Pflichtteilsstrafklausel im Erbvertrag

  • Hallo zusammen,

    es liegt ein Erbvertrag von Ehegatten vor, in dem sich beide Ehegatten zu Erben einsetzen und Schlusserben die 2 Kinder a und b sein sollen. Der Erbvertrag entält folgende Strafklausel: Wir wünschen nicht, dass unsere Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen. Verlangt eines der Kinder seinen Pflichtteil, so wird es enterbt. Das Kinde, dass sein Pflichtteil nicht verlangt, erhält aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis in Höhe des Wertes weines gesetzlichen Erbteils.

    Nunmehr sind beide Eheleute verstorben und die Schlusserben wollen das Grundbuch berichtigen lassen aufgrund Testament und verfügen dann über das Grundstück durch Verkauf.

    Brauche ich nun nach dem OLG Frankfurt vom 20.10.2011 ( 20 W 548/10) einen Erbschein oder lasst ihr eine eidesattliche Versicherung genügen.

    Ergänzend wird aufgeführt, dass der Notar auch keine EV einreichen möchte, da er sagt, aufgrund des gemeinsamen Auftretens der Erben A und B im KV ist bewiesen, dass kein Pflichtteil verlangt wurde, da der " mögliche Alleinerbe" nie mit dem Pflichtteilverlangenden dann noch " gemeinsame Sache " macht.

  • Och bitte, das haben wir doch schon gefühlte 100 Mal diskutiert.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es ist letztlich umstritten, vgl. Hügel/Wilsch § 35 Rn. 105 ff.

    Ergänzend wird aufgeführt, dass der Notar auch keine EV einreichen möchte, da er sagt, aufgrund des gemeinsamen Auftretens der Erben A und B im KV ist bewiesen, dass kein Pflichtteil verlangt wurde, da der " mögliche Alleinerbe" nie mit dem Pflichtteilverlangenden dann noch " gemeinsame Sache " macht.


    Ein schlagender Beweis. Ich warte jetzt auf die Urkunde, in der A und B einfach nur noch erscheinen und ich dann die Auflassung eintragen soll mit der Begründung, die hätten sich ja nie beim Notar getroffen, um keine Auflassung zu erklären ...

    Im Ernst: Die Argumentation ist einfach Schwachs... Es bedarf mindestens* der e.V., diese ist noch nicht abgegeben, ergo gibt es eine Zwischenverfügung oder, weil der Antragsteller bereits kundgetan hat, dass er dieser ohnehin nicht nachzukommen gedenkt, nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf auch sofort eine Zurückweisung. Dann mag er das OLG mit seiner Ansicht beglücken.

    *Nämlich dann, wenn Du die e.V. hierfür für ausreichend hälst und auf den Erbschein verzichtest, s. Wilsch a.a.O.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das OLG München hat sich kürzlich der "EV-Fraktion" angeschlossen (Beschl. v. 11.12.2012, Az. 34 Wx 433/12, BeckRS 2013, 01178 = openJur 2013, 2450 = FD-ErbR 2013, 341829 m. Anm. Litzenburger und Stellungnahme Bestelmeyer). Ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 08.02.2011, Az. 5 W 27/11, FGPrax 2011, 169 = ZEV 2011, 592 = MittBayNot 2012, 146 m. Anm. Reimann).

    Wenn man die eV für ausreichend hält, ist die nächste Frage, ob sie ein einziges Kind, einzelne Kinder oder alle Kinder abgeben müssen. Die beiden vorgenannten Oberlandesgerichte plädieren zu Recht für Letzteres (alle Kinder).

    Ich werde in einem im Mai 2013 erscheinenden umfangreichen Aufsatz über den Erbnachweis im Anwendungsbereich des § 35 GBO (auch) zu dieser Frage Stellung nehmen.

  • Ich habe hier eine Entscheidung des OLG Hamburg zu dieser Problematik veröffentlicht:

    Grundbuchlicher Erbnachweis bei Vorliegen eines notariellen Testaments: Zur Möglichkeit der Eidesstattlichen Versicherung bei Ausschlagung und Pflichtteilsstrafklausel

    OLG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2013, 13 W 20/13

    Die Kommentierung von Wilsch im BeckOK ist mir bekannt. Danach ist bei einer Pflichtteilsstrafklausel eine e.V. von allen möglichen Erben erforderlich. Grundsätzlich soll das Grundbuchamt beim Erfodernis einer e.V. die Maßstäbe anlegen, die das Nachlassgericht auch anlegen würde. Wenn dem Nachlassgericht aber die e.V. eines Miterben genügen würde, müsste dies doch beim GBA auch genügen, oder?

