Gebrauchmachen der fam. Genehmigung, § 1829 BGB

  • Ganz im Gegenteil:

    Ihr sprecht Euch allgemein für die Abschaffung des Schutzmechanismus des Erfordernisses der Gebrauchmachung aus, ...

    Nein, das nicht, schließlich ist er auch in den Fällen des § 1829 BGB geboten. Wenn man nun aber in Fällen des § 1831 BGB die amtsempfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärungen herausnimmt, bleibt es m.E. weiterhin ein Geschäft des § 1831 BGB (wie an andere Stelle auch schon ausführlich dargelegt) und keine Analogie zu § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB. Es kommt ja auch keiner auf die Idee als Nachlassgericht den gesetzlichen Vertreter nach § 1829 Abs. 2 BGB analog aufzufordern. Daher meine Anregung an den Gesetzgeber, diese Geschäfte explizit zu regeln, meinetwegen mit Verweis auf § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB (deren Schutzmechanismus mir im Zeitpunkt der Erklärung der Ausschlagung noch immer nicht einleuchten möchte), weil es eben nicht nur eine geringe Anzahl von Fällen betrifft. Dadurch würden auch Folgeentscheidungen wie etwa der "Anfechtungsmöglichkeit bei Nichteinreichung der Genehmigung" einfach nicht mehr zur Debatte stehen.

    Und mich nicht falsch verstehen, natürlich habe ich als NachlassG immer über den bestehenden Meinungsstreit belehrt und die "sichere Alternative" durch das Gebrauchmachen von der Genehmigung den Beteiligten empfohlen bzw. nahe gelegt.


  • In hiesigen Betreuungsverfahren ist das gleiche zu beobachten.

  • Ganz im Gegenteil:

    Ihr sprecht Euch allgemein für die Abschaffung des Schutzmechanismus des Erfordernisses der Gebrauchmachung aus, ...

    Nein, das nicht, schließlich ist er auch in den Fällen des § 1829 BGB geboten. Wenn man nun aber in Fällen des § 1831 BGB die amtsempfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärungen herausnimmt, bleibt es m.E. weiterhin ein Geschäft des § 1831 BGB (wie an andere Stelle auch schon ausführlich dargelegt) und keine Analogie zu § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB. Es kommt ja auch keiner auf die Idee als Nachlassgericht den gesetzlichen Vertreter nach § 1829 Abs. 2 BGB analog aufzufordern. Daher meine Anregung an den Gesetzgeber, diese Geschäfte explizit zu regeln, meinetwegen mit Verweis auf § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB (deren Schutzmechanismus mir im Zeitpunkt der Erklärung der Ausschlagung noch immer nicht einleuchten möchte), weil es eben nicht nur eine geringe Anzahl von Fällen betrifft. Dadurch würden auch Folgeentscheidungen wie etwa der "Anfechtungsmöglichkeit bei Nichteinreichung der Genehmigung" einfach nicht mehr zur Debatte stehen.

    Und mich nicht falsch verstehen, natürlich habe ich als NachlassG immer über den bestehenden Meinungsstreit belehrt und die "sichere Alternative" durch das Gebrauchmachen von der Genehmigung den Beteiligten empfohlen bzw. nahe gelegt.

    Das Problem ist halt, dass man bei der Erbausschlagung bereits für die Zulässigkeit der nachträglichen gerichtlichen Genehmigung - ganz zu Recht - eine Ausnahme macht und die Erbausschlagung damit als einseitige Erklärung aus dem Anwendungsbereich des § 1831 BGB herausnimmt. Dann ist man aber konsequenterweise bei § 1829 BGB, denn wenn § 1831 BGB nicht gilt, kann eben nur § 1829 BGB gelten, weil es eine dritte Möglichkeit nicht gibt.

    Man kann also nicht beides haben wollen: Die Zulässigkeit der nachträglichen Genehmigung infolge Nichtanwendbarkeit des § 1831 BGB und zugleich die Nichtanwendbarkeit des § 1829 BGB im Hinblick auf das Erfordernis der Gebrauchmachung. Und dies ist m.E. auch der Punkt, den die beiden Kolleginnen bei ihrer besagten Abhandlung nicht ausreichend gewürdigt haben.

