Ergänzungsbetreuer, nachträgliche Bestellung

  • A ist Betreuer seiner Schwester B. Die Mutter der Geschwister ist 2021 verstorben und hat ein Grundstück hinterlassen. Erben sind A und B in Erbengemeinschaft.
    A hat beim Notar einen Erbauseinandersetzungsvertrag über das Grundstück beurkunden lassen, in welchem er für B in seiner Eigenschaft als Betreuer und gleichzeitig im eigenen Namen handelt. In diesem Vertrag übernimmt A das Grundstück gegen Zahlung einer Ausgleichszahlung an B. Der Vertrag enthält keinen Hinweis darauf, dass ein Ergänzungsbetreuer erforderlich ist.
    Der Notar legt jetzt diesen Vertrag dem Betreuungsgericht zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vor mit dem weiteren Antrag einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.
    Genügt es zum Zustandekommen des Vertrags, dass der Ergänzungsbetreuer den Erbauseinandersetzungsvertrag genehmigt oder muss der ganze Vertrag unter Mitwirkung des Ergänzungsbetreuers neu beurkundet werden ?

  • Grundsätzlich kann der Ergänzungsbetreuer genehmigen. Dazu muß er natürlich erst einmal im Amt sein. Dann kann man auch erst über die erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung nachdenken. Weshalb der Notar den Vertrag jetzt zur Genehmigung einreicht, bleibt sein Geheimnis. Mangels genehmigungsbedürftiger Erklärungen eines Berechtigten würde ich diesen Antrag daher zurückweisen und über die Genehmigungsfähigkeit dabei kein Wort verlieren.

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  • Der Betreuer hat im Vertrag nicht zum Ausdruck gebracht, dass er als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den noch zu bestellenden Ergänzungsbetreuer handelt. Daher scheidet m.E. eine Genehmigung aus, vielmehr muss der ganze Vertrag unter Mitwirkung des Ergänzungsbetreuers neu abgeschlossen werden.

  • Der Betreuer hat im Vertrag nicht zum Ausdruck gebracht, dass er als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den noch zu bestellenden Ergänzungsbetreuer handelt. Daher scheidet m.E. eine Genehmigung aus, vielmehr muss der ganze Vertrag unter Mitwirkung des Ergänzungsbetreuers neu abgeschlossen werden.

    Das greift meiner Ansicht nach zu kurz.
    Der Betreuer handelt schließlich offen im Namen des Betreuten und das ist für die Vertretung ausschlaggebend. Ob die Genehmigung nach § 177 BGB nun vom Betreuten selbst oder vom noch zu bestellenden Ergänzungsbetreuer erteilt wird, kann kaum Auswirkung darauf haben, ob der Vertrag nachgenehmigt werden kann oder nicht.

  • Der Betreuer hat im Vertrag nicht zum Ausdruck gebracht, dass er als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den noch zu bestellenden Ergänzungsbetreuer handelt. Daher scheidet m.E. eine Genehmigung aus, vielmehr muss der ganze Vertrag unter Mitwirkung des Ergänzungsbetreuers neu abgeschlossen werden.

    Das greift meiner Ansicht nach zu kurz.
    Der Betreuer handelt schließlich offen im Namen des Betreuten und das ist für die Vertretung ausschlaggebend. Ob die Genehmigung nach § 177 BGB nun vom Betreuten selbst oder vom noch zu bestellenden Ergänzungsbetreuer erteilt wird, kann kaum Auswirkung darauf haben, ob der Vertrag nachgenehmigt werden kann oder nicht.

    Dem schließe ich mich an.

  • Zunächst muss der - doch wohl unstreitig -noch zu bestellende Ergänzungsbetreuer den zur Genehmigung vorgelegten Vertrag erst einmal prüfen und klären, ob er ihn überhaupt "nachgenehmigen" will.

    Falls ja muss er dann die Nachgenehmigung erklären und zu dieser nachträglichen Genehmigung die betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragen. Ein Antrag des Notars auf Genehmigung ist zum jetzigen Zeitpunkt völlig fehl am Platze, da zumindest derzeit keine Erklärungen abgegeben wurden, die der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedürften.

  • Hier muss ich mal nachhaken, da ich eine ähnliche Konstellation in einer Akte habe.

    B ist als Tochter Betreuerin ihrer Mutter. Nach dem Tod des Vaters haben B und die Mutter je zu 1/2 geerbt.

    Mir wurde kein Auseinandersetzungsvertrag vorgelegt, aber ich frage mich, ab wann ich eine Ergänzungsbetreuer benötige.

    Bisher scheint keine Auseinandersetzung - also Aufteilung des Erbes - stattzufinden. aber die Tochter verwaltet das Erbe. Also zum Erbe gehört z.B. Grundbesitz und es sollen Reparaturen erfolgen. Es sind auch schon notwendige Sanierungen erfolgt. Kann die Tochter alleine Handwerker beauftragen und solange das alles komplett aus den Nachlasskonten gezahlt wird, ist das auch ohne Ergänzungsbetreuer ok?

  • Das ist in Ordnung.

    Die Nachlasskonten gelten für die Erbengemeinschaft weiter und die Betreuerin nimmt bei der Auftragsvergabe und Bezahlung kein Insichgeschäft im Verhältnis zur Betroffenen vor.

    Dies gilt auch, wenn das "Nachlasskonto" ein vormaliges Gemeinschaftskonto der Eheleute ist. Denn dann zahlt die Betroffene automatisch ihren "höheren" und die Betreute automatisch ihren "geringeren" Anteil.

  • Selbst dann nicht zwingend, jedenfalls nicht für die bloße Veräußerung des Grundbesitzes ohne Erbauseinandersetzung im Hinblick auf den Kaufpreis. In letztgenannter Hinsicht kommen wir dann wieder zu der "berühmten" Fragestellung, ob es für die bloße Realteilung eines Ergänzungsbetreuers bedarf.

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