österreichischer Erblasser

  • Hallo !

    Folgender Fall quält mich gerade:

    Der Erblasser ist verstorben.Die Ehefrau war bereits vorverstorben.Der Erblasser war Österreicher.
    Der Erblasser hat 6 Kinder.Ein Testament gibt es nicht.
    4 der 6 Kinder haben die Erbschaft ausgeschlagen.
    Zwei der ausschlagenden Kinder haben widerum eigene Kinder.Diese zwei Enkel leben jedoch in Österreich.Hatte den beiden Enkeln vor 7 Monaten mitgeteilt, dass sie Erben sind.Eine Rückmeldung ist nicht erfolgt.
    Aufgrund Ablauf der 6-Monatsfrist wird hier von der Annahme der Erbschaft ausgegangen.
    Somit sind 2 Kinder und 2 Enkel Erben.Gilt hier jeweils Erbe zu 1/4-Anteil ?

    Der eine Sohn gibt nun an, dass ein Erbschein benötigt wird.
    Meiner Meinung nach ist dies ein Erbschein nach § 2369 I BGB,oder ?
    Wie sieht es mit den Erben aus Österreich aus ? Müssen die noch explizit die Erbschaftsannahme erklären ?

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Danke für die Hinweise.Trotzdem , wirklich schlauer bin ich immer noch nicht.

    Zur Lösung des Falles fehlen zunächst ein paar Eckdaten. Du schreibst, der Erblasser war Österreicher.
    Hatte er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland?
    An Nachlass ist nur bewegliches Vermögen in Deutschland vorhanden? Nirgends ein Grundstück und auch nichts in Österreich?

    Und letztlich - ist die Erteilung eines Erbscheins nach § 2369 BGB, wofür grds. der Richter gem. § 16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG zuständig ist, bei Euch durch Landesverordnung etwa auf den Rechtspfleger übertragen?

  • Wer sagt denn, dass ein gegenständlich beschränkter Erbschein beantragt oder notwendig ist?

    ....Erbfälle mit internationalem Bezug sind halt etwas komplizierter, aber dann fängt man Stück für Stück an, den SV aufzulösen:

    Also mal das EGBGB aufschlagen und dort verweist Art 25 EGBGB auf österr. Recht. Die Österreicher nehmen in ihrem IPR (findet man ggf. in der Gerichtsbibliothek z.B. im Ferid-Firsching oder Süß-Erbrecht f. Europa) das an und unterstellen den gesamten Nachlass dem Personalstatut des Erblassers.

    Also kommt österr. Erbrecht zur Anwendung. Verfahrensrecht ist eigentlich immer noch deutsches FamFG-Recht, aber mit dem Problem, dass die Österreicher eben keine Universalsukzession haben sondern für den Erwerb eines Erbes es einer soganannten förmlichen Einantwortung des Gerichts bedarf. In dem von mir geposteten Thread (https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…t=einantwortung) ist einschlägig begründet, warum ein deutsches Gericht keine Einantwortung nach österr. Recht durchführen kann/muss sondern die Erben ggü. dem deutschen Gericht eine sogenannte "unbeschränkte Erbserklärung" (= unbeschränkte Annahme der Erbschaft) erklären müssen und dann (auf Antrag) der deutsche Erbschein erteilt werden kann. In dem heißt es dann: ....dass der am ... in ... verstorbene österr. Staatsangehörige....xx...aufgrund Anwendung österr. Rechts beerbt wurde von....

    Bei einem Erbschein nach § 2369 BGB würde sich an dem grundsätzlichen Verfahren nichts ändern nur dass im Erbschein dann steht: ....dass der am ... in... verstorbene österr. Staatsangehörige....xx...aufgrund Anwendung österr. Rechts bezüglich des in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Nachlasses beerbt wurde von...


    Ich weiß, dass viele Kollegen mit dem EGBGB und dem IPR auf "Kriegsfuß" stehen....aber gerade in einer immer globaler werdenden Welt ist es unabdingbar, auch hier "fit" zu sein. Ich glaube auf dem nächsten Nachlasspflegschaftstag werde ich einen Referenten zum Thema IPR sprechen lassen. Das kann man nicht oft genug hören.

    Interessant auch: Die EU-Erbrechtsverordung kommt!!
    http://www.amtsgericht-aalen.de/servlet/PB/men…&ARCHIV=1153564
    Schreibe nachher noch was dazu...muss jetzt nur mal schnell weg :)

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (29. März 2012 um 10:24)

  • Hatte er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland?
    An Nachlass ist nur bewegliches Vermögen in Deutschland vorhanden? Nirgends ein Grundstück und auch nichts in Österreich?

    [quote='TL','RE: österreichischer Erblasser sagt denn, dass ein gegenständlich beschränkter Erbschein beantragt oder notwendig ist?

    Es kommt auch noch drauf an ob in deinem Bundesland die Übertragung von Richter auf Rpfl durch ist, vielleicht auch mal mit dem Richter Rücksprache halten..

    es ist ein umfangreicher Sachverhalt der hier nicht so einfach beantwortet werden kann wenn bestimmte Informationen nicht vorliegen...

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Hier noch weitere Infos zur EU-ErbrVO und dem "Europäischen Erbschein":

    http://www.erbrechtsberater-berlin.de/aktuelles/parl…ordnung-zu.html

    http://www.notarkammer-koblenz.de/aktuellesframe.htm#erbrecht

    Leider habe ich auf den Seiten des EU-Parlaments keine offizielle Mitteilung gefunden...sondern nur eine Pressemitteilung des maßgeblich an der Verordnung für Deutschland beteiligten "Berichterstatters", dem EU-Abgeordneten Kurt Lechner: http://www.kurt-lechner.eu/presse_detail.php?showp=218

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  • Nach den Ausführungen im Sachverhalt wahrscheinlich unter Hinweis auf die Sechsmonatsfrist des § 1944 Abs.2 BGB.

    Das war natürlich falsch, denn das (ausländische) Erbstatut gilt auch für das Procedere der Erbschaftsannahme und Erbausschlagung. Die Annahme- und Ausschlagungsregeln des deutschen Erbstatuts sind daher völlig irrelevant.

  • # 7: In dem (Erbschein) heißt es dann: ....dass der am ... in ... verstorbene österr. Staatsangehörige....xx...aufgrund Anwendung österr. Rechts beerbt wurde von....


    Wo ist eigentlich geregelt, dass das anzuwendende Erbrecht im Welt-Erbschein anzugeben ist ?

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