Hallo!
Bevor ich mein bitterböses Schreiben losschicke, möchte ich mich doch nochmal rückversichern, dass ich wirklich die richtige Sicht der Dinge habe.
Schuldnerin wendet sich an mich.
Legt ein Schreiben der Bank vor, in dem diese sie auffordert, die Bescheinigung nach § 850 k ZPO neu einzureichen. Sie würden das turnusmäßig überprüfen. Sollte die Schuldnerin das nicht tun, wird sie automatisch runtergestuft auf 1.028,89 EUR.
HÄH? Was soll dass denn?
Habe jetzt das geschrieben:
"In pp.
hat sich der Schuldner hilfesuchend an das Vollstreckungsgericht gewandt.
Vorgelegt wurden hier Ihr Schreiben vom 02.01.2013 sowie die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26.04.2013 und das Schreiben vom 29.04.2013.
Bezugnehmend auf das Schreiben vom 02.04.2013 wird angefragt, auf welcher rechtlichen Grundlage die Überprüfung des erhöhten pfändungsfreien Betrages erfolgt?
Meines Erachtens ist für die entsprechende Überprüfung nicht der Drittschuldner, sondern vielmehr der Gläubiger zuständig und auch nur dann, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, dass sich in den Verhältnissen des Schuldners etwas geändert hat.
Eine turnusmäßige Überprüfung und Neueinreichung der entsprechenden Bescheinigung, angefordert durch die Drittschuldnerin, halte ich für unzulässig. Ich gehe somit davon aus, dass das Schreiben vom 02.01.2013 als gegenstandslos betrachtet werden kann."
Da habe ich doch Recht?! Oder spinn´ ich?!
Ich bin gerade auf 180...