Wiedereinsetzungsantrag in einer Ausschlagungsakte

  • Eine Ausschlagungserklärung ist anscheinend auf dem Postweg verloren gegangen. Nun wurde eine Erklärung der Anfechtung der Annahme der Erbschaft eingereicht. Zudem hat der Notar beantragt, "gegen die Versäumung der Ausschlagungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren". Ich habe ihm telefonisch und schriftlich mitgeteilt, dass es das nicht gibt. Er hat nun schriftlich mitgeteilt, dass er seinen Antrag aufrecht erhält.

    Was soll ich machen?

  • Leider geht es noch weiter:

    Ich habe den Antrag zurückgewiesen und den Geschäftswert auf 5000,00 EUR gem. § 36 Abs. III GNotKG festgesetzt.

    Nun hat der Notar für die Beteiligte Beschwerde eingelegt, zum einen in der Hauptsache zum anderen gegen die Wertfestsetzung.

    Ich frage mich nun doch, ob sich der Geschäftswert tatsächlich nach der Höhe des Nachlasses richtet oder der Geschäftswert gem. § 36 GNotKG nach billigem Ermessen festzusetzten ist, da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gar kein zulässiger Antrag im Nachlassverfahren ist.

    Weiterhin habe ich festgestellt, dass die Wertfestsetzung gem. § 78 GNotKG nicht isoliert anfechtbar ist, und ich dieser "Beschwerde" auch nicht isoliert abhelfen kann, § 78 Rdnr. 11 GNotKG, Schneider/ Volpert. Wenn ich das könnte, wäre jedoch aber auch nicht mehr der Beschwerdewert von über 600,00 EUR gegeben.

    Also werde ich wohl nicht abhelfen und zum OLG hochgeben.

    Oder wie seht ihr das?

    Vielen Dank für die Antworten.

  • Nichtabhilfe und weiter geben.

    Des Menschen Wille ist sein Himmelreich - das gilt auch für Notariate. Wenn er also unbedingt unsinnige Anträge stellen will - soll er doch.

  • Die Sache mit der Wiedereinsetzung scheint also kein Einzelfall zu sein: Folgender Fall hierzu ist mir untergekommen und bitte bestätigt mich, dass dies so hofftl. nur einmal in meinem ganzen rechtspflegerischem Dasein vorkommt:

    Betreuer A schlägt im Namen seiner Betreuten B nach dem Erblasser E zu Protokoll des Nachlassgerichts am Wohnsitz der Betreuten aus. Infolge der Ausschlagung der Betreuten B fällt die Erbschaft ihren zwei mdj. Kindern an. Für diese Kinder schlägt der Betreuer A ebenfalls im Namen der Betreuten B als gesetzliche Vertreterin für die beiden mdj. Kinder aus. Es wird die betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt.
    Anschließend erfolgt die Genehmigung der Ausschlagungserklärungen des Betreuers A sowohl im Namen der Betreuten B als auch im Namen der Betreuten als gesetzliche Vertreterin der mdj. Kinder.
    Das zuständige Nachlassgericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Ausschlagungserklärungen des Betreuers im Namen der Betreuten als gesetzliche Vertreterin der mdj. Kinder unwirksam sein könnte und gab die Bedenken zur weiteren Veranlassung an das zust. Familiengericht der mdj. Kinder gemäß § 22a FamFG bekannt. Das FamG berief daraufhin eine mdl. Verhandlung ein unter Ladung der Betreuten, des Betreuers und des mittlerweile bestellten Verfahrensbeistandes der Kinder.

    Folgender Auszug aus der Verhandlung:

    Es wird der Rechtspfleger aufgerufen, der die Erklärung des Betreuers aufgenommen hat:

    "Ich kann mich an das Gespräch zwischen Betreuer und der Betreutem erinnern. Es sollte auf diesen Wege die Ausschlagung der Kinder erklärt werden. Die Unterschrift der Kindesmutter sollte nachgeholt werden."

    Sodann unterzeichnet die Kindesmutter [Betreute] noch einmal die Erbausschlagungserklärung unter heutigem Datum [auf der Erklärung des Betreuers]. Vorsorglich wird ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der zuständige Rechtspfleger stimmt der Nachholung der Unterschrift zu. Es wird ein entsprechender Vermerk auf der Ausschlagungsurkunde [des Betreuers] angebracht.

