Das bestätigt ja dann meine oben https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…452#post1022452 geäußerte Ansicht. Vielleicht scannst Du die Entscheidung mal ein ?
Die Argumentation hatte ich seinerzeit für meine Nichtabhilfe verwendet.
Das bestätigt ja dann meine oben https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…452#post1022452 geäußerte Ansicht. Vielleicht scannst Du die Entscheidung mal ein ?
Die Argumentation hatte ich seinerzeit für meine Nichtabhilfe verwendet.
Hat keiner eine Vollversion von einem PDF-Programm, mit dem man die auch Dinger bearbeiten (schwärzen) kann?
Dazu braucht es keine Vollversion von irgendwelchen teueren Programmen, ein simpler iMac wie ich ihn z.B. besitze (:D) hat sowas als Bordmittel. Apple hat schon seine Vorteile.
Kann die PDF-Datei gerne anonymisieren, falls gewünscht.
Jetzt gleich mal ein konkreter Fall: Veräußerung, Veräußerer steht unter Betreuung, mir liegt vor der Vertrag nebst durch das Notariat begl. Abschrift der Ausfertigung der betr.ger. Genehmigung. Diese lag dem Notar und den Beteiligten natürlich nur als "mangelhafte" Ausfertigung mit Drucksiegel vor. Es fehlt also jetzt der Nachweis der Genehmigung in Form des § 29 Abs. 3 GBO, oder liege ich falsch. (nicht mein hauseigenes Betreuungsgericht)
Ich würde es eintragen. Vielleicht nicht ganz zutreffend mit der Begründung, dass man "diesen Streit" nicht auf dem Rücken von Unbeteiligten austragen muss und die Entscheidung ist ja bisher nur für Ersuchen ergangen.
Dazu gibt es bei uns nun auch einen Beschluss des OLG München vom 20.01.2017, 34 Wx 413/16
Dieser sagt, dass zumindest bei Ersuchen innerhalb desselben Gerichts keine "händische Siegelung" notwendig sein soll.
Der BGH führt übrigens sehr schön aus, dass du eigentlich die maschinellen Siegel generell vergessen kannst, ausser im Bereich der maschinellen Verfahren wie z.B. Mahnverfahren. Alles andere, einfache Ausfertigungen, vollstreckbare Ausfertigungen aller möglichen gerichtlichen Entscheidungen händisch siegeln!
Gibt es denn schon Ideen oder Vorschläge, wie nun künftig mit dieser BGH-Entscheidung umgegangen wird, gerade auch außerhalb des Grundbuchamtes? Einfach alles, wo ein elektronisches Siegel drauf kommt blind nochmal per Hand siegeln? Wäre vielleicht einfach, aber ob das sinnvoll ist?
... wie nun künftig mit dieser BGH-Entscheidung umgegangen wird ...
Gibt es die Entscheidung denn überhaupt? Bislang reden nur alle davon.
Dazu gibt es bei uns nun auch einen Beschluss des OLG München vom 20.01.2017, 34 Wx 413/16
Dieser sagt, dass zumindest bei Ersuchen innerhalb desselben Gerichts keine "händische Siegelung" notwendig sein soll.
Das halte ich in Anbetracht der BGH-Entscheidung schlicht für nicht haltbar.
Siehe hierzu mein #129, ich denke die Entscheidung ist in Unkenntnis der BGH-Entscheidung ergangen.
... wie nun künftig mit dieser BGH-Entscheidung umgegangen wird ...
Gibt es die Entscheidung denn überhaupt? Bislang reden nur alle davon.
Ja, es gibt sie. Ich hab sie per E-Mail bekommen, kann sie aber nicht einstellen da ich nicht weiß wie das geht bzw. auch nichts schwärzen kann im Dokument (pdf). Glaub da sollten nicht unbedingt Namen so öffentlich gepostet werden.
Az des BGH: V ZB 88/16 vom 14.12.2016
In juris habe ich sie auch nicht gefunden.
Dazu gibt es bei uns nun auch einen Beschluss des OLG München vom 20.01.2017, 34 Wx 413/16 Dieser sagt, dass zumindest bei Ersuchen innerhalb desselben Gerichts keine "händische Siegelung" notwendig sein soll.
Der BGH führt übrigens sehr schön aus, dass du eigentlich die maschinellen Siegel generell vergessen kannst, ausser im Bereich der maschinellen Verfahren wie z.B. Mahnverfahren. Alles andere, einfache Ausfertigungen, vollstreckbare Ausfertigungen aller möglichen gerichtlichen Entscheidungen händisch siegeln!
Gibt es denn schon Ideen oder Vorschläge, wie nun künftig mit dieser BGH-Entscheidung umgegangen wird, gerade auch außerhalb des Grundbuchamtes? Einfach alles, wo ein elektronisches Siegel drauf kommt blind nochmal per Hand siegeln? Wäre vielleicht einfach, aber ob das sinnvoll ist?
Das OLG München ging davon aus, dass "Amtsgericht Bayern" der AVWpG entspricht. Auf meine Bedenken dagegen sind sie nicht eingegangen.
Der BGH hat aber vorher schon klar zum Ausdruck gebracht, dass seiner Ansicht nach "Amtsgericht Bayern" nicht den inhaltlichen Anforderungen nach AVWpG entspricht.
... wie nun künftig mit dieser BGH-Entscheidung umgegangen wird ...
Gibt es die Entscheidung denn überhaupt? Bislang reden nur alle davon.
Du kannst sie persönlich bei mir einsehen Sie ist auch ordentlich geschnürt und gesiegelt.
Gleich da :D.
Du kannst sie persönlich bei mir einsehen Sie ist auch ordentlich geschnürt und gesiegelt.
Und dass du sie jemandem zuleitest, der sich oben angeboten hat, sie zu anonymisieren und hier einzustellen?
Administrator Kai müsste sie haben.
Die Entscheidung des OLG München von wegen "in der selben Behörde" hat sich mit dem BGH-Beschluss erledigt.
Da gibt es nun bei mir definitiv keine Eintragung mehr. Das Argument mit dem Rücken der Beteiligten, auf dem wir das austragen, geht in die Irre, denn letztlich sind immer die Beteiligten die Leidtragenden. Mit der Logik kannst Du die GBO gleich ganz wegschmeißen.
Gibt es eigentlich jemanden, der sie noch nicht hat? Vielleicht lasse ich es einfach auf eine Zwischenverfügung ankommen, indem ich weiterhin elektronsich siegle. Und dann - endlich - kriege ich sie auch mal zu sehen.
45: Du bist nicht allein. Ich sitze hier auch noch auf dem Trockenen
Ei, da isser ja:). Danke schön !
Danke!!!
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