Ich verstehe die Aufregung nicht. Das LG sagt doch nur, was selbstverständlich ist. Der Betreuer hat über alles abzurechnen, was er getan hat, nicht über das, was nur der Betroffene tat. Glaube ich dem Betreuer seine Angabe, daß es sich um Verfügungen des Betroffenen handelte, ist das Thema durch. Glaube ich es nicht, bin ich bei "...bei bestehenden Zweifeln das Gericht von Amts wegen erforderlichen Ermittlungen z.B. durch Anhörung des Betroffenen und des Betreuers durchzuführen habe.“ angekommen. Eine Ermittlungsmöglichkeit ist die Bitte -nicht Forderung- um Vorlage der Selbstverwaltungserklärung. Kommt sie, ist es gut. Kommt sie nicht, muß der Rechtspfleger eben andere Ermittlungsansätze verfolgen bis hin zur persönlichen Anhörung (was dann eben seine Zeit braucht).
Aus meiner Sicht wird sich dieses Spannungsfeld solange nicht auflösen, wie sich die Rechtspflegerschaft bei der Erledigung der Aufgaben nicht vorrangig am Gesetz sondern am Umfang des Pensums orientiert. Das soll jetzt bitte ausdrücklich nicht als persönliche Kritik am einzelnen Rechtspfleger verstanden werden. Ich bin mir aus eigener Erfahrung des Druckes durchaus sehr bewußt...
Das ist mir zu einfach gedacht.
Natürlich ist der Betreuer nicht für das verantwortlich, was der Betreute mit seinem Geld angestellt hat, aber er ist im Rahmen der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Gericht beleg- und nachweispflichtig. Das sind 2 verschiedene Paar Schuhe.
Diese Nachweispflicht hat er, nicht das Gericht.
Man macht es sich also ziemlich einfach, wenn man den Betreuer so aus seiner Verantwortung entlässt.