Hallo zusammen,
es liegt ein Erbvertrag von Ehegatten vor, in dem sich beide Ehegatten zu Erben einsetzen und Schlusserben die 2 Kinder a und b sein sollen. Der Erbvertrag entält folgende Strafklausel: Wir wünschen nicht, dass unsere Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen. Verlangt eines der Kinder seinen Pflichtteil, so wird es enterbt. Das Kinde, dass sein Pflichtteil nicht verlangt, erhält aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis in Höhe des Wertes weines gesetzlichen Erbteils.
Nunmehr sind beide Eheleute verstorben und die Schlusserben wollen das Grundbuch berichtigen lassen aufgrund Testament und verfügen dann über das Grundstück durch Verkauf.
Brauche ich nun nach dem OLG Frankfurt vom 20.10.2011 ( 20 W 548/10) einen Erbschein oder lasst ihr eine eidesattliche Versicherung genügen.
Ergänzend wird aufgeführt, dass der Notar auch keine EV einreichen möchte, da er sagt, aufgrund des gemeinsamen Auftretens der Erben A und B im KV ist bewiesen, dass kein Pflichtteil verlangt wurde, da der " mögliche Alleinerbe" nie mit dem Pflichtteilverlangenden dann noch " gemeinsame Sache " macht.