    Im Rahmen einer Teilungsversteigerung beispielsweise wird ein Antragsgegner (=Miterbe einer noch nicht im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft) durch Abgabe einer eV kaum an der Schaffung des Erbnachweises und damit der Anordnungsvoraussetzungen (§ 17 III ZVG) mitwirken wollen.

  • Die Entscheidung der HansOLG halte ich für insgesamt ziemlich überzogen. Jetzt soll das GBA also auch noch die Wirksamkeit von Ausschlagungserklärungen prüfen. :eek::daumenrun

    Was die eV angeht:
    Wenn man eine solche für zulässig/ausreichend ansieht, dann müsste die eV aber m.E. von allen Kindern abgegeben werden.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe zu der vorstehend erörterten Problematik fachzeitschriftlich wie folgt Stellung genommen (Bestelmeyer notar 2013, 147, 149 ff.):

    II. Prüfungspflicht des Grundbuchamts

    1. Restriktive Rechtsauffassungen

    In früherer Zeit herrschte für den Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchamts im Hinblick auf den Inhalt und die Auslegung der zum Zweck der Grundbuchberichtigung vorgelegten letztwilligen Verfügungen die restriktive Auffassung vor, dass das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge stets einen Erbschein verlangen könne, wenn die Erben oder Nacherben nicht namentlich benannt sind („die Kinder“), wenn für die Erbfolge der Eintritt von Umständen maßgeblich ist, die außerhalb der letztwilligen Verfügung liegen (bedingte Erbeinsetzungen) oder wenn es um die Anwendung von gesetzlichen Auslegungsregeln geht, weil diese erst zum Zuge kommen, wenn die individuelle Auslegung zu keinem Ergebnis führt.23 Dieser restriktive Denkansatz wird von einer Mindermeinung bis in die neueste Zeit vertreten.24

    2. Aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung

    Im Gegensatz zur vorgenannten restriktiven Rechtsauffassung steht die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung praktisch einhellig auf dem Standpunkt, dass das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge nur dann einen Erbschein verlangen kann,wenn nach erschöpfender rechtlicher Würdigung auch schwieriger Rechtsfragen, nach Beiziehung und Auswertung der einschlägigen Nachlassakten, nach Berücksichtigung auch vom Nachlassgericht anzuwendender gesetzlicher Auslegungsregeln, unter Einbeziehung naheliegender Erfahrungssätze und allgemein bekannter oder offenkundiger Tatsachen, nach Würdigung vorgelegter Personenstandsurkunden sowie nach der einer notariellen25 eidesstattlichen Versicherung der Beteiligten zugänglichen Nachweisführung im Hinblick auf ausschließlich negative erbfolgerelevante Tatsachen immer noch konkrete und nicht lediglich abstrakte Zweifel an der eingetretenen Erbfolge verbleiben, die im Einzelfall durch notwendige und nur im Erbscheinsverfahren mögliche weitere Ermittlungen im Hinblick auf für die Testamentsauslegung bedeutsame tatsächliche Umstände geklärt werden können.26

    3. Stellungnahme

    Der absolut herrschenden obergerichtlichen Rechtsauffassung zur Reichweite der Prüfungspflicht des Grundbuchamts bei der Prüfung und Auslegung von notariellen letztwilligen Verfügungen ist zuzustimmen, weil das Grundbuchamt im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO mit der rechtlichen Beurteilung der eingetretenen Erbfolge im Ergebnis nachlassgerichtliche Aufgaben wahrnimmt und mit dem Grundbuchvollzug der Erbfolge ebenso wie das erbscheinserteilende Nachlassgericht eine Entscheidung trifft, an die sich imFall ihrer Unrichtigkeit ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (§§ 2365 ff. BGB einerseits und §§ 891 ff. BGB andererseits). Diese in der Entscheidungsfindung und in den Entscheidungswirkungen zutage tretende Vergleichbarkeit des nachlassgerichtlichen und des grundbuchamtlichen Verfahrens lässt es ohne Weiteres als zutreffend erscheinen, dass das Grundbuchamt für die Beurteilung der Erbfolge von eben jener Kenntnis und von eben jener Nachweisführung auszugehen hat, mit der sich auch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren zufrieden geben müsste (vgl. § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB). Gegen diese Ansicht lässt sich insbesondere nicht begründeterweise einwenden, dass die eidesstattliche Versicherung mit Ausnahme der explizit gesetzlich geregelten Fälle27 im Grundbuchverfahren kein zulässiges Nachweismittel darstellt,28 weil im vorliegenden Kontext nicht der positive Urkundennachweis von Eintragungsvoraussetzungen im Anwendungsbereich des § 29 GBO, sondern die Nachweisführung im Hinblick auf förmlich schlechthin nicht nachweisbare negative Tatsachen (etwa die beim Ableben des überlebenden Elternteils zu belegende Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem erstverstorbenen Elternteil) infrage steht.

