Hallo zusammen,
ich bin ja erst seit kurzem dabei und zum Glück noch nicht in die Verlegenheit gekommen, gegen irgendwelche Erben Zwangsgelder anzudrohen oder gar festzusetzen, aber jetzt ändert sich das offenbar...
Daher habe ich mal eine grundsätzliche Frage:
§ 82 S. 1 GBO spricht davon, dass das GBA dem Eigentümer die Verpflichtung "auferlegen" soll, den Berichtigungsantrag zu stellen und die entsprechenden Nachweise zu beschaffen. Ähnlich sieht es auch § 35 Abs. 1 S. 1 FamFG, der die Festsetzung eines Zwangsgeldes davon abhängig macht, dass der wahre Eigentümer "auf Grund einer gerichtlichen Anordnung" verpflichtet ist. Abs. 2 geht dabei offenbar davon aus, dass diese Anordnung eine "Entscheidung" ist.
Wie handhabt ihr das? Ordnet ihr die genannten Verpflichtungen erst durch förmlichen Beschluss an (unter Hinweis auf ein mögliches Zwangsgeld gem. § 35 Abs. 2 FamFG), bevor ihr dann später das Zwangsgeld festsetzt? Wenn ja: Wie sieht so ein Beschluss im Tenor genau aus? Oder genügt als "Anordnung" schon, dass "normale" formlose Aufforderungsschreiben aus SolumSTAR? Irgendwie bin ich mir da nicht so ganz drüber im Klaren...
Und wie sieht das mit Rechtsmitteln gegen den Verpflichtungsbeschluss bzw. das Verpflichtungsschreiben aus?
Wäre für ein paar kurze Hinweise dankbar!
Grüße,
Motzkeks