Hier ist folgende Konstellation aufgetaucht und ich wäre dankbar für Hinweise, wie das an anderen Gerichten gehandhabt wird.
Antragstellerin erklärt auf der RAST einen Gewaltschutzantrag zu Protokoll und wird auf das Kostenrisiko bei einer Antragszurückweisung standardmäßig hingewiesen. Sie möchte erst keinen VKH-Antrag stellen, entscheidet sich aber im Laufe der Antragsaufnahme um und der VKH-Antrag wird im Protokoll aufgenommen.
Der Richter weist die Antragsstellerin nach Prüfung darauf hin, dass der eA Beschluss so nicht erlassen werden kann und es ihr freisteht, den Antrag zu ergänzen.
Darüber hinaus meint der Richter, im Protokoll hätte aufgenommen werden müssen, ob die Antragsstellung von der Bewilligung der VKH abhängig gemacht wird. Für die Bewilligung sieht es mangels Erfolgsaussicht schlecht aus.
Was meint ihr dazu? Abhängigmachung von VKH im einstweiligen Rechtsschutz??