    Soweit die Oberlandesgerichte zu einzelnen typischen Fallgestaltungen unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf das Erfordernis der Vorlegung eines Erbscheins vertreten, beruhen diese unterschiedlichen Ansichten in der Regel nicht auf divergierenden Auffassungen zum Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchamts, sondern auf einer unterschiedlichen Beurteilung der Frage, ob alle im Einzelfall entscheidungserheblichen Umstände von der erfolgten Nachweisführung umfasst sind oder ob insoweit noch dem nachlassgerichtlichen Erbscheinsverfahren vorbehaltene Er- mittlungen in tatsächlicher Hinsicht erforderlich sind. Die hiernach maßgebliche Grenze zwischen Entscheidungsreife und noch erforderlichen Ermittlungen ist nicht immer einfach zu ziehen, sodass auch unter Zugrundelegung der „auslegungsfreundlichen“ Auffassungen der Oberlandesgerichte noch viele Fallgestaltungen verbleiben, bei welchen an der Notwendigkeit des Nachweises der Erbfolge durch einen Erbschein kein Weg vorbeiführt, weil die vorliegenden auslegungsbedürftigen notariellen letztwilligen Verfügungen nicht als Erbnachweis geeignet sind.

    III. Einzelne Fallgestaltungen

    1. Nicht namentlich benannte Abkömmlinge

    Zum Nachweis der Erben-, Ersatzerben-, Schlusserben-, Nacherben- oder Ersatznacherbenstellung von in der notariellen letztwilligen Verfügung nicht namentlich benannten Abkömmlingen des Erblassers oder der testierenden Ehegatten („meine/unsere Kinder, ersatzweise ihre Abkömmlinge“) ist es nach zutreffender herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ausreichend, wenn das zum Erblasser bestehende Verwandtschaftsverhältnis der jeweiligen Abkömmlinge durch formgerechte Personenstandsurkunden nachgewiesen und eine notarielle eidesstattliche Versicherung abgegeben wird, wonach der Erblasser, die testierenden Ehegatten oder vorverstorbene Kinder keine weiteren Abkömmlinge hinterlassen haben, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zur Feststellung der Erbfolge noch Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht erforderlich sind und des Weiteren kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sich im Erbscheinsverfahren auch das Nachlassgericht mit der besagten eidesstattlichen Versicherung begnügen wird.29 Demgegenüber verlangt das OLG Köln in diesen Fällen für den Nachweis der Erbfolge die Vorlegung eines Erbscheins, ohne sich mit der gegenteiligen überwiegenden Rechtsprechung auseinanderzusetzen.30

    Hält man im Hinblick auf das Nichtvorhandensein weiterer Abkömmlinge die Abgabe einer notariellen eidesstattlichen Versicherung mit dem beschriebenen Inhalt für ausreichend, so ist diese Versicherung je nach Sachlage entweder vom überlebenden Ehegatten oder – nach dessen Ableben – von den als Erben in Betracht kommenden Abkömmlingen abzugeben, wobei sich im letztgenannten Fall die Frage stellt, ob beim Vorhandensein mehrerer (bekannter) Kinder die eidesstattliche Versicherung eines oder einzelner dieser Kinder ausreicht31 oder ob die Richtigkeit der gemachten Angaben von allen (bekannten) Kindern an Eides Statt zu versichern ist.32 ImInteresse einer größtmöglichen Richtigkeitsgewähr erscheint Letzteres zutreffend,33 auch wenn es in besonders gelagerten Einzelfällen (z. B. bei Auslandswohnsitz eines Abkömmlings) durchaus denkbar sein mag, entsprechend der auch im Erbscheinsverfahren möglichen Verfahrensweise auf die eidesstattliche Versicherung einzelner – jedoch nicht aller – Abkömmlinge zu verzichten (vgl. § 2356 Abs. 2 S. 2 BGB).

