Neuer Schonbetrag § 90 SGB XII am 01.01.2017 - Bundesteilhabegesetz

  • s. #93, das reicht mir jedenfalls, um es genau so zu machen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Thanx. Muss ich warten , bis ich das Teil als Newsletter im Outlook-Postfach erhalten habe zwecks Ausdrucks des Ganzen. Wo stand das eigentlich noch mal mit den 25.000,00 EUR Zusatzschonbetrag bei Eingliederungshilfe ; im Bundesteilhabegesetz selbst ?

    Die 25.000,00 € sind der erhöhte Vermögensfreibetrag bei der sogenannten Fachleistung in der Eingliederungshilfe, z. B. das ambulant betreute Wohnung nach § 53 SGB XII, und die Hilfe zur Pflege. Für die Betreuervergütung ist der Betrag völlig irrelevant, da §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836c Nr. 2 BGB nur auf § 90 SGB XII verweist und nicht auf §§ 60a, 66a SGB XII. Beispiel: Ein wesentlich Behinderter erhält ambulant betreutes Wohnen, Grundsicherung und hat einen Berufsbetreuer. Für das abW hat er im Regelfall einen Vermögensfreibetrag von 30.000,00 € (25.000,00 € aus § 60a SGB XII + 5.000,00 € auf § 90 SGB XII), für die Grundsicherung und die Betreuervergütung dagegen grundsätzlich nur 5.000,00 €.

    Danke für die Einschätzung, die sich allerdings durch Diskussion im Kollegenkreis heute morgen ebenfalls so geklärt hat. Für die Vergütung mag der höhere Schonbetrag keine Rolle spielen; für das vom Betreuer zu verwaltende höhere Vermögen ( z.B. aus Erbschaft ) wohl schon . Und damit ist auch die Aufsicht des Gerichts §§ 1837 ff. BGB berührt.

    So sieht's aus! Aber wenn ich damals als Betreuungsrechtspfleger gewusst hätte, was ich heute durch meine Tätigkeit in der Eingliederungs-/Sozialhilfe weiß, hätten sich einige Betreuer warm anziehen können. Ich sehe hier regelmäßig, dass Betreuer Betten, Lampen, Stühle, Matratzen usw. vom Konto des Betreuten bezahlen, der in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe lebt. Die Einrichtung erhält aber eine Vergütung nach §§ 75 ff. SGB XII, die auch die Ausstattung abgedeckt (vgl. § 76 Abs. 2 S. 1 SGB XII a. E.). Als Rechtspfleger kannte ich diese Hintergründe und Zusammenhänge leider noch nicht...

  • Gibt es schon Überlegungen, ab wann diese neu Regelung anzuwenden ist? Wir Rechtspfleger hier am Gericht waren der Meinung, dass es eigentlich nur Sinn macht auf den Tag der Antragstellung abzustellen.

    Unsere Bezirksrevisorin sieht das anders und meint, es ist auf den Tag der zu treffenden Entscheidung abzustellen, also auf die letzte Tatsachenentscheidung der Instanz.

    Dies scheint uns jedoch im Bezug auf die Rechtssicherheit sehr unpraktikabel zu sein. Es kann ja wohl kaum einer Partei (oder Antragsteller o. Ä.) angelastet werden, dass der Rechtspfleger vielleicht diese Woche krank war oder andere Akten erledigt hat und deswegen nun zufällig eine bestimmte Akte, in der sich aufgrund der neuen Gesetzeslage eine andere Entscheidung ergibt, erst nächste Woche erledigt wird.
    Oder wenn der Rechtspfleger diese Woche fleißig ist und einen neuen Beratungshilfeantrag/PKH-Antrag gleich bearbeitet, dann müsste diese Woche noch abgelehnt werden, kommt der Bearbeiter aber erst nächste Woche dazu, dann wird unter Umständen bewilligt.