    Verhandlung wird geschlossen.

    Auf der beglaubigten Ausschlagungserklärung (die Niederschrift befindet sich ja beim zust. Nachlassgericht) findet sich nunmehr die Unterschrift der Betreuten und folgender Vermerk des Rechtspflegers:

    "In der familiengerichtlichen Verhandlung wurde den Beteiligten nochmal der Text der Urkunde durch den Richter im Beisein des Rechtspflegers vorgelesen, welcher bereits bei der Errichtung der Urkunde vorgelesen worden ist, sie wurde nochmal genehmigt und die fehlende Unterschrift nachgeholt."

    vorgelegt dem zust. Sachbearbeiter des zust. Nachlassgerichts.

    Ich sag mal an dieser Stelle vorsichtig: Kann nicht wahr sein!:hair:

  • Guten Morgen, ich habe hier auch so einen Fall mit dem Wiedereinsetzungsantrag auf dem Tisch!

    Betreuer schlägt für Betreuten fristgerecht am Wohnsitzgericht des Betreuten aus, die erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung wird erteilt. Betreuungsgericht schickt die Genehmigung vorab zu unseren Akten. Wochen vergehen, Betreuungsgericht fragt nach fristgerecht vorgelegter Genehmigung durch den Betreuer nach. Nach Prüfung wird festgestellt, dass der Betreuer den rechtkräftigen Genehmigungsbeschluss nicht vorgelegt hat. Dieser Umstand wird dem Betreuungsgericht mitgeteilt.

    Nun habe ich einen Posteingang einer Anwaltskanzlei beauftragt durch den Betreuer, vor mir liegen.
    Der Rechtsanwalt beantragt "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" um die Genehmigung erneut zu übersenden. Außerdem legt der Rechtsanwalt eine eidesstattliche Versicherung des Betreuers und seiner Ehefrau vor, worin bestätigt wird, dass der rechtskräftige Genehmigungsbeschluss an unser zuständiges Nachlassgericht in die Post gegeben wurde.

    Außerdem wird rein vorsorglich Dürftigkeitseinrede gem. §1990 BGB geltend gemacht.

    Und nun?

    Danke fürs antworten.
    Döner

  • Dankeschön für die Antworten. Bevor ich zurückweise möchte ich Gelegenheit zur Antragsrücknahme geben und den Weg der Anfechtung aufzeigen. Warum geht eigentlich eine Wiedereinsetzung nicht? Sorry für die Frage. :oops:

  • Es kommt noch schlimmer! :eek: :eek: :eek:

    Ich habe zwischenverfügt und bitte den Anwalt seinen Widereinsetzungsantrag zurück zunehmen und weise darauf hin, dass der Betreuer die Anfechtung erklären kann, aus dem von Cromwell genannten Grund (dachte bereits wirksam ausgeschlagen zu haben). Ich dachte, schadet ja nix, es den Beteiligten direkt in den Mund zu legen!

    Nun habe ich wieder Posteingang vom Anwalt in der Akte, indem er seinen Widereinsetzungsantrag zurück nimmt und die Anfechtung der Erbschaft namens und in Vollmacht seines Mandanten (dem Betreuer) erklärt. :eek: :eek: :eek:

    Wenn ich mal davon ausgehe, dass der Betreuer bereits im November wusste, dass seine erklärte Erbausschlagung mangels Vorlage der betreuungsgerichtlichen Genehmigung unwirksam ist, er anschließend einen unfähigen Rechtsanwalt beauftragt...scheinen mir inzwischen doch alle Fristen verflogen!

    Ich würde die Fristversäumnis dem Anwalt und dem Betreuer und vollständigkeitshalber auch dem Betreuungsgericht mitteilen und die Akte dann weglegen. Was meint ihr?

    Danke fürs Antworten!

  • :zustimm:

  • Passt wenigstens die Form der Anfechtung? Oder hat der Anwalt nur anwaltlich (privatschriftlich) geschriebselt?

    Liegt eine öffentlich beglaubigte Vollmacht des Betreuers vor?

  • ...das grenzt an Wunschdenken bzw. ist so wahrscheinlich wie die Möglichkeit, dass Ostern auf Weihnachten fällt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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