    2. Pflichtteilsklausel

    Enthält ein notarielles gemeinschaftliches Testament oder ein Ehegattenerbvertrag eine zur auflösenden Bedingung der Schlusserbeneinsetzung erhobene Pflichtteilsstrafklausel, kann der nach dem Eintritt des zweiten Sterbefalls zu führende Nachweis, dass der Pflichtteilsanspruch der als Schlusserben eingesetzten Kinder beim ersten Sterbefall nicht geltend gemacht wurde, durch eine entsprechende notarielle eidesstattliche Versicherung geführt werden, wenn diese Versicherung – wie im Regelfall – auch im nachlassgerichtlichen Erbscheinsverfahren ohne weitere Ermittlungen für ausreichend erachtet werden würde.34 Die abweichende Ansicht, die in diesen Fällen vom Erfordernis der Vorlegung eines Erbscheins ausgeht,35 erscheint nicht schlüssig,weil man die eidesstattliche Versicherung auch für den Nachweis anderer negativer Tatsachen, z. B. das Nichtvorhandensein weiterer Abkömmlinge, als ausreichend erachtet (vgl. vorstehend Ziffer 1) und überzeugende Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der insoweit in Betracht kommenden Fallgestaltungen nicht ersichtlich sind.36 Insbesondere erscheint es verfehlt, die in der Natur der Dinge liegende Tatsache, dass die eidesstattliche Versicherung in diesen Fällen nicht von unbeteiligten Dritten abgegeben wird, als Argument für das Erfordernis der Vorlegung eines Erbscheins ins Feld zu führen.37 Denn wenn es zuträfe, dass eidesstattliche Versicherungen der Erbprätendenten quasi wertlos sind, dann wären sie dies nicht nur im Grundbuchverfahren, sondern auch im nachlassgerichtlichen Erbscheinsverfahren und nicht nur bei der Pflichtteilsklausel, sondern auch in allen anderen Fällen, bei denen es um den Nachweis negativer Tatsachen geht. Die bloße Möglichkeit, dass das Grundbuchamt die Erbfolge trotz vorliegender eidesstattlicher Versicherungen aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nicht für nachgewiesen erachtet, rechtfertigt es daher nicht, in diesen Fällen generell von der Notwendigkeit der Vorlegung eines Erbscheins auszugehen.

    3. Erbausschlagung

    Wenn der zum Vorerben eingesetzte Ehegatte des Erblassers die Erbschaft ausschlägt, so hat das Grundbuchamt auch die Wirksamkeit der erfolgten Erbausschlagung des Vorerben zu prüfen und die Grundbuchberichtigung unmittelbar auf den nach § 2102 Abs. 1 BGB zum Ersatzerben berufenen Nacherben vorzunehmen.38 Entsprechendes gilt auch bei der „nacherbenlosen“ Erbeinsetzung, wenn die Grundbuchberichtigung zugunsten des ausdrücklich eingesetzten Ersatzerben vorgenommen werden soll, nachdem der Erstberufene die Erbschaft ausgeschlagen hat. Voraussetzung für die Entbehrlichkeit eines Erbscheins ist in solchen Fällen aber stets, dass die Ausschlagung ausweislich der Nachlassakten unzweifelhaft innerhalb der Ausschlagungsfrist erklärt wurde.39 Wurde die Erbschaftsannahme, die Versäumung der Ausschlagungsfrist oder eine erklärte Erbausschlagung angefochten, so ist stets die Vorlage eines Erbscheins erforderlich, weil das Vorliegen des hierfür erforderlichen Anfechtungsgrundes nicht vom Grundbuchamt überprüft werden kann.40

    4. Scheidung

    Wurde bestimmt, dass die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen im Fall der Scheidung der Ehe der testierenden Ehegatten unwirksam werden, so kann das Grundbuchamt eine eidesstattliche Versicherung über den Fortbestand der Ehe bis zum Eintritt des Erbfalls nur verlangen, wenn es tatsächliche konkrete Anhaltspunkte für das Eingreifen der Scheidungsklausel hat. Liegen solche Anhaltspunkte nicht vor, ist die Erbfolge ohne eine solche eidesstattliche Versicherung und ohne Vorlage eines Erbscheins einzutragen.41 Haben Ehegatten einen notariellen Ehe- und Erbvertrag wegen einer beabsichtigten Scheidung durch notarielle Vereinbarung wieder aufgehoben, so bedarf es zur Eintragung der Erbfolge jedenfalls dann der Vorlage eines Erbscheins, wenn die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags zweifelhaft bleibt und wegen des behaupteten Aufgebens des Scheidungsbegehrens Ermittlungen tatsächlicher Art, etwa zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, erforderlich sind.42

