Ich habe hier ein paar offene Fragen im Umgang mit der Pflicht zur elektronischen Einreichung für Rechtsanwälte und Behörden nach § 130d ZPO.
1. Allgemein
a) Welche Anträge muss der in § 130d ZPO genannte Personenkreis denn nun zwingend elektronisch einreichen? Den Antrag auf Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung, Einstellungs- und Fortsetzungsanträge, Anmeldungen zum Verfahren, Stellungnahmen zum Verfahren?
b) Muss und kann ich nicht formgerecht eingereichte Anträge - nach erfolgloser Fristsetzung - zurückweisen? Contra: Es ist *kein* formgerechter Antrag da. Was nicht da ist, kann ich nicht zurückweisen. Pro: Es ist kein *formgerechter* Antrag da, aber eben doch ein Antrag.
2. Zwangsversteigerungsanträge von Gemeinden
a) Siegel
Bisher wollten wir die Anträge von den Gemeinden immer gesiegelt. Ist dies bei elektronischer Übermittlung entbehrlich?
b) Technische Ausstattung fehlt
Die kleinen Gemeinden in meinem AG-Bezirk sind überwiegend technisch nicht darauf vorbereitet, dass sie bei uns Anträge nur noch auf dem vorgesehenen elektronischen Weg einreichen können. Ich bin der Meinung, dass dies nicht unter Satz 2 von § 130d ZPO fällt, da dieser den Ausfall der Technik meint, nicht das Fehlen derselben oder der fehlende Zugang des einzelnen Bearbeiters zur vorhandenen Technik.
2. Sparkassen
Gilt § 130d ZPO auch für Zwangsversteigerungsanträge von Sparkassen? Wohl ja, da es sich um Anstalten des öffentlichen Rechts handelt.
3. Zwangsverwalter
"Meine" Zwangsverwalter sind allesamt Rechtsanwälte. Müssen die ihre Berichte (Inbesitznahme, Jahres- und Schlussbericht) nun auch elektronisch einreichen? Was ist mit den Anlagen? Müssen die das dann also - ähnlich wie bei Zwangsversteigerungsanträgen - doppelt einreichen, nämlich elektronisch wegen § 130d ZPO und in Papierform wegen der im Original vorzulegenden Belege (Kontoauszüge, Rechnungen)?