    Besonders in Betreuungsverfahren (diese bearbeite ich selbst zwar nicht, würde mich aber trotzdem interessieren) scheint mir dies schwierig, da es dort unter Umständen einen großen Unterschied machen kann ob der Betreuuer seine Vergütung aus dem Vermögen entnehmen kann oder von der Staatskasse bekommen muss. Soweit ich weiß unterscheiden sich hierbei doch die Gebührensätze oder?

    Um Meinungen wäre ich euch sehr dankbar.

  • Aus dem Bauch heraus würde ich sogar sagen: Wenn ich heute einen Einmalbetrag anordne, weil das einzusetzende Vermögen die 2.600,00 € übersteigt, und nächste Woche eine Beschwerde kommt, würde ich aufgrund der neuen Regelung abhelfen. Wenn sich die Parteifreibeträge usw. mit dem Jahreswechsel ändern, wird auch auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt und bereits getroffene Entscheidungen auf Antrag ggf. abgeändert.

    Außerdem werde ich wohl - im Wissen um die kommende Änderung - von mir aus die Anordnung von Einmalbeträgen auf nächste Woche verschieben.

  • Ich stelle da also auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung ab.

    Das sich ändernde Schonvermögen war gestern in einer PKH-Vorprüfung ein Problem für mich (Die VP wird an meinem Gericht vom Rechtspfleger gemacht und infolge Übertragung gem. § 20 II RpflG z.T. auch von ihm entschieden).
    Die Partei verfügt unstreitig über Sparvermögen in Höhe von rund 6.000,00 €, die zu erwartenden Prozesskosten betragen ca. 1.200,00 €. Nach bis morgen gültigem Recht hätte ich den PKH-Antrag eigentlich zurückweisen müssen, da 1.200,00 € < 3.400,00 €. Da sich ja allerdings innerhalb der RM-Frist das Schonvermögen ändert, habe ich einen Bewilligungsvorschlag mit Rücksicht auf die eintretende Änderung des Schonvermögens gemacht. Der richterliche Beschluss wird dann ja voraussichtlich eh erst nächste Woche ergehen, also passt der Beschluss dann auch zur neuen Rechtslage.

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  • Diese Fragen und scheinbaren Ungerechtigkeiten haben wir hier im Hause auch schon ausgiebig (auch mit den Bezirksrevisoren) diskutiert, aber so richtig schlau sind wir bis heute nicht. Insbesondere (b) kommt bei uns auch sehr häufig vor.

  • Ok. Irgendwie habe ich da einen Knoten im Kopf.

    Zunächst mal zum Stichtag: ich werde das in der Tat vom Tag meiner Entscheidung abhängig machen. Also morgen noch 2.600,00 €, ab Montag 5.000,00 €. Klingt irgendwie "unfair" - aber so ist das mit Stichtagen nun mal.

    Der Knoten aber befasst sich mit der Voraussetzung für die Höhe des Schonbetrages: Für welche Betreuten gelten denn nun welche Sätze bei der Vergütung? Bei den Kosten?

    Ist Frogs Ausführung wirklich so korrekt?
    Kann mir das mal jemand aufdröseln bitte?

  • Aus Gründern der Klarheit und Gleichbehandlung aller Betreuer haben wir uns im Hause dafür entschieden die Stichtagsregel auf die Fälligkeit der Vergütung anzuwenden.:konferenz :confused:
    Da spielt es somit keine Rolle, ob der Betreuer oder Rechtspfleger Bearbeitungsrückstände hat oder evtl. krank war. Gleiches gilt sodann auch für die Betroffenen. :schreiben

    1. Fall: Wenn das Vergütungsquartal am 31.03. endet, kann die Vergütung erst mit dem 01.04. beantragt werden und es wird der neue Freibetrag berücksichtigt.
    2. Fall: Wenn das Vergütungsquartal am 30.03. endet, kann die Vergütung erst mit dem 31.03. beantragt werden und es wird der alte Freibetrag berücksichtigt.
    3. Sollte im August der Vergütungsantrag für das gesamte Betreuungsjahr gestellt werden, hängt es von dem Antrag des Betreuers ab, ob dieser überhaupt die erhöhten Stundensätze beantragt.

