Mahlzeit!
Habe heute nur Problemakten auf dem Tisch!
Nachlasspflegschaft durch Vermieter ist beantragt.
Ich teile Vermieter Name und Anschriften der Kinder mit und Bitte um Antragsrücknahme.
Vermieter nimmt daraufhin Antrag auf Nachlasspflegschaft zurück.
Gemäß KV 12310 GNotKG ist dafür eine 0,5 Gebühr nach Tabelle A zu erheben.
Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 64 Abs. 2 GNotKG (Betrag der Forderung)
Ich bitte nun den Vermieter mir die Höhe des Forderungsbetrages mitzuteilen.
Vermieter teilt mit, er bestehen zum Zeitpunkt des Antrages auf Nachlasspflegschaft keine Forderungen.
Ich teile mit, dass es sich in jedem Fall noch um die 3 Monatsmieten nach dem Todesfall handeln dürfte.
Die Erbschaft wurde zwischenzeitlich durch die Kinder ausgeschlagen. Möglicherweise wurden zwischen Vermieter und Kinder Absprachen zur Wohnung getroffen, denn der Vermieter teilt nochmals mit, dass keine offenen Forderungen gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber seinen Erben bestanden.
Und nun? Nur Mindestwert ansetzen?
Schöne Mittagspause
Döner