  • Ich möchte auf die Entscheidung des KG, 6 W 92/15 hinweisen, die wohl untergangen zu sein scheint, da nur verlinkt. Hiernach genügt der Nachweis der Erteilung der rechtskräftigen Genehmigung, was auch durch die antragsgemäße Mitteilung direkt vom Betr./ Fam-gericht an das NachlG erfolgen kann.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich möchte auf die Entscheidung des KG, 6 W 92/15 hinweisen, die wohl untergangen zu sein scheint, da nur verlinkt. Hiernach genügt der Nachweis der Erteilung der rechtskräftigen Genehmigung, was auch durch die antragsgemäße Mitteilung direkt vom Betr./ Fam-gericht an das NachlG erfolgen kann.

    Das kann ich den Entscheidungsgründen nicht eindeutig entnehmen. Hingegen steht dort unter Rz. 4 in erfreulicher Klarheit, dass der Vertreter von der rechtskräftigen Genehmigung fristgerecht Gebrauch machen muss, wenn sie wirksam werden soll.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich möchte auf die Entscheidung des KG, 6 W 92/15 hinweisen, die wohl untergangen zu sein scheint, da nur verlinkt. Hiernach genügt der Nachweis der Erteilung der rechtskräftigen Genehmigung, was auch durch die antragsgemäße Mitteilung direkt vom Betr./ Fam-gericht an das NachlG erfolgen kann.



    M.E. besagt die Entscheidung genau das Gegenteil. Das KG beerdigt meines Erachtens sogar die Rechtsauffassung, dass die Übersendung durch das BG ausreichend ist. Es muss Gebrauch gemacht werden. Und wer nicht Gebrauch macht kann nachher nicht anfechten.

  • Genauso ist es!

    Ich werde in meinem in Heft 12/2016 des Rpfleger erscheinenden Erbrechtsübersichtsaufsatz wie folgt zu dieser Problematik Stellung nehmen:

    Bedarf die Erbausschlagung einer familien- oder betreuungsgerichtlichen Genehmigung,[27] so ist die Ausschlagungsfrist gehemmt, bis dem gesetzlichen Vertreter des Ausschlagenden eine mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses zugeht, von dem der Vertreter sodann i. S. des § 1829 BGB durch Einreichung beim Nachlassgericht oder auf andere geeignete Weise[28] gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch machen muss.[29] Erfolgt dies nicht (mehr) innerhalb der Ausschlagungsfrist, so kommt eine Anfechtung der Fristversäumung nicht in Betracht, weil es sich bei diesem Unterlassen des Vertreters weder um eine tatsächliche noch um eine fingierte Willenserklärung handelt.[30] Eine Gebrauchmachung ist ohne rechtliche Wirkung und wahrt daher nicht die Ausschlagungsfrist, wenn sie bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses erfolgt, weil die Genehmigung wegen § 40 Abs. 2 S. 1 FamFG in diesem zeitlichen Stadium noch nicht wirksam ist.[31]


    [27] Zur amtswegigen Ermittlungspflicht im Genehmigungsverfahren vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2016, 260.
    [28] Es sollte insoweit genügen, dass der gesetzliche Vertreter dem Nachlassgericht nach dem Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses mitteilt, welches Gericht die Erbausschlagung wann und unter welchem Aktenzeichen rechtskräftig genehmigt und wann er vom Gericht die Erstausfertigung des Beschlusses und sodann die mit Rechtskraftvermerk versehene weitere Beschlussausfertigung erhalten hat (zutreffend Horn ZEV 2016, 20, 23; ebenso bereits RGZ 118, 145, 149 zur Rechtslage nach dem FGG ohne Berücksichtigung des damals noch nicht existenten Rechtskrafterfordernisses; offengelassen von OLG Brandenburg FamRZ 2015, 696 = ZEV 2014, 540). Da für diese Mitteilung keine Form vorgeschrieben ist, kann sie aus materieller Sicht auch per Fax (Horn ZEV 2016, 20, 23) und im "formlosen Extremfall" auch nur mündlich oder fernmündlich erfolgen, obwohl von Letzterem schon aus Beweisgründen Abstand genommen werden sollte.
    [29] OLG Brandenburg FamRZ 2015, 696 = ZEV 2014, 540; KG openJur 2016, 5855. Zum Erfordernis der Gebrauchmachung vgl. auch OLG Celle Rpfleger 2013, 456; OLG Koblenz Rpfleger 2014, 319 = FamRZ 2014, 1037 = ZEV 2014, 249; KG FamRZ 2016, 324; Mayer Rpfleger 2013, 657, 661; Horn ZEV 2016, 20, 22; a. A. LG Berlin NJOZ 2008, 512; Sonnenfeld/Zorn Rpfleger 2004, 533, 536.
    [30] KG openJur 2016, 5855.
    [31] KG FamRZ 2016, 324; Horn ZEV 2016, 20, 22.