    Lediglich in der Regressfrage werden wir das Datum der Entscheidung ansetzen. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Regressverfahren mit der Anhörung des Betreuers/Betroffenen bereits im März zu laufen begonnen hat. Wenn die Entscheidung nach dem 01.04. erstellt wird, beachten wir die neuen Freibeträge.

  • Aus Gründern der Klarheit und Gleichbehandlung aller Betreuer haben wir uns im Hause dafür entschieden die Stichtagsregel auf die Fälligkeit der Vergütung anzuwenden.:konferenz :confused:

    Die "Vereinbarung" mag zwar opportun sein, entspricht aber nicht der Meinung , die sich "seit BGH" ( Entscheidungstag der Tatsacheninstanz ) landauf, landab verfestigt hat.
    Warum man das Rad neu erfinden will, erschließt sich mir nicht ohne weiteres.

  • Geändert hat sich nicht die Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Mittellosigkeit (z.B. OLG Hamm FamRZ 2009, 1007, OLG München FGPrax 2009 usw.), sondern geändert hat sich lediglich die Durchführungsverordnung zum § 90 Abs. 2 Nr. 9 des XII SGB. Außer dem Schonbetrag bleibt alles beim Alten.


  • Diese Probleme dürften sich mit der jetzt getroffenen Neuregelung aber nicht stellen, nach der grundsätzlich erst einmal 5.000,- € Freibetrag für alle (und ggf. sogar 25.000,- €?).

    Meine zitierten Ausführungen erfolgten als die Fassung der Verordnung noch sehr vage war.

  • Aus Gründern der Klarheit und Gleichbehandlung aller Betreuer haben wir uns im Hause dafür entschieden die Stichtagsregel auf die Fälligkeit der Vergütung anzuwenden.:konferenz :confused:

    Die "Vereinbarung" mag zwar opportun sein, entspricht aber nicht der Meinung , die sich "seit BGH" ( Entscheidungstag der Tatsacheninstanz ) landauf, landab verfestigt hat.
    Warum man das Rad neu erfinden will, erschließt sich mir nicht ohne weiteres.


    :daumenrau

  • Aus Gründern der Klarheit und Gleichbehandlung aller Betreuer haben wir uns im Hause dafür entschieden die Stichtagsregel auf die Fälligkeit der Vergütung anzuwenden.:konferenz :confused:
    Da spielt es somit keine Rolle, ob der Betreuer oder Rechtspfleger Bearbeitungsrückstände hat oder evtl. krank war. Gleiches gilt sodann auch für die Betroffenen. :schreiben

    1. Fall: Wenn das Vergütungsquartal am 31.03. endet, kann die Vergütung erst mit dem 01.04. beantragt werden und es wird der neue Freibetrag berücksichtigt.
    2. Fall: Wenn das Vergütungsquartal am 30.03. endet, kann die Vergütung erst mit dem 31.03. beantragt werden und es wird der alte Freibetrag berücksichtigt.
    3. Sollte im August der Vergütungsantrag für das gesamte Betreuungsjahr gestellt werden, hängt es von dem Antrag des Betreuers ab, ob dieser überhaupt die erhöhten Stundensätze beantragt.

    Lediglich in der Regressfrage werden wir das Datum der Entscheidung ansetzen. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Regressverfahren mit der Anhörung des Betreuers/Betroffenen bereits im März zu laufen begonnen hat. Wenn die Entscheidung nach dem 01.04. erstellt wird, beachten wir die neuen Freibeträge.


    Eure Regelung dürfte nicht wirklich mit der Rechtsprechung in Einklang zu bringen sein. Ob diese tatsächlich Klarheit bringt, scheint mir auch fraglich.

