in dem Verfahren geht es um einen minderjährigen Flüchtling aus Gambia. Der Richter hat in seiner Akte das Jugendamt zum Vormund bestellt.
Die Vormundschaftsakte liegt mir vor, daraus ergibt sich aus dem Erstbericht, dass das Mündel verzogen ist.
Der neue "Wohnort" ist nicht weit weg, aber eine neue örtliche Zuständigkeit für die Führung der Vormundschaft ergibt sich.
Der bisherige Bearbeiter hat verfügt, der Richter soll über die Abgabe entscheiden.
Dieser teilte mit, dass eine Abgabe nur möglich ist, wenn auch ein Vormundwechsel stattgefunden hat.
Das Jugendamt könnte Vormund bleiben, da die Entfernung zum neuen Wohnort des Mündels fast gleich geblieben ist.
Wenn man sich an § 152 FamFG hält muss dann eine Abgabe erfolgen?
Ist es überhaupt von der "Reihenfolge" her so, dass erst ein Vormundwechsel erfolgen muss ( hier das "neue" Jugendamt für den neuen Wohnsitz des Mündels) .
Ich habe einiges zu den Zuständigkeiten gefunden wann Amtsvormundschaften und wann bestellte Vormundschaften zwischen den Jugendämtern abgegeben werden sollten ( hier die Entfernung zum Mündel oder wenn das Mündel bald volljährig wird), aber nichts
verwertbares aus den Kommentierungen zu " 152 FamFG.