  • Ich möchte auf die Entscheidung des KG, 6 W 92/15 hinweisen, die wohl untergangen zu sein scheint, da nur verlinkt. Hiernach genügt der Nachweis der Erteilung der rechtskräftigen Genehmigung, was auch durch die antragsgemäße Mitteilung direkt vom Betr./ Fam-gericht an das NachlG erfolgen kann.



    M.E. besagt die Entscheidung genau das Gegenteil.
    Das KG beerdigt meines Erachtens sogar die Rechtsauffassung, dass die Übersendung durch das BG ausreichend ist. Es muss Gebrauch gemacht werden. Und wer nicht Gebrauch macht kann nachher nicht anfechten.

    Aus welcher Formulierung entnimmst du das?

    "Die Frist ist auch nicht durch die Mitteilung des Familiengerichtes an das Nachlassgericht gewahrt worden. Denn die Aussschlagungsfrist hat mit der Kenntnis des Betreuers von der offenen Darlehensforderung des Bezirksamtes am 5.1.2015 zu laufen begonnen. Sie war seit dem 9.1.2015 gehemmt. Ab dem 8.4.2015 lief die insgesamt sechswöchige Frist weiter, so dass sie am 19.5.2015, dem Tag des Eingangs der Mitteilung des Familiengerichtes, bereits abgelaufen war."

    Machen Ausführungen zur Frist Sinn, wenn diese Mitteilung von vornherein ungeeignet ist?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich möchte auf die Entscheidung des KG, 6 W 92/15 hinweisen, die wohl untergangen zu sein scheint, da nur verlinkt. Hiernach genügt der Nachweis der Erteilung der rechtskräftigen Genehmigung, was auch durch die antragsgemäße Mitteilung direkt vom Betr./ Fam-gericht an das NachlG erfolgen kann.



    M.E. besagt die Entscheidung genau das Gegenteil.
    Das KG beerdigt meines Erachtens sogar die Rechtsauffassung, dass die Übersendung durch das BG ausreichend ist. Es muss Gebrauch gemacht werden. Und wer nicht Gebrauch macht kann nachher nicht anfechten.

    Aus welcher Formulierung entnimmst du das?


    siehe Rn 5 und 6:

    "Innerhalb der nach Zustellung des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses weiterlaufenden Ausschlagungsfrist hat der Ausschlagende dem Nachlassgericht jedoch die Genehmigung nachzuweisen (RGZ a.a.O.; OLG Brandenburg a.a.O. Rz. 14), da bei fristgebundenen Erklärungen die Genehmigung innerhalb der Frist mitgeteilt worden sein muss, anderenfalls bleibt der Ausschlagungserklärung die Wirkung versagt (vgl. Palandt-Götz a.a.O. § 1828 Rn. 4)."

    "Ein nachvollziehbarer Grund dafür, weshalb er den Beschluss nicht alsbald nach seinem Erhalt am 7.4.2015 eingereicht hat, sondern liegen ließ bis zu dem Hinweis des Nachlassgerichtes vom 10.6.2015, ist im Übrigen auch schon nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich."


    Merkwürdig finde ich allerdings folgende Formulierung in Rn . 7:

    "Denn die Aussschlagungsfrist hat mit der Kenntnis des Betreuers von der offenen Darlehensforderung des Bezirksamtes am 5.1.2015 zu laufen begonnen."


    Die Ausschlagungsfrist läuft doch unabhängig von der Kenntnis des Nachlassbestandes.