    Natürlich kann die Vergütung erst frühestens am 31.03.17 beantragt werden, wenn das Quartal am 30.03.17 erst endet. Genauso gut kann der Betreuer diesen Antrag aber auch erst im April oder Mai einreichen oder auch sechs Monate abrechnen usw.

    3. verstehe ich übrigens gar nicht. Was hat der August mit der Erhöhung ab April zu tun? :gruebel:

  • Aus Gründern der Klarheit und Gleichbehandlung aller Betreuer haben wir uns im Hause dafür entschieden die Stichtagsregel auf die Fälligkeit der Vergütung anzuwenden.:konferenz :confused:
    Da spielt es somit keine Rolle, ob der Betreuer oder Rechtspfleger Bearbeitungsrückstände hat oder evtl. krank war. Gleiches gilt sodann auch für die Betroffenen. :schreiben


    :daumenrau:daumenrau:daumenrau

    Es kann ja nicht dem Betreuer angelastet werden, welcher Anfang März seine Anträge gestellt hat, dass diese erst im Mai bearbeitet werden, aus welchen Gründen auch immer.

    Des Weiteren kann ich mir nicht vorstellen, das die Staatskasse nicht noch so viel Vergütung wie möglich zu Lasten der Betroffen anstatt der eigenen Kasse durchgebracht wissen mächte. Diese Mehrbelastungen, welche jetzt mit dem neuen Freibetrag kommen sind es ja auch, warum die Vergütungserhöhungen nicht kommen.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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  • Eure Regelung dürfte nicht wirklich mit der Rechtsprechung in Einklang zu bringen sein.

    Nun, die bisherige Rechtsprechung hatte sich aber allenfalls damit zu befassen, dass es temporär Schwankungen beim Vermögen gab, bisher aber wohl nicht damit, dass sich der Vermögensfreibetrag ändert.

    Die Frage wird auch in vielen Fällen von Bedeutung sein, nämlich in den ganzen Fällen, bei denen die Vergütungen vor dem 1.4. beantragt wurden, das Gericht bemerkt hat, dass der Vermögensfreibetrag von 2.600 € überschritten wurde, dem Betreuer/Betreuten nun nochmal rechtliches Gehör zum beabsichtigten Regress gewährt, sodass eine Entscheidung tatsächlich erst im April erfolgen wird. Stellte man allen auf das Vermögen ab, kam es nach bisheriger Rechtsprechung darauf an, ob der Betreute am Tage der Entscheidung Vermögen von < 2600 € oder > 2600 € hatte. Auch bei Entscheidungen zu Prozesskosten-/Beratungshilfe kam es immer auf den Tag der Entscheidung an. Und nach etwas Hin- und Herüberlegen denke ich, dass es beim Vermögen zum Tag der Entscheidung auch bleiben muss, was somit auch auf die übrigen Bedingungen (Vermögensfreibeträge, Schonvermögen etc.) so zutreffen müsste, jedenfalls dann, wenn wie hier, der Gesetzgeber keine Übergangsvorschrift verabschiedet hat. Wenn ich am 10.4. entscheide, kann ich wohl nicht das Vermögen vom 10.4. heranziehen, andererseits aber Vermögensfreibeträge vom 31.3..

  • Eure Regelung dürfte nicht wirklich mit der Rechtsprechung in Einklang zu bringen sein. Ob diese tatsächlich Klarheit bringt, scheint mir auch fraglich.

    Natürlich kann die Vergütung erst frühestens am 31.03.17 beantragt werden, wenn das Quartal am 30.03.17 erst endet. Genauso gut kann der Betreuer diesen Antrag aber auch erst im April oder Mai einreichen oder auch sechs Monate abrechnen usw.

