Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Der Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV ist gerechtfertigt, wenn keine auskunftsbereite und auskunftsfähige Geschäftsleitung vorhanden ist, die den Insolvenzverwalter mit ausreichenden Informationen versorgt. LG Gießen, Beschl. v. 29. 3. 2012 - 7 T 434/11

    Dieser Beschluss ist eine Katastrophe, weil er völlig außen vor lässt, dass der IV ja dem Grunde nach bis zu einer gewissen Höhe versichert ist. Mit keinem Wort wird in dem Beschluss dargestellt, dass diese vorhandene Deckung nicht ausreichend ist. Aber ich hab mich schon mehr als genug über diesen Beschluss aufgeregt...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • .... Aber ich hab mich schon mehr als genug über diesen Beschluss aufgeregt...

    Man könnte meinen, dass dies eine Entscheidung war, die Dir sehr am Herzen lag :cool:


    :unschuldi
    Sagen wir mal so, ich hätte die Sache gern beim BGH gesehen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • ...ich hoffe, dass das mit dem Zitieren aus dem Thread Rechtsprechung II so klappt...


    Ich finde es schon erstaunlich, dass es jetzt schon einige Entscheidungen zu den durch ESUG geänderten Paragrafen gibt. Die Praxisstimmen, die mir so bekannt sind, waren ja eher skeptisch, ob die ganzen geänderten Vorschriften überhaupt häufig Anwendung finden.


    Edit: Konnte leider nicht aus dem anderen Thread zitieren, ich beziehe mich auf die von Rainermdvz heute eingestellte Entscheidung zu §§ 270a, b InsO.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • BUNDESFINANZHOF Urteil vom 24.4.2012, IX R 6/10

    Ein dem Gewinner der Fernsehshow "Big Brother" ausgezahltes Preisgeld ("Projektgewinn") ist als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern, wenn die Auskehrung des Preisgeldes nach Maßgabe und Durchführung des entgeltlichen (Teilnahme-)Vertrags als Gegenleistung für sein (aktives wie passives) Verhalten während seines Aufenthaltes im "Big-Brother-Haus" zu beurteilen ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BUNDESFINANZHOF Urteil vom 24.4.2012, IX R 6/10

    Ein dem Gewinner der Fernsehshow "Big Brother" ausgezahltes Preisgeld ("Projektgewinn") ist als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern, wenn die Auskehrung des Preisgeldes nach Maßgabe und Durchführung des entgeltlichen (Teilnahme-)Vertrags als Gegenleistung für sein (aktives wie passives) Verhalten während seines Aufenthaltes im "Big-Brother-Haus" zu beurteilen ist.


    Dazu gab es schon eine Entscheidung die damals den Biker Harry betraf aus irgendeiner der ersten Staffeln, hatte unser Steuerprof mal erzählt. Weil BigBrother an sich kein Glücksspiel ist, so wie Wer wird Millionär fällt es halt unter §22 Nr.3 EStG. Auch wenn es im Endeffekt Glück war, dass er gewonnen hatte. Irgendwie schon lustig und trotzdem melden sich immer wieder Leute für den Kram an. :D

  • Dann werd ich mal auf den Insolvenzantrag warten. :teufel:

    haben will :D - nein wir betteln nicht

    :pff: ein gestundetes IK-Verfahren mehr. Die Mio wurde für Auto, Party und schöne Frauen ausgegeben, der Rest sinnlos verprasst.

    Ja, ja, und dann werden als letztes Tafelsilber die Persönlichkeitsrechte mit dem tollen Künstlernamen abgetreten, das dem IV nicht angezeigt und vorbei ist es auch mit der RSB, war BGH IX ZA 15/11 glaub ich (schwer über Sichworte wiederzufinden), Kaliber ehem. Dschungelcampteilnehmer...

  • Kleiner Scherz am Rande: Haben Prominente im Insolvenzverfahren eigentlich eine Obliegenheit zur Teilnahme an dieser Sendung? :D

    Ich möchte nicht vom Thema ablenken ;), aber dennoch auf #541 zu sprechen kommen:

    Dieser Beschluss ist eine Katastrophe, weil er völlig außen vor lässt, dass der IV ja dem Grunde nach bis zu einer gewissen Höhe versichert ist.

    Das ist nach meiner Kenntnis nicht unbedingt der entscheidende Punkt. Mir hat ein IV kürzlich erklärt, dass sich das Erfordernis für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung daraus ergeben kann, dass die Berufshaftpflichtversicherung bereits dem Grunde nach keine Deckung für Schäden aus Betriebsfortführung als (vorläufiger) Insolvenzverwalter zum Gegenstand hat.

  • Mir hat ein IV kürzlich erklärt, dass sich das Erfordernis für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung daraus ergeben kann, dass die Berufshaftpflichtversicherung bereits dem Grunde nach keine Deckung für Schäden aus Betriebsfortführung als (vorläufiger) Insolvenzverwalter zum Gegenstand hat.