  • Wenn das so wäre und man es hieraus schlussfolgern könnte, machen die Ausführungen, die danach! kommen, noch weniger Sinn. Die Frage ist doch allein, ob es einen Unterschied macht, wenn der Betreuer dem Postboten den Beschluss zur Übermittlung übergibt, oder dies schon auf Veranlassung vom BetrG gemacht werden kann, also ob der Betreuer den rechtskräftigen Beschluss zuvor in den Händen gehalten haben muss, denn sonst ist da kein Unterschied.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Losgelöst von der Entscheidung, was haltet ihr von dem Vorgehen in der Praxis (schon so gesehen) bei Aufnahme einer Ausschlagung des gesetzlichen Vertreters für sein Vertretenen, dass im Falle einer Erteilung und Zustellung der rechtskräftigen Genehmigung, das Genehmigungsgericht gebeten wird, dies dem Nachlassgericht mitzuteilen, dass zum einen eine rechtskräftige Genehmigung erteilt wurde und diese dem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden ist. Der gesetzliche Vertreter erklärt in der Ausschlagung bereits, dass er entsprechend bei Vorliegen der rechtskräftigen Genehmigung nebst der Zustellung an ihm von dieser Gebrauch macht.

  • Losgelöst von der Entscheidung, was haltet ihr von dem Vorgehen in der Praxis (schon so gesehen) bei Aufnahme einer Ausschlagung des gesetzlichen Vertreters für sein Vertretenen, dass im Falle einer Erteilung und Zustellung der rechtskräftigen Genehmigung, das Genehmigungsgericht gebeten wird, dies dem Nachlassgericht mitzuteilen, dass zum einen eine rechtskräftige Genehmigung erteilt wurde und diese dem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden ist. Der gesetzliche Vertreter erklärt in der Ausschlagung bereits, dass er entsprechend bei Vorliegen der rechtskräftigen Genehmigung nebst der Zustellung an ihm von dieser Gebrauch macht.

    Davon halte ich gar nichts. Ich bin der Meinung, dass die endgültige Entscheidung zur Gebrauchmachung durch den gesetzlichen Vertreter nach Erhalt der rechtskräftigen Genehmigung aktiv erfolgen muss. Im Vorfeld dies zu erklären ist für mich nicht haltbar.

    In diesen wenigen Fällen habe ich den Elternteil angeschrieben und diesem mitgeteilt, dass diese Rechtsauffassung nicht geteilt wird und er selber die rechtskräftige Genehmigung bei dem zuständigen Nachlassgericht einreichen muss.
    Bei Zustellung des rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss teile ich dem Elternteil zudem die Anschrift und das Aktenzeichen des zuständigen Nachlassgerichts nochmals mit.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Wir, also unser NLG; BetrG, FamG machen es schon länger so und es läuft einfach gut. Prob. gibt's manchmal nur, wenn von einem auswärt. AG oder Not die Erklärung kommt.

    Grottenolm, Du bist BetrG oder FamG, richtig? Dann könntest mal ein Haftungsprob. bekommen. Du kannst darauf hinweisen, dass du die Meinung nicht teilst, aber das war´s. Es ist allein Sache des An-stellers, wo er die Entscheidung nach Rechtkraft hingesandt haben will. Alle zur Wirksamkeit notwendigen ZU sind schon erfolgt, das Verfahren als solches beendet. Und das abzulehnen, ist ohne Grundlage.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich schließe mich Grottenolm vollinhaltlich an.

    Als Familienrechtspfleger habe ich diesen hochinteressanten Thread leider erst heute entdeckt.

    Als Praktiker kann ich Andy nur zustimmen: Ich halte einen großen Teil der Eltern schlichtweg für zu dumm oder zu ignorant, trotz ordnungsgemäßer Belehrung rechtzeitig von der Genehmigung Gebrauch zu machen. Ich bin wahrlich kein Anhänger einer staatlichen Vollkaskoversorgung, doch würde ich eine gesetzliche Änderung bei Erbausschlagungen begrüßen. Aber ich schließe mich auch der hM absolut an und sehe die gesetzliche Regelung des § 1829 BGB eindeutig. Bei meinen Belehrungen als Familienrechtspfleger habe ich als eigentlichen Empfänger der Genehmigung ja auch weniger die Eltern im Auge, sondern den Rechtspfleger am zuständigen Nachlassgericht; es kommt ganz klar auf dessen Rechtsansicht an, genauso wie es bei Grundbuch- oder Registereintragung mit Beteiligung von Minderjährigen auf die Auffassung der dortigen Kollegen ankommt.

