Moin,
ich habe folgenden Fall:
neues IK-Verfahren mit Rechtslage ab 1.7.14.
Schuldner wird im Antrags- und eröffneten Verfahren von RA vertreten. RA hat auch die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erteilt.
Jetzt habe ich die Schlussunterlagen nebst Vergütungsantrag bekommen.
Verwalter beantragt die Mindestvergütung von 1.000 € mit folgender Begründung: "Ein Abschlag nach § 13 InsVV ist nicht vorzunehmen, da die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO meiner Kenntnis nach zwar von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt wurden, jedoch nicht vollständig. Vermögenswerte wurden nicht vollständig angegeben (der Bausparvertrag bei der ... wurde im Antrag nicht angegeben). Gläubiger wurden nicht vollständig angegeben (zwei Gläubiger im Antrag angegeben, vier Gläubiger haben ihre Forderungen angemeldet)."
Diesen Fall hatte ich noch nicht.
Bislang haben die Verwalter immer die ermäßigte Mindestvergütung nach § 13 InsVV in den IK-Verfahren beantragt.
Was nun?
Ich dachte mir so: Bei RA nachfragen, ob sie die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO erstellt hat. Das geht ja aus dem IK-Antragsformular leider nicht ausdrücklich hervor.
Wenn nein, dann Mindestvergütung von 1.000 € festsetzen.
Aber, wenn ja ???
Andererseits: die RA vertritt den Schuldner lt. Antrag im gesamten Verfahren. Demnach sind die Unterlagen von einer geeigneten Person erstellt und die Vergütung ermäßigt sich, oder?
Wie würdet Ihr vorgehen bzw. entscheiden?