    Das ist die eine Seite (wobei das auch eine Frage der Wahl der Versicherungsgesellschaft ist - bei mir sind solche Schäden aus wirtschaftlichen Entscheidungen als RA/IV ohne Aufpreis mit versichert). Die andere ist, dass die üblichen RA-Berufshaftpflichtversicherungen eine Deckelung haben, z.B. Versicherungssumme 1 Mio. EUR, aber nur zweimal im Jahr. Wenn man das Insolvenzverfahren also nicht separat versichert, kann es passieren, dass der Versicherungsschutz für die gesamte Berufstätigkeit nicht ausreicht (das Thema der Frage nach der Qualifikation des Anwalts, wenn er im Jahr mehr als zwei Haftungsfälle hat, lassen wir hier mal aussen vor...).

  • Kleiner Scherz am Rande: Haben Prominente im Insolvenzverfahren eigentlich eine Obliegenheit zur Teilnahme an dieser Sendung? :D

    Ich möchte nicht vom Thema ablenken ;), aber dennoch auf #541 zu sprechen kommen:

    Dieser Beschluss ist eine Katastrophe, weil er völlig außen vor lässt, dass der IV ja dem Grunde nach bis zu einer gewissen Höhe versichert ist.

    Das ist nach meiner Kenntnis nicht unbedingt der entscheidende Punkt. Mir hat ein IV kürzlich erklärt, dass sich das Erfordernis für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung daraus ergeben kann, dass die Berufshaftpflichtversicherung bereits dem Grunde nach keine Deckung für Schäden aus Betriebsfortführung als (vorläufiger) Insolvenzverwalter zum Gegenstand hat.


    Die Betriebsfortführung ist wieder eine andere Geschichte, war aber in der vom LG entschiedenen Sache nicht der Fall. Ich kenne verschiedene Haftpflichtversicherungen, beim einen IV ist die Betriebsfortführung mitversichert, beim anderen nicht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • auf jeden fall schon mal in jedem fall eine negativ-erklärung zu kick-backs vorlegen lassen :D ; keine Pauschalauslaugen mehr zulassen ! (oki, im Ernst halte ich es mit HH, dass die Einordnung der Versicherung als Auslagen dogmatisch falsch ist... aber wemmer schoma ne Verordnung haben.....)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Am 17.07.2012 entscheidet der BFH übrigens fleißig in Insolvenzsachen: :daumenrau

    http://www.bundesfinanzhof.de/anhaengige-ver…e-verhandlungen

    17.07.2012 10:00 VII R 30/11 Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
    Verstößt die Saldierung von Vorsteuervergütungsansprüchen mit positiven Umsatzsteuerbeträgen innerhalb eines Voranmeldungszeitraums gemäß § 16 Abs. 2 UStG gegen das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO?

    Vorinstanz: FG Baden-Württemberg - 1 K 808/08 - EFG 2011, 1407

    17.07.2012 11:00 VII R 56/09 Wirkt eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG aufgrund der Wahl des Insolvenzverwalters gemäß § 103 Abs. 2 InsO, einen Vertrag nicht zu erfüllen, auf den Zeitpunkt vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, mit der Folge, dass eine Aufrechnung des Finanzamts mit Insolvenzforderungen vorgenommen werden kann oder die Umsatzsteuer an die Insolvenzmasse zu erstatten ist?

    Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz - 6 K 2636/08 - EFG 2009,1793

    17.07.2012 12:00 VII R 44/10 Handelt es sich bei einer von der Finanzbehörde in Kenntnis eines Insolvenzantrags geänderten Umsatzsteuerfestsetzung, durch die eine Aufrechnungslage hergestellt wird, um eine anfechtbare Rechtshandlung?

    Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg - 9 K 1968/05 - EFG 2011, 855

    17.07.2012 13:00 VII R 57/10 Aufrechnung von Umsatzsteuern, die aus Voranmeldungszeiträumen resultieren, in denen über das Vermögen des Unternehmens ein vorläufiges Insolvenzverfahren mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet war:
    1. Stellt in diesen Voranmeldungszeiträumen das Erbringen von Lieferungen und Leistungen durch den Schuldner eine anfechtbare Rechtshandlung dar?
    2. Führt die hergestellte Aufrechnungslage zu einer inkongruenten Deckung, da das FA weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Anspruch auf die Begründung der Aufrechnungslage hatte?

    Vorinstanz: Sächsisches FG - 1 K 2085/08 - EFG 2011, 1049

    17.07.2012 14:30 VII R 29/11 Berichtigt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen der Uneinbringlichkeit von Forderungen, ist das Finanzamt dann grundsätzlich berechtigt, gegen das so entstehende Guthaben mit Umsatzsteuerschulden der Insolvenzschuldnerin aufzurechnen, die aus Lieferungen und Leistungen resultieren, die die Insolvenzschuldnerin bis zum Zeitpunkt der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht hat?
    Ist die bloße Leistungserbringung geeignet, eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. des § 129 InsO darzustellen?

    Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg - 5 K 5350/09 - EFG 2011, 1593

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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