    Haftungsrechtlich halte ich daher (falsche) Belehrungen für schon mindestens grob fahrlässig und damit Harakiri.

    Praktisch besehen habe ich derzeit nur das Problem, dass die zur Verfügung gestellte EDV in Bayern (forumStar) beim Genehmigungsbeschluss zum Verzweifeln ist: Die Belehrung erfolgt mit der Zustellung der ersten beglaubigten Abschrift, also vor Eintritt der Rechtskraft. Bis dann die rechtskräftige Version ins Haus flattert, haben die meisten Eltern schon vergessen, was im ersten Brief stand. Ändern kann ich dies als Rechtspfleger nicht. Meine Geschäftsstelle weiß zwar, was sie wann herausgeben muss, doch ist dies für sie äußerst umständlich, da das Programm regelmäßig ausgetrickst werden muss. Eine Änderung ist nicht in Sicht, ich werde immer auf forumStar 2.0 vertröstet. Dann soll alles gut werden. Seit letzter Zeit sieht die Verfügung praktisch auch außer einer Zustellung des Genehmigungsbeschlusses an die Eltern nichts mehr vor, weder eine Belehrung noch eine Information des Nachlassgerichts. Bis vor ca. einem Jahr war das EDV-Formular aus meiner Sicht völlig in Ordnung, warum es verschlimmbessert wurde, weiß ich nicht.
    Als erfahrener Rechtspfleger weiß ich immerhin um die Unzulänglichkeiten; doch wer als Rechtspfleger neu ist und/oder auch keine so versierte Geschäftsstelle hat, ist da verloren.

    Läuft da irgendwas von Seiten des Familiengerichts schief oder wird die Gebrauchmachung der Genehmigung verbummelt, ist das ein Riesenaufwand: Es sind grundsätzliche Maßnahmen nach §§ 1666, 1667 BGB zu prüfen und das zuständige Nachlassgericht anzubetteln, dass sie ein Auge zudrücken zum Wohle des Kindes. Gerade bei Letzterem komme ich mir schon manchmal schäbig vor - ist aber aus Sicht des Kindeswohls oft die einfachere und pragmatischere Lösung, auch wenn ich jedem Nachlassrechtspfleger nicht böse bin, wenn er meinen Schalmeienklängen widersteht ;) Teilt mir das Nachlassgericht die unwirksame Ausschlagung mit, informiere ich die Eltern über die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung. Im Übrigen verlaufen die Maßnahmen des Familiengerichts nach § 1667 BGB aber regelmäßig im Sande, da die Hürden für einen Entzug erheblich höher sind. Da muss dann im Regelfall noch mehr dazu kommen.

    Insgesamt bin ich mit der derzeitigen Situation höchst unzufrieden. Eigentlich ganz einfache Vorgänge werden durch eine untaugliche EDV und durch dumme und/oder ignorante Eltern torpediert. Lediglich nach Pebb§y kann ich mich freuen, weil die meisten Genehmigungsverfahren inzwischen Sorgerechtsüberprüfungsverfahren nach sich ziehen...

  • Ich schließe mich Grottenolm vollinhaltlich an.

    Als Familienrechtspfleger habe ich diesen hochinteressanten Thread leider erst heute entdeckt.

    Als Praktiker kann ich Andy nur zustimmen: Ich halte einen großen Teil der Eltern schlichtweg für zu dumm oder zu ignorant, trotz ordnungsgemäßer Belehrung rechtzeitig von der Genehmigung Gebrauch zu machen. Ich bin wahrlich kein Anhänger einer staatlichen Vollkaskoversorgung, doch würde ich eine gesetzliche Änderung bei Erbausschlagungen begrüßen. Aber ich schließe mich auch der hM absolut an und sehe die gesetzliche Regelung des § 1829 BGB eindeutig. Bei meinen Belehrungen als Familienrechtspfleger habe ich als eigentlichen Empfänger der Genehmigung ja auch weniger die Eltern im Auge, sondern den Rechtspfleger am zuständigen Nachlassgericht; es kommt ganz klar auf dessen Rechtsansicht an, genauso wie es bei Grundbuch- oder Registereintragung mit Beteiligung von Minderjährigen auf die Auffassung der dortigen Kollegen ankommt.