    5. Testamentswiderruf und Rücktritt vom Erbvertrag

    Beim Nachweis der Erbfolge durch einen Erbvertrag ist es bei vorliegender unbedingter Erbeinsetzung für das Verlangen eines Erbscheins nicht ausreichend, dass im Erbvertrag Leistungspflichten des Bedachten vereinbart sind, bei deren Nichterfüllung für den Erblasser ein gesetzliches und unter Umständen ausgeübtes Rücktrittsrecht besteht.43 Dagegen soll beim freien Rücktrittsrecht der Vertragsparteien zur Vermeidung der Vorlegung eines Erbscheins erforderlich sein, dass die Beteiligten die negative Tatsache der Nichtausübung des Rücktrittsrechts an Eides Statt versichern.44 Dies erscheint bei unbedingter Erbeinsetzung schon deshalb nicht plausibel, weil man ansonsten auch bei einer jederzeit aufhebbaren einseitigen letztwilligen Verfügung stets verlangen müsste, dass die Tatsache ihrer Nichtaufhebung durch die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht wird.45 Unbeschadet dieser rechtlichen Erwägungen ist es in solchen Fällen aber stets ratsam, dass das Grundbuchamt vor erfolgender Grundbuchberichtigung die Nachlassakten des zuständigen Gerichts beizieht und sich anhand ihres Inhalts vergewissert, dass kein Rücktritt vom Erbvertrag erfolgt ist.46 Um im Hinblick auf einen etwaigen Widerruf der vorliegenden notariellen letztwilligen Verfügung und in Bezug auf das Nichtvorhandensein weiterer Testamente sicherzugehen, dürfte es sogar zu empfehlen sein, im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO stets die Nachlassakten beizuziehen, bevor man das Grundbuch durch die Eintragung der Erbfolge berichtigt.

    Ist eine erbvertragliche Erbeinsetzung durch den erfolgenden Rücktritt von einem in derselben Urkunde geschlossenen Versorgungsvertrag auflösend bedingt, wird man dagegen eine eidesstattliche Versicherung im Hinblick auf den Nichteintritt der betreffenden auflösenden Bedingung zu verlangen haben, weil die Rechtslage dann keine andere ist als bei der Pflichtteilsklausel.47 Ob irgendwelche Anhaltspunkte für den erfolgten Eintritt der auflösenden Bedingung ersichtlich sind, ist dabei nicht das entscheidende Kriterium,48 weil aus Sicht des am Nachlassverfahren unbeteiligten Grundbuchamts praktisch nie solche Anhaltspunkte bestehen und sich die Umstände, die zum Eintritt der auflösenden Bedingung führen, im Gegensatz zu einem Rücktritt vom Erbvertrag auch nicht unbedingt in den Nachlassakten niederschlagen.