    3. verstehe ich übrigens gar nicht. Was hat der August mit der Erhöhung ab April zu tun? :gruebel:

    Hier möchte ich als Einwand bringen, das es natürlich für diesen Fall noch keine Rechtsprechung geben kann. Wir waren uns bei der Diskussion durchaus der Anwendung des "Datums der Tatsachenentscheidung" bewusst. Was jedoch für unsere Rechtsauffassung spricht, ist die Erhöhung der Aufwandspauschale für Betreuer mit dem 2. KostRMoG

    http://www.bvfreital.de/tl_files/downl…ngsgesetzes.pdf

    Hier wurde auch abgestellt, ob das Betreuungsjahr vor dem Stichtag 01.08.2013 abgelaufen und damit der Anspruch entstanden war, oder etwas nach dem 01.08.2013. Im vorliegenden Fall ist es eben das Vergütungsquartal.
    :gruebel:

  • Aus Gründern der Klarheit und Gleichbehandlung aller Betreuer haben wir uns im Hause dafür entschieden die Stichtagsregel auf die Fälligkeit der Vergütung anzuwenden.:konferenz :confused:
    Da spielt es somit keine Rolle, ob der Betreuer oder Rechtspfleger Bearbeitungsrückstände hat oder evtl. krank war. Gleiches gilt sodann auch für die Betroffenen. :schreiben


    :daumenrau:daumenrau:daumenrau

    Es kann ja nicht dem Betreuer angelastet werden, welcher Anfang März seine Anträge gestellt hat, dass diese erst im Mai bearbeitet werden, aus welchen Gründen auch immer.

    Des Weiteren kann ich mir nicht vorstellen, das die Staatskasse nicht noch so viel Vergütung wie möglich zu Lasten der Betroffen anstatt der eigenen Kasse durchgebracht wissen mächte. Diese Mehrbelastungen, welche jetzt mit dem neuen Freibetrag kommen sind es ja auch, warum die Vergütungserhöhungen nicht kommen.

    Auch mit Deiner Zustimmung bleibt die "Vereinbarung" nicht rechtskonform.
    Dem Betreuer wird doch auch nichts angelastet. Am Status für den abgelaufenen Betreuungszeitraum ändert sich weder durch den Zeitpunkt der Antragstellung noch durch eine Änderung der Freibetragsgrenze etwas. Beide Faktoren haben lediglich Einfluß darauf, wer die Vergütung zahlen muß. Das wiederum dürfte dem Betreuer egal sein. ich vermute sogar, die Staatskasse als sicherer Zahler ist ihm lieber.

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  • Beide Faktoren haben lediglich Einfluß darauf, wer die Vergütung zahlen muß. Das wiederum dürfte dem Betreuer egal sein. ich vermute sogar, die Staatskasse als sicherer Zahler ist ihm lieber.

    Staatskasse ist mir tatsächlich lieber, weil ich es da nicht beitreiben muss, aber Staatskasse zahlt leider einen nidriegeren Stundenansatz!!! Und bei halbjähriger Abrechnung sieht man den Unterschied beim spielen mit den Zahlen sehr deutlich :oops:

    Mein Verständnis war ja bisher auch immer, der Vermögensstatus des Betroffenen zur Vergütungsantragstellung. Hier kommt es aber so durch, als ob der Vermögensstatus zur zum Zeitpunkt des Antragsentscheidung entscheidet. Das war es eigentlich, was ich zum Ausdruck bringen wollte.

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  • Gibt es schon neue Erkenntnisse zur Handhabung bzw. ggf. Hinweise von Bezirksrevisoren?

    Am 30.03. bzw. 31.03.17 gingen bei uns zahlreiche Vergütungsanträge ein. Problematisch sind teilweise die, bei denen die Festsetzung gegen die Betreuten beantragt wurde (z. B. wegen des Vermögens von 4.000,- €). Bei Anwendung des alten Freibetrages hätte ich dem Antrag entsprechen können. Wenn jedoch von den jetzt aktuellen 5.000,- € auszugehen ist, müssten diese Anträge eigentlich zurückgewiesen werden. Eine Festsetzung vor dem 1.4 war wegen der nötigen Anhörungen der Betroffenen nicht möglich.

    Und nun? :gruebel:

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