    Haftungsrechtlich halte ich daher (falsche) Belehrungen für schon mindestens grob fahrlässig und damit Harakiri.


    Ich schließe mich dir an und halte die gesetzliche Regelung eigentlich auch für eindeutig.

    Haftungsrechtlich hätte allerdings bei der von Wobder beschriebenen Handhabung das FamG aus meiner Sicht kein Problem, wenn der gesetzl. Vertreter im Rahmen der Ausschlagung erklärt, dass die rechtskräftige Genehmigung direkt dem Nachlassgericht übersandt werden soll und dies auch so fristgerecht geschieht. Eine eventuelle Versäumung der Frist könnte natürlich ein Problem ergeben.

  • Losgelöst von der Entscheidung, was haltet ihr von dem Vorgehen in der Praxis (schon so gesehen) bei Aufnahme einer Ausschlagung des gesetzlichen Vertreters für sein Vertretenen, dass im Falle einer Erteilung und Zustellung der rechtskräftigen Genehmigung, das Genehmigungsgericht gebeten wird, dies dem Nachlassgericht mitzuteilen, dass zum einen eine rechtskräftige Genehmigung erteilt wurde und diese dem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden ist. Der gesetzliche Vertreter erklärt in der Ausschlagung bereits, dass er entsprechend bei Vorliegen der rechtskräftigen Genehmigung nebst der Zustellung an ihm von dieser Gebrauch macht.

    Hierzu bereits vor mittlerweile 10 Jahren juris2112 oben in #4 (letzter Absatz):

    Die hier diskutierte Problematik lässt sich durch einen pragmatischen Kunstgriff in vielen Fällen vollständig vermeiden. Wenn der gesetzliche Vertreter die Ausschlagung -wie in der Regel noch vor erteilter Genehmigung- beim NachlG beurkunden lässt, sollte ins Protokoll aufgenommen werden, dass der gesetzliche Vertreter das zuständige FamG/VormG ermächtigt, die erteilte Genehmigung nicht nur ihm (§ 1828 BGB), sondern zum Zweck des Wirksamwerdens der Genehmigung (§ 1829 I 2 BGB) auch unmittelbar dem NachlG zuzuleiten (in gleicher Weise kann verfahren werden, wenn der gesetzliche Vertreter den Genehmigungs“antrag“ direkt beim FamG/VormG protokollieren lässt). Denn es spricht nichts gegen eine Verfahrensweise, nach welcher der gesetzliche Vertreter seinen Entschluss, von der Genehmigung Gebrauch machen zu wollen, auch auf andere Weise als durch (eigene) Mitteilung an den Erklärungsempfänger zum Ausdruck bringen darf (BayObLGZ 2, 746, 748; BayObLGZ 22, 139, 140/141; Kreß BayNotZ 1919, 69, 70; Soergel/Zimmermann, § 1829 RdNr.4). Trudelt die famg/vormg Genehmigung dann beim Nachlassgericht ein, ist die Sache in materiellrechtlicher Hinsicht geritzt.

    Unter dieser Prämisse würden auch die bislang "unverstandenen" Ausführungen des Kammergerichts einen Sinn ergeben. Denn die bloße Zuleitung an das NachlG durch das FamFG ohne diesbezügliche Ermächtigung des Erklärenden bewirkt natürlich gar nichts.

