag anach 850f ZPO - gestellt von der Ehefrau des Schuldners -.
    Diese muss einen Kostenbeitrag in Höhe von 950 € zur Heimunterbringung des Ehemanns leisten.
    Dem Ehemann wurden Hilfen naxh SGB XII Hilfen nach Kapitel 5 bis 9 (Hilfe zur Pflege) unter Anrechnung der gepfändeten Einkommens bewilligt. Grundsicherung erhält er keine.
    Wenn ich den Bescheid richtig verstehe hat die Ehefrau gar kein eigenes Einkommen.

    Erstmal teile ich der Ehefrau mit, dass sie nicht antragsberechtigt ist und sofern der Antrag für den Mann gestellt wird, Vorlage einer Vollmacht zu erfolgen hat.
    Kann hier Erhöhung erfolgen? LG

  • Hallo,

    sind das nicht zwei oder mehr verschiedene Fragen ?

    1. Für den Ehemann natürlich ein 850f Antrag, damit dessen Einkommen in kompletter Höhe pfandfrei und bestmöglich für die Heimkosten eingesetzt wird.

    2. Wenn die Ehefrau zu einem "Kostenbeitrag" herangezogen wird, dürfte sie ja irgendein einsetzbares Einkommen und/oder Vermögen haben ? Wenn 850f Antrag aus 1 erfolgreich, reduziert sich dann aber automatisch ja auch der nicht gedeckte monatliche Anteil der Heimkosten und somit auch der Kostenbeitrag der Ehefrau, oder?

    ...und Ehefrau "gar kein Einkommen" - woraus wird dann ihr Lebensunterhalt gedeckt ? Aus Einkommen des Ehemanns, aus Vermögen, aus ?? Eventuell ergibt sich aus dem Bescheid Hilfe zur Pflege aber auch nur, dass sie kein einsetzbares Einkommen hat - das passt dann aber nicht zu dem Kostenbeitrag von 950,- ?

  • Ich habe die Akte jetzt noch einmal vorliegen.
    Also bei der Berechnung des Kostenbeitrags ist für die Ehefrau ein Einkommen von 0,00 € angesetzt.

    Die Ehefrau bleibt im Haus wohnen, der Mann ist nun im Heim.
    Bei den Unterkunftskosten den Mannes werden bei der Berechnung Beträge eingesetzt, die nicht mit den Heimkosten übereinstimmen. Nachvollziehen kann ich die Rechnung nicht. Auf jeden Fall verbleibt nach dieser Berechnung ein Einkommen des Ehemanns.

    Dieserm wurde ja auch keine Grundsicherung bewilligt.

    Kann ich hier überhaupt erhöhen?

  • Laut Sachverhalt ist das Einkommen des Schuldners (Ehemanns) gepfändet.

    Vielleicht stellt die Ehefrau den Antrag für den Schuldner damit er die Kosten vom Heim selbst tragen kann und sie selbst nicht in Anspruch genommen wird.

    Klingt für mich logisch.

  • Gepfändet ist die Rente der Schuldners unter Zusammenrechnung zweier Renten.
    Der Schuldner ist nunmehr im Heim.
    Erhöht werden soll der pfandfreie Betrag bei der Rente.

    Die Ehefrau des Schuldners hat den Antrag gestellt, später aber Vollmacht nachgereicht und den Antrag für den Schuldner gestellt.

    Diese muss zur Deckung der Kosten einen Eigenanteil leisten, welcher wohl daraus resultiert, dass der Ehemann eine hohe Rente hat.

    Ich habe jetzt Rücksprache mit dem Kreissozialamt gehalten.
    Durch die Erhöhung des pfandfreien Betrags erhöht sich der Eigenanteil der Ehefrau, aber die Leistungstragungspflicht für den Staat und damit für die Allgemeinheit wird niedriger.
    -> Müssten die besonderen Bedürfnisse wie vorliegend mit Leistungen nach dem Sozialrecht zu Lasten der Allgemeinheit gedeckt werden, kann eine vollständige Freigabe der Bezüge angeordnet werden.

    Ich denke mal die Frau hat gedacht, dass sie dann mehr Rente vom Mann bekommt und somit der Eigenanteil niedriger wird.
    Aber Antrag ist Antrag und dem kann ich vorliegend damit wohl statt geben.

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