Der Sohn hat vor 12 Jahren eine Eigentumswohnung von seinem Vater unter Nießbrauchsvorbehalt geschenkt bekommen. Zwischenzeitlich wurde für den Sohn ein Betreuer bestellt. Als weiteres Vermögen hat der Sohn noch eine weitere Eigentumswohnung in der er selbst wohnt.
Der Vater kommt jetzt in ein Pflegeheim und hat kein nennenswertes Vermögen mehr.
Mit welchen Forderungen des Sozialamts muss der Sohn jetzt wegen der seinerzeitigen Schenkung der Eigentumswohnung rechnen ?
Forderung des Sozialamts
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Das muß er das Sozialamt fragen. Das Gericht kann nicht wissen, was das Amt (berechtigt oder unberechtigt) zu fordern gedenkt.
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Wobei § 529 BGB mitunter ganz nützlich sein kann
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Ja, bei einer insoweit unberechtigten Forderung schon. Aber soweit sind wir ja noch lange nicht. Die Ausgangsfrage zielte auf einen Blick in die Glaskugel.:)
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Eine Rückforderung der geschenkten Wohnung nach §§ 528, 529 BGB scheidet aus, da die 10-Jahresfrist abgelaufen ist.
Die Rspr. des BGH, wonach bei der Parallelvorschrift des § 2325 Abs. 3 BGB der Fristenlauf nicht beginnt, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks den Nießbrauch vorbehalten hat, kann nicht auf § 529 Abs. 1 Alt. 2 BGB übertragen werden, MüKo § 529 Rz. 3.
Allerdings kann der Vater gegen den Sohn Unterhaltsansprüche geltend machen. Da der Sohn durch den Besitz der geschenkten Wohnung vermögend ist, wird das Sozialamt diese Unterhaltsansprüche im Rahmen der bestehenden Freibeträge gegen den Sohn durchsetzen.https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundh…einkommen-28892
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Ich will hier ungern den Spielverderber geben, aber inwieweit ist diese Frage für die gerichtliche Praxis im Betreuungsrecht interessant?
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Diese Frage ist im Rahmen der Vermögensverwaltung sehr interessant.
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Entschuldigung, in diesem Fall war meine Frage wohl etwas voreilig.
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Vlt. hilft das annäherungsweise weiter, ab Seite 28:
https://www.hamburg.de/contentblob/12…gbxii-94-00.pdf -
Entschuldigung, in diesem Fall war meine Frage wohl etwas voreilig.
so voreilig war die Frage gar nicht.
Tatsächlich läuft das eher in den Bereich "ist ganz praktisch, sich da zumindest ein bisschen auszukennen, um zu beurteilen, ob der Betreuer das richtig handhabt". -
Da der Sohn durch den Besitz der geschenkten Wohnung vermögend ist, wird das Sozialamt diese Unterhaltsansprüche im Rahmen der bestehenden Freibeträge gegen den Sohn durchsetzen.
Für den Unterhalt zählen erstmal nur Einkünfte, nicht Vermögen. Erzielte Mieten werden also angerechnet (übrigens auch beim Vater, wegen des Nießbrauchs), aber wenn die Wohnung selbstgenutzt ist, ist da Schluß. -
Die geschenkte Wohnung ist vom Eigentümer (Sohn) nicht selbstgenutzt. Der Vater könnte aufgrund seines Nießbrauchs die Wohnung weitervermieten. Wenn die Miete dann immer noch nicht zur Zahlung der Heimkosten ausreicht, ist die Frage, inwieweit der Sohn dann weiter vom Sozialamt in Anspruch genommen werden kann.
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Vlt. hilft das annäherungsweise weiter, ab Seite 28:
https://www.hamburg.de/contentblob/12…gbxii-94-00.pdfzu #12:
Für diesen Fall, gibt die vorgenannte Arbeitshilfe zu § 94 SGB XII unter II. 2.6.5 ff. wertvolle Hinweise
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