  • Wir (Nachlassgericht in Absprache mit Betreuungsgericht und Familiengericht) machen das inzwischen auch so, da es wirklich immer wieder Probleme mit der Gebrauchmachung gibt.
    In dem Antrag, den ich als NLG aufnehme, nehme ich auch diesen Passus mit auf:
    "dass der gesetzliche Vertreter das zuständige FamG/VormG ermächtigt, die erteilte Genehmigung nicht nur ihm (§ 1828 BGB), sondern zum Zweck des Wirksamwerdens der Genehmigung (§ 1829 I 2 BGB) auch unmittelbar dem NachlG zuzuleiten ist"; allerdings noch mit dem Zusatz: "jederzeit widerruflich".
    Das hat sich in der Praxis bewährt. Ich war mir nur immer nicht ganz sicher, ob das auch zulässig ist. :gruebel: Allerdings allemal besser, als gar keine Gebrauchmachung.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wir (Nachlassgericht in Absprache mit Betreuungsgericht und Familiengericht) machen das inzwischen auch so, da es wirklich immer wieder Probleme mit der Gebrauchmachung gibt.
    In dem Antrag, den ich als NLG aufnehme, nehme ich auch diesen Passus mit auf:
    "dass der gesetzliche Vertreter das zuständige FamG/VormG ermächtigt, die erteilte Genehmigung nicht nur ihm (§ 1828 BGB), sondern zum Zweck des Wirksamwerdens der Genehmigung (§ 1829 I 2 BGB) auch unmittelbar dem NachlG zuzuleiten ist"; allerdings noch mit dem Zusatz: "jederzeit widerruflich".
    Das hat sich in der Praxis bewährt. Ich war mir nur immer nicht ganz sicher, ob das auch zulässig ist. :gruebel: Allerdings allemal besser, als gar keine Gebrauchmachung.


    Als Risiko bleibt natürlich die Haftung des FamG, wenn die Genehmigung gar nicht oder verspätet beim NLG eingeht.

  • Das ist -hier im Hause- noch nie passiert. Kleines Gericht, kurze Wege.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich habe mal auf die Schnelle in juris den elektronischen Staudinger mit Fassung von 2014 gestöbert und das gefunden:

    "Es ist deshalb nicht zulässig, dass die Vertragsteile eine andere Art des Gebrauchmachens von der Genehmigung vereinbaren. Nicht wirksam ist zB eine Vereinbarung, die Genehmigung solle mit Zugang bei dem Gericht, vor dem ein Vergleich geschlossen wurde, oder bei dem beurkundenden Notar wirksam werden oder sie solle als mitgeteilt gelten, wenn der Vertragsgegner innerhalb einer bestimmten Frist keine gegenteilige Nachricht erhalte (so heute wohl allgM: Enneccerus/Kipp § 115 VII 1 a; Dölle § 128 VI 6 c, aa; Gernhuber/Coester-Waltjen § 60 Rn 55; BGB-RGRK/Dickescheid Rn 8; Soergel/Zimmermann Rn 4; Erman/Saar Rn 6; MünchKomm/Wagenitz Rn 13; ebenso schon Schultheis ZBlFG 3, 261, 265; Schmid ZBlFG 3, 270; LG Mainz ZBlFG 4, 269; RGZ 121, 30, 36; OGHBrZ OGHZ 1, 198, 200 = DNotZ 1951, 224 = NJW 1949, 64 = Rpfleger 1948/49, 273; OLG München DR 1943, 491; OLG Düsseldorf NJW 1959, 391; BayObLG BayObLGZ 1989, 242 = FamRZ 1989, 1113, 1115; aA noch – unter Heranziehung des § 151 S 1 – Breit ZBlFG 4, 569, 586 f; BayObLG BayObLGZ 2, 746 = OLGE 4, 114; BayObLGZ 22, A 139 = OLGE 43, 384 = JFG 1, 347; s auch Wangemann NJW 1955, 531, 533; Weber DNotZ 1956, 293)." (Staudinger/Barbara Veit (2014) BGB § 1829)

    (Nur nebenbei: diese Rechtsprechung zum BayObLG zitiert die Autorin in der Kommentierung zu § 1831 BGB gerade nicht und lässt auch hier das Ergebnis offen)

    Kann diese Auffassung der Ermächtigung des NachlG zur Entgegennahme/ des Genehmigungsgerichts zur Erteilung an das NachlG in Zeiten des Vorliegens einer rechtskräftigen Genehmigung noch gelten?:gruebel:

    Mich würden die Begründungen des BayObLG in seinen Entscheidungen (siehe fettgedruckt) interessieren, habe aber online noch nirgends hierzu eine Fundstelle gefunden, auch nicht in unserer Bücherei. Falls jmd. Zugriff hat auf die alten BayObLGZ und das mal raussucht..., gerne per PN :D.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!