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    20) Zur Kritik am Antragserfordernis vgl. Leipold, FPR 2011, 275, 278; Bestelmeyer, Rpfleger 2012, 361, 371.
    21) DNotI-Gutachten, DNotI-Report 2011, 141; Bestelmeyer, Rpfleger 2012, 361, 371.
    22) Letztwillige Verfügung(en) und Eröffnungsniederschrift(en) sind jeweils in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
    23) Vgl. nur Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., § 35 Rn 50, 56, mit ausführlichen Hinweisen zur älteren Rechtsprechung.
    24) Vgl. insbesondere Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 35 Rn 109 ff., 111, 116 ff., 130 ff.
    25) Es besteht keine grundbuchamtliche Zuständigkeit für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung: BayObLG, Beschl. v. 8.6.2000 – 2 Z BR 29/00, Rpfleger 2000, 451 = FGPrax 2000, 179 = DNotZ 2001, 385; OLG München, Beschl. v. 12.1.2012 – 34 Wx 501/11, DNotZ 2012, 461 = NotBZ 2012, 179.
    26) BayObLG, Beschl. v. 3.1.1974 – 2 Z 68/73, Rpfleger 1974, 434; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.9.1991 – 8 W 227/91, Rpfleger 1992, 154; OLG Schleswig, Beschl. v. 15.7.1999 – 2 W 113/99, Rpfleger 1999, 533 = FGPrax 1999, 206; OLG Schleswig, Beschl. v. 19.7.2006 – 2 W 109/06, Rpfleger 2006, 643 (m. Anm. Peißinger, Rpfleger 2007, 195) = FGPrax 2006, 248; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.1.2010 – I-3 Wx 217/09, Rpfleger 2010, 321 = FGPrax 2010, 114 = ZEV 2010, 98; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.2.2010 – 3 W 4/10, Rpfleger 2010, 365 = FGPrax 2010, 183 = ZEV 2010, 199; OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.2010 – I-15 W 212/10, ZEV 2010, 596; OLG Hamm, Beschl. v. 8.2.2011 – 15 W 27/11, FGPrax 2011, 169 = ZEV 2011, 592 = MittBayNot 2012, 146 m. Anm. Reimann; OLG Hamm, Beschl. v. 5.4.2011 – I-15 W 34/11, Rpfleger 2011, 494 (m. Anm. Jurksch, Rpfleger 2011, 665) = FGPrax 2011, 223; OLG München, Beschl. v. 12.1.2012 – 34 Wx 501/11, DNotZ 2012, 461 = NotBZ 2012, 179; OLG München, Beschl. v. 25.1.2012 – 34 Wx 316/11, FamRZ 2012, 1092; KG, Beschl. v. 6.3.2012 – 1 W 10/12, FamRZ 2012, 1517; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2012 – 2 W 138/12, DNotZ 2013, 125; OLG München, Beschl. v. 11.12.2012 – 34 Wx 433/12, BeckRS 2013, 01178 = openJur 2013, 2450 m. Anm. Litzenburger, FD-ErbR 2013, 341829. Ebenso LG Bochum, Beschl. v. 3.12.1991 – 7 T 661/91, Rpfleger 1992, 194 m. Anm. Meyer-Stolte; LG Koblenz, Beschl. v. 19.9.1994 – 2 T 551/94, MittRhNotK 1995, 67.
    27) Vgl. § 35 Abs. 3 GBO, §§ 18 Abs. 1 S. 2 HS 2 und 20 GBMaßnG.
    28) Zur Unzulässigkeit der eidesstattlichen Versicherung als Urkundenbeweis vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 1 Rn 51 m. w. N.
    29) OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.9.1985 – 20 W 442/85, Rpfleger 1986, 51 m. Anm. Meyer-Stolte; OLG Schleswig, Beschl. v. 15.7.1999 – 2 W 113/99, Rpfleger 1999, 533= FGPrax 1999, 206= ZEV 2000, 34; BayObLG, Beschl. v. 8.6.2000 – 2 Z BR 29/00, Rpfleger 2000, 451 = FGPrax 2000, 179 = DNotZ 2001, 385; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.1.2010 – I-3 Wx 217/09, Rpfleger 2010, 321 = FGPrax 2010, 114 = ZEV 2010, 98; OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.2010 – I-15 W 212/10, ZEV 2010, 596; OLG Hamm, Beschl. v. 5.4.2011 – I-15 W 34/11, Rpfleger 2011, 494 (m. Anm. Jurksch, Rpfleger 2011, 665) = FGPrax 2011, 223; OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.10.2011 – 20 W 548/10, FamRZ 2012, 1591; OLG München, Beschl. v. 12.1.2012 – 34 Wx 501/11, DNotZ 2012, 461 = NotBZ 2012, 179; OLG München, Beschl. v. 25.1.2012 – 34 Wx 316/11, FamRZ 2012, 1092; OLG München, Beschl. v. 11.12.2012 – 34 Wx 433/12, BeckRS 2013, 01178 = openJur 2013, 2450 m. Anm. Litzenburger, FD-ErbR 2013, 341829.
    30) OLG Köln, Beschl. v. 15.8.2012 – 2 Wx 211/12 (für die Fallgestaltung der Pflichtteilsklausel noch offengelassen von OLG Köln, Beschl. v. 14.12.2009 – 2 Wx 59/09, Rpfleger 2010, 263 = FGPrax 2010, 82 = ZEV 2010, 97 = RNotZ 2010, 263 m. Anm. Böttcher). Generell ablehnend Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 35 Rn 117 ff., der bei seinem Umkehrschluss zu § 35 Abs. 3 GBO aber übersieht, dass dort die ausnahmsweise Entbehrlichkeit des positiven Nachweises der Erbfolge geregelt ist und dass das, was im Hinblick auf die Zulässigkeit der eidesstattlichen Versicherung sogar in positiver Hinsicht gilt, demzufolge erst recht für denNachweis negativer Tatsachen zu gelten hat.
