Hallo zusammen, hätte da mal eine "formale" Frage:
RSB wird erteilt
Schuldner stellt Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung jedoch erst, nachdem die Kosten von Insolvenzgericht bereits "ins Soll gestellt" und an Gerichtskasse "abgegeben" wurden.
Antwort Insolvenzgericht daher: Antrag zu spät, bitte an Gerichtskasse wenden.
Schuldner legt sofortige Beschwerde dagegen ein.
Nochmalige Antwort Insolvenzgericht: Akte ist geschlossen, wir hätten zwar nichts dagegen, zu stunden, doch die Akte ist bei der Gerichtskasse.
Schuldner beantragt Stundung bei Gerichtskasse.
Antwort Gerichtskasse: Keine Stundung im Verwaltungsweg möglich, es müsste vorab geprüft werden, ob eine Stundung im gerichtlichen Verfahren möglich wäre.
Bevor dieses hin-und-her-Verweis-Spiel munter weiter geht:
Hätte nicht das Insolvenzgericht, wenn es der "sofortigen Beschwerde" nicht abhilft, den Antrag an das Landgericht weiterleiten müssen ?
Kann der Schuldner sich auch direkt an das Landgericht wenden oder muss zunächst eine "rechtsmittelfähige Entscheidung" vom Insolvenzgericht erbeten werden ?
LG Hagen, 6 T 43/14 und auch LG Trier (ZVI 2010, 381) sahen den Sachverhalt wohl auch relativ eindeutig dergestalt, dass auch ohne Frist die Verlängerung der Kostenstundung noch durch das Insolvenzgericht geprüft werden muss.