Lambertz hat sich im RPfleger 2015, S. 187 ff. zum Thema "Verweisungsgründe des Amtsgerichts Schöneberg nach § 343 Abs. 2 FamFG" geäußert und ausgeführt, wie die Verweisungsbeschlüsse des AG Schöneberg auf ihre "Willkür" zu prüfen und die "willkürlich abgegebenen Verfahren" wieder zurückzugeben sind.
Wie verhält sich die nachlassgerichtliche Praxis zu diesem Problem, das wohl fast jedes Nachlassgericht mit dem Amtsgericht Schöneberg hat?
Werden die Verfahren, die offensichtlich fast immer "willkürlich" -d.h. mit standardisierten, im einzelnen nicht begründeten Abgabegründen- abgegeben werden, zurückgegeben?