    31) In diesem Sinne OLG Düsseldorf (Beschl. v. 4.1.2010 – I-3 Wx 217/09, Rpfleger 2010, 321 = FGPrax 2010, 114) sowie das Gutachten DNotI-Report 2006, 109, 111.
    32) OLG Schleswig, Beschl. v. 15.7.1999 – 2 W 113/99, Rpfleger 1999, 533 = FGPrax 1999, 206 = ZEV 2000, 34; OLG Hamm, Beschl. v. 8.2.2011 – 15 W 27/11, FGPrax 2011, 169 = ZEV 2011, 592 = MittBayNot 2012, 146 m. Anm. Reimann (zur Pflichtteilsklausel); OLG München, Beschl. v. 12.1.2012 – 34 Wx 501/11, DNotZ 2012, 461 = NotBZ 2012, 179; OLG München, Beschl. v. 11.12.2012 – 34 Wx 433/12, BeckRS 2013, 01178 = openJur 2013, 2450 m. insoweit abl. Anm. Litzenburger, FD-ErbR 2013, 341829; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.1.2013 – 20 W 413/12, openJur 2013, 20537 (zur Pflichtteilsklausel); Hügel/Wilsch, GBO, 2. Aufl., § 35 Rn 108.
    33) Auch das Nachlassgericht würde sich in diesen Fällen (entgegen Litzenburger, FD-ErbR 2013, 341829) zu Recht nicht mit einer eidesstattlichen Versicherung einzelner Abkömmlinge zufriedengeben.
    34) OLG Hamm, Beschl. v. 8.2.2011 – 15 W 27/11, FGPrax 2011, 169 = ZEV 2011, 592 = MittBayNot 2012, 146 m. Anm. Reimann; KG, Beschl. v. 6.3.2012 – 1 W 10/12, FamRZ 2012, 1517; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2012 – 2 W 138/12; OLG München, Beschl. v. 11.12.2012 – 34 Wx 433/12, BeckRS 2013, 01178 = openJur 2013, 2450 m. Anm. Litzenburger, FD-ErbR 2013, 341829; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.1.2013 – 20 W 413/12, openJur 2013, 20537 (für die „einfache“ Pflichtteilsklausel; zu kombinierten Klauseln vgl. nachfolgend Fn 35); LG Bochum, Beschl. v. 3.12.1991 – 7 T 661/91, Rpfleger 1992, 194 m. Anm. Meyer-Stolte; LG Koblenz, Beschl. v. 19.9.1994 – 2 T 551/94, MittRhNotK 1995, 67; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 35 Rn 39; Hügel/Wilsch, GBO, 2. Aufl., § 35 Rn 108; Völzmann, RNotZ 2012, 380, 385 f.; offengelassen von OLG Köln, Beschl. v. 14.12.2009 – 2 Wx 59/09, Rpfleger 2010, 263 = FGPrax 2010, 82 = ZEV 2010, 97 = RNotZ 2010, 263 m. Anm. Böttcher.
    35) OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.11.1993 – 20 W 158/93, Rpfleger 1994, 206 = DNotZ 1995, 312; OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.10.2011 – 20 W 548/10, FamRZ 2012, 1591 (für die Fallgestaltung der kombinierten Pflichtteils- und Wohlverhaltensklausel); LG Kassel, Beschl. v. 1.3.1993 – 3 T 59-61/93, Rpfleger 1993, 397. Generell ablehnend Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 35 Rn 117 ff. (hierzu vgl. bereits Fn 30).
    36) Meikel/Hertel, GBO, 10. Aufl., § 29 Rn 449, 450; Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 635, 650. Diese Gleichbehandlung gilt auch für die Frage, ob die betreffenden eidesstattlichen Versicherungen nur von einem Kind, von einzelnen Kindern oder von allen Kindern des Erblassers abzugeben sind. Hierzu vgl. bereits die Nachweise in Fn 31 und 32.
    37) So aber OLG Frankfurt und LG Kassel a. a. O. (Fn 35).
    38) LG Aschaffenburg, Beschl. v. 12.8.2009 – 4 T 113/09, FamRZ 2010, 1373 = ZEV 2009, 577 m. Anm. Böttcher.
    39) Hügel/Wilsch, GBO, 2. Aufl., § 35 Rn 114.
    40) Hügel/Wilsch, GBO, 2. Aufl., § 35 Rn 114.
    41) KG, Beschl. v. 13.11.2012 – 1 W 382/12, Rpfleger 2013, 199 = openJur 2012, 131679; Gutachten DNotI-Report 2006, 181.
    42) OLG München, Beschl. v. 25.10.2012 – 34 Wx 354/12, Rpfleger 2013, 200 = openJur 2012, 129319.
    43) OLG München, Beschl. v. 31.5.2012 – 34 Wx 15/12, Rpfleger 2012, 617 = FGPrax 2012, 203 = DNotZ 2013, 211 = BeckRS 2012, 14109 m. Anm. Litzenburger = FD-ErbR 2012, 334607 = MittBayNot 2013, 46 m. Anm. Braun.
    44) OLG München, Beschl. v. 3.11.2011 – 34 Wx 272/11, RNotZ 2012, 128 = NotBZ 2012, 56 = MittBayNot 2012, 293 m. abl. Anm. Braun; Völzmann, RNotZ 2012, 380, 385. Hiergegen zu Recht OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.4.2013 – I-3 Wx 219/12, BeckRS 2013, 07411.
    45) Zutreffend Braun,MittBayNot 2012, 294.
    46) Ebenso Braun, MittBayNot 2012, 294 f., der zutreffend darauf hinweist, dass das Nachlassgericht wegen § 34a BeurkG stets von einem erklärten Rücktritt Kenntnis erlangt.
    47) Zutreffend Hügel/Wilsch, GBO, 2. Aufl., § 35 Rn 112, gegen LG Kleve, Beschl. v. 4.9.1989 – 4 T 150/89, MittRhNotK 1989, 273.
    48) So aber Braun,MittBayNot 2012, 294, 295.


  • Brauche ich nun nach dem OLG Frankfurt vom 20.10.2011 ( 20 W 548/10) einen Erbschein oder lasst ihr eine eidesattliche Versicherung genügen.

    Das OLG Frankfurt sieht dies nicht mehr so eindeutig, vgl. Beschluss vom 17.01.2013 (20 W 413/12)(BeckRS 2013, 06309). Der zitierten Entscheidung lag wie bei Dir ein Erbvertrag zu Grunde.

    Was ich mich allerdings frage, ist, ob schon einmal jemand angeklagt wurde - und auch verurteilt wurde - dafür, dass er eine falsche Eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren abgegeben hat.

  • Die zuletzt genannte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 17.01.2013 betraf die "einfache" Pflichtteilsklausel und diejenige vom 20.10.2011 die "kombierte Pflichtteils- und Wohlverhaltensklausel". Den betreffenden Unterschied habe ich den Fn. 34 und 35 meiner auszugsweisen zitierten Abhandlung hervorgehoben.

  • Hänge meine lapidare Frage an: nachlassgerichtliche Zuständigkeit für die Beurkundung der e.V. ergibt sich aus § 2356 Abs. 2 BGB nur für das Erbscheinsverfahren ("... vor Gericht oder vor einem Notar ..."). Kommen wir nicht in das Erbscheinsverfahren weil z.B. "unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge" Schlusserben sein sollen landen diese ausschließlich beim Notar. richtig?

  • Ich muss mich hier mal ranhängen, obwohl der Thread schon sehr alt ist. Ich habe eine ähnliche Konstellation.

    E (Erblasser) ist Mitglied einer größeren Erbengemeinschaft im Grundbuch. Diese will das Grundstück verkaufen und drängt auf eine Lösung.

    E ist verstorben. Er hat mit seiner Frau F (vorverstorben) ein gemeinschaftliches Testament hinterlassen mit Strafklausel. Demnach sollten G und H Schlusserben sein, Ersatzerben die Abkömmlinge, wenn keine da der andere Schlusserbe. Sollte nach dem Tod des Erstversterbenden einer der Schlusserben den Pflichtteil verlangen, werden er und seine Abkömmlinge nicht Erben (stattdessen Vermächtnis für den anderen, wie beim Ausgangspost).

    G ist jedoch kurz vor E vorverstorben. Er war nicht verheiratet und hatte keine Abkömmlinge. Die Nachlassakte liegt mir vor, Erbschein für E und H zu je 1/2 ist erteilt.

    H ist nicht zum Mitwirken bereit (Beantragung Erbschein oder Abgabe EV beim Notar).

    Ich frage mich, ob ich bei dieser Konstellation nicht auch auf einen Erbschein oder eine EV verzichten kann. Denn angenommen, H hätte den Pflichtteil nach seiner Mutter F verlangt. Dann wäre nach E gar kein testamentarischer Erbe mehr vorhanden. Würde dann nicht die gesetzliche Erbfolge eintreten? Und einziger gesetzlicher Erbe wäre sowieso H. Und als Grundbuchamt ist mir der Berufungsgrund ja eigentlich egal (oder nicht?). Der Wert des Anteils des E ist weit unter 3.000,00 Euro, so dass ich auf § 35 Abs. 3 GBO schiele.

  • Wer gesetzlicher Erbe nach E geworden wäre ist unbekannt. Das es H alleine ist, ist lediglich eine Vermutung, da kein Nachweis da ist. Somit würde ich mich auf diese Überlegung nicht einlassen.

    Ob du § 35 Abs. 3 GBO anwendest, ist von dieser Problematik ausgenommen und eigenständig zu prüfen.

  • § 35 Abs. 3 GBO ist nach der Rechtsprechung nicht einschlägig, weil es auf das Verhältnis der Erbscheinskosten zur Höhe des Nachlasses ankommt, für welchen der Erbschein benötigt wird.

    Im Übrigen sind die angestellten erbrechtlichen Überlegungen ohne Belang, weil man auf diesem Wege stets eine bestimmte Erbfolge ohne Erbnachweis unterstellen könnte. § 35 GBO sagt klar, wie man im Fall einer Erbfolge zu verfahren hat und dabei hat es sein Bewenden.

    Es ist auch nicht die Aufgabe des Grundbuchamts, die materiellen Mitwirkungserfordernisse von Miterben oder Erbeserben zu umgehen, ganz abgesehen davon, dass es insoweit ja nicht nur um den Erbnachweis geht, sondern auch und vorrangig darum, dass H beim Verkauf (!) durch Abgabe der entsprechenden Erklärungen mitwirken muss, selbst wenn es den besagten Erbschein bereits gäbe.

    Es ist also die Sache der Erbengemeinschaft, den unwilligen Miterben oder Erbeserben - notfalls klageweise - zur entsprechenden Mitwirkung zu bewegen.

    Die einzig verbleibende Möglichkeit für das Grundbuchamt ist somit die Einleitung eines Grundbuchberichtigungszwangsverfahrens gegen H.

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