Welchen Unterschied gibt es zwischen Elternteilzeit (§ 15 Abs. 4 BEEG) und Teilzeit (§ 43 BeamtStG) nach der Elternzeit. Bislang dachte ich immer, das die Unterschiede insbesondere für Beamte nicht spürbar sind.
Erst kürzlich bin ich jedoch über die Pensionsleistungen gestolpert (Wer denkt da schon dran, wenn er gerade ein Kind bekommen hat?) Möglicherweise wird die Elternzeit (mit oder ohne Teilzeit) bei der Berechnung der Pension anders berücksichtigt, als eine Teilzeit. Dann müsste man den Antragstellern dringend raten, statt der normalen Teilzeit lieber Elternteilzeit zu nehmen (soweit noch möglich).
Oder habe ich da was übersehen? Fallen Euch noch andere Unterschiede ein?