...(Man könnte ja der Meinung sein, durch die Änderung des § 29 Abs. 3 GBO sei das nicht mehr nötigt, d.h. die alten, schon tot geglaubten Ersuchen mit EDV-Siegel erwachen zu neuem Leben....)
Das tun sie auch, weil es für die Frage, ob ein Eintragungshindernis besteht oder nicht, auf den Zeitpunkt der Vollendung der beantragten Eintragung ankommt (s. Volmer in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 18 RN 11 mwN). Und wenn sich bis dahin die Gesetzeslage -wie vorliegend- in der Form geändert hat, dass auch ein maschineller Abdruck des Dienstsiegels ausreicht, dann besteht grundsätzlich kein Eintragungshindernis mehr. Bei Euch ist allerdings das Problem, dass das ein- oder aufgedruckte Siegel den Aussteller nicht erkennen lässt („Amtsgericht Bayern“), so dass tatsächlich ein berichtigtes Ersuchen erforderlich ist.