Beratungshilfe bei Mieterhöhungsverlangen ?

  • Zitat

    Vor diesem Gesichtspunkt prüfen muss es der Landrat ohnehin - entweder jetzt oder eben, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist und der Mieterhöhung unwiderruflich zugestimmt wurde.

    Muß er das wirklich? Ist es nicht so, daß es feste Sätze gibt und wenn das halt nicht reicht, muß der Mieter selber einstehen dafür? Und wenn es dem Antragsteller wirklich egal ist, was ich wohl glaube, er muß ja nichts zahlen, und die Erhöhung war ungerechtfertigt, wer zahlt das dann im Endeffekt? Der Antragsteller sicher nicht mit seinen Steuern :cool:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Nicht jeder ist Mitglied im Mieterschutzbund, kostet ja schließlich auch eine Kleinigkeit. Vielleicht hat es ja auch vor nicht all zu langer Zeit eine Mieterhöhung gegeben oder dieses Erhöhungsverlangen sprengt einen Rahmen, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufkommen läßt.

    Mieterschutzbund vs. BerH, was auf Dauer wohl billiger ist??

    Eben, "vielleicht". Wissen wir nicht, nur der Mieter.
    Offensichtlich hat er keine Einwände, was nicht ausschließlich daran liegen muss, dass er die Miete bisher bezahlt bekommt. Manchen ist auch bewusst, dass sich das ändern kann und von vielen Faktoren abhängt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zitat

    Vor diesem Gesichtspunkt prüfen muss es der Landrat ohnehin - entweder jetzt oder eben, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist und der Mieterhöhung unwiderruflich zugestimmt wurde.

    Muß er das wirklich? Ist es nicht so, daß es feste Sätze gibt und wenn das halt nicht reicht, muß der Mieter selber einstehen dafür?

    Das "Vor diesem Gesichtspunkt" hast du aber schon gelesen, oder? Der Landrat muss irgendwann faktisch prüfen, ob die nunmehr höhere Miete noch "im Rahmen" ist oder den festen Satz übersteigt. Diese (und keine andere Prüfung meinte ich damit!) Prüfung muss durch den Landrat irgendwann erfolgen.
    Warum also keine Vorprüfung machen und sagen "Bis zu der und der Höhe könnte auch die erhöhte Miete durch uns voll erstattet werden", zumal der Antragsteller (die Motive dafür kennen wir nicht) keine Probleme mit der Erhöhung hätte?

    Zitat

    Und wenn es dem Antragsteller wirklich egal ist, was ich wohl glaube, er muß ja nichts zahlen, und die Erhöhung war ungerechtfertigt, wer zahlt das dann im Endeffekt? Der Antragsteller sicher nicht mit seinen Steuern :cool:



    Die Frage ist doch (wieder mal): Würde ein verständiger Selbstzahler anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?

    Da der Vergleich zum Jobcenter aufkam, ist das sogar nicht unrealistisch. Nur mal angenommen, der AST verfügte über Vermögen von mehr als 2.600,00 €, aber unter der Grenze des § 12 SGB II (damit der "Selbstzahlervergleich" überhaupt vorstellbar ist). Das Jobcenter sagt "Wir können dir zwar genau sagen, wo unsere Grenze ist, aber zahl erstmal nen Anwalt aus deinem Vermögen". Der Antragsteller sagt (zurecht): "Wieso soll ich dafür denn viel Kohle für nen Anwalt zahlen müssen, wenn ihr mir genau sagen könnt, ob ihr die Kosten übernehmt oder nicht?". Jobcenter zuckt mit den Schultern und sagt "Das ist halt so" oder wie?


    Insbesondere, wenn man sich diesen Vergleich anschaut, muss doch die Marschrichtung für den Antragsteller lauten "Hau beim Jobcenter auf den Putz" und nicht "Och joa, einmal 99,96 € mehr raushauen (bzw. 121,38 €) ist ja nicht so schlimm..."

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Der Ast. kann wegen der Mieterhöhung weder beim Jobcenter noch beim Landrat oder sonstwo auf den Putz hauen. Nochmal: Das Mietverhältnis besteht zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Deshalb kann nur der Mieter der Mieterhöhung zustimmen oder diese ablehnen mit der Folge, dass ihn der Vermieter dann auf Zustimmung verklagt. Das Jobcenter oder der Landrat oder die Arge hat gesetzliche Pflicht, die Kosten der Unterkunft zu tragen - soweit diese angemessen sind. In welcher Höhe die Mietkosten als angemessen angesehen werdne, bestimmt die jeweilige Kommune. Wenn die Mietkosten nach der Mieterhöhung höher sind als die Kosten, die vom Leistungsträger übernommen werden, muss der Mieter die Differenz selbst zahlen oder sich eine billigere Wohnung suchen. Es ist also von vornherein Mumpitz, wenn der Landrat, nachdem der Alg-Empfänger pflichtschuldigst dort das Mieterhöhungsverlangen vorgelegt hat, ihm aufträgt, er möge das Mieterhöhungsverlangen "im Rahmen der ihm zustehenden PKH (?)..." überprüfen lassen. Denn für das Amt ändert sich durch die Mieterhöhung (erst mal) nichts, weil die Beträge, die das Amt zu übernehmen hat, feststehen. Ggf. muss der Mieter dann gegen den Landrat oder das Jobcenter auf Übernahme der durch die Mieterhöhung entstandenen höheren Unterkunftskosten klagen, aber das wäre dann wieder eine ganz andere, neue Angelegenheit.

  • ... Die Frage ist doch (wieder mal): Würde ein verständiger Selbstzahler anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen? ...


    Auch deswegen bleibe ich bei #22.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Ast. kann wegen der Mieterhöhung weder beim Jobcenter noch beim Landrat oder sonstwo auf den Putz hauen. Nochmal: Das Mietverhältnis besteht zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Deshalb kann nur der Mieter der Mieterhöhung zustimmen oder diese ablehnen mit der Folge, dass ihn der Vermieter dann auf Zustimmung verklagt. Das Jobcenter oder der Landrat oder die Arge hat gesetzliche Pflicht, die Kosten der Unterkunft zu tragen - soweit diese angemessen sind. In welcher Höhe die Mietkosten als angemessen angesehen werdne, bestimmt die jeweilige Kommune. Wenn die Mietkosten nach der Mieterhöhung höher sind als die Kosten, die vom Leistungsträger übernommen werden, muss der Mieter die Differenz selbst zahlen oder sich eine billigere Wohnung suchen. Es ist also von vornherein Mumpitz, wenn der Landrat, nachdem der Alg-Empfänger pflichtschuldigst dort das Mieterhöhungsverlangen vorgelegt hat, ihm aufträgt, er möge das Mieterhöhungsverlangen "im Rahmen der ihm zustehenden PKH (?)..." überprüfen lassen. Denn für das Amt ändert sich durch die Mieterhöhung (erst mal) nichts, weil die Beträge, die das Amt zu übernehmen hat, feststehen. Ggf. muss der Mieter dann gegen den Landrat oder das Jobcenter auf Übernahme der durch die Mieterhöhung entstandenen höheren Unterkunftskosten klagen, aber das wäre dann wieder eine ganz andere, neue Angelegenheit.

    :daumenrau

  • Der Mieter MUSS niergendwo auf den Putz hauen.

    Mieterhöhungen können auch gerechtfertigt sein.
    Der Mieter kann dies sogar auch so sehen ("Auch wenn ich sie mir nicht mehr leisten kann/Die Miete dann nicht mehr übernommen wird, ist es dennoch eine angemessene Höhe.")

    Der Mieter muss sich nicht per se gegen Mieterhöhungen wehren.

    Warum sollte ein Vermieter gezwungen sein/werden, auf die ihm zustehende Miete zu verzichten, nur weil sein Mieter (oder hier besser: dessen Geldgeber) diese dann nicht mehr zahlt?

    Warum ist der Weg zum Mieterschutzbund nicht zumutbar? (Warum zahlt den nicht der Träger der Miete, immerhin profitiert der doch direkt davon? [Und bitte keinen Gesetzestext als Antwort.])

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hm. Mein Bauchgefühl sagt auch, dass der Mieter nachfragen soll. Und meiner Meinung nach auch zuerst beim Jobcenter. Erst wenn die ihm sagen, dass es unangemessen hoch ist und ihm deshalb nicht mehr alles gezahlt wird, wird er überhaupt die Tragweite der Erhöhung sehen. Solange das Jobcenter die Miete übernimmt, sagt er sich doch, dass ihm die Mieterhöhung egal ist. Erst wenn es über die vom Jobcenter akzeptablen Beträge hinausgeht, würde auch der Selbstzahler einen Anwalt aufsuchen.

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Der Ast. kann wegen der Mieterhöhung weder beim Jobcenter noch beim Landrat oder sonstwo auf den Putz hauen. Nochmal: Das Mietverhältnis besteht zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Deshalb kann nur der Mieter der Mieterhöhung zustimmen oder diese ablehnen mit der Folge, dass ihn der Vermieter dann auf Zustimmung verklagt. Das Jobcenter oder der Landrat oder die Arge hat gesetzliche Pflicht, die Kosten der Unterkunft zu tragen - soweit diese angemessen sind. In welcher Höhe die Mietkosten als angemessen angesehen werdne, bestimmt die jeweilige Kommune. Wenn die Mietkosten nach der Mieterhöhung höher sind als die Kosten, die vom Leistungsträger übernommen werden, muss der Mieter die Differenz selbst zahlen oder sich eine billigere Wohnung suchen. Es ist also von vornherein Mumpitz, wenn der Landrat, nachdem der Alg-Empfänger pflichtschuldigst dort das Mieterhöhungsverlangen vorgelegt hat, ihm aufträgt, er möge das Mieterhöhungsverlangen "im Rahmen der ihm zustehenden PKH (?)..." überprüfen lassen. Denn für das Amt ändert sich durch die Mieterhöhung (erst mal) nichts, weil die Beträge, die das Amt zu übernehmen hat, feststehen.


    Wenn sich bei vielen ALG-Beziehern die Mieten erhöhen, wirkt sich das langfristig auf den Mietspiegel der Stadt aus und dann wohl auch auf die von der Sozialbehörde zu übernehmende Miethöhe.

    Daher könnte hier der Landkreis schon ein Interesse haben, die Mieten seiner ALG-Bezieher niedrig zu halten.

    Aber entscheiden, ob er sich hinsichtlich der Mieterhöhung beraten lassen möchte, muss natürlich der ALG-Bezieher.

  • "Wenn sich bei vielen ALG-Beziehern die Mieten erhöhen, wirkt sich das langfristig auf den Mietspiegel der Stadt aus und dann wohl auch auf die von der Sozialbehörde zu übernehmende Miethöhe. Daher könnte hier der Landkreis schon ein Interesse haben, die Mieten seiner ALG-Bezieher niedrig zu halten."

    Natürlich hat der Landkreis Interesse daran, dass die Mieten in der Stadt nicht so hoch steigen. Jedoch kann er daran nichts ändern und schon gar nicht kann er irgendwie auf die Miethöhen Einfluss nehmen. Er kann nur zahlen - und zwar nur in der Höhe, wie er es muss.

    