Der Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV ist gerechtfertigt, wenn keine auskunftsbereite und auskunftsfähige Geschäftsleitung vorhanden ist, die den Insolvenzverwalter mit ausreichenden Informationen versorgt. LG Gießen, Beschl. v. 29. 3. 2012 - 7 T 434/11
Dieser Beschluss ist eine Katastrophe, weil er völlig außen vor lässt, dass der IV ja dem Grunde nach bis zu einer gewissen Höhe versichert ist. Mit keinem Wort wird in dem Beschluss dargestellt, dass diese vorhandene Deckung nicht ausreichend ist. Aber ich hab mich schon mehr als genug über diesen Beschluss aufgeregt...