Hallo!
Ich bin bei uns am AG Datenschutzbeauftragte und wollte mal eure Meinung bzgl. der nach dem Datenschutzgesetz nicht erlaubten Verkettung von Verfahren wissen.
Beispielsweise werden aus der Nachlassabteilung standardmäßig die Grundakten zur Nachlassakte beigefügt bzw. ermittelt, ob der Erblasser Grundbesitz hatte.
Meiner Meinung nach ist das datenschutzrechtlich nicht zulässig, weil es keine gesetzliche Vorschrift gibt die dies zulässt und es für die Bearbeitung des Nachlassverfahrens auch nicht erforderlich ist.
Anderer Fall:
Meint ihr, dass er datenschutzrechtlich unbedenklich ist, wenn die Richter vor Anordnung der Betreuung recherchieren, ob gegen den Betreuer ein Strafverfahren läuft oder lief bzw. Insolvenz- oder Vollstreckungsverfahren bzgl. des Betreuer bestehen. Ich denke in diesem Fall wäre die "Recherche" in Ordnung, da es nach 26 FamFG ja die Amtsermittlungspflicht im Betreuungsverfahren gibt.
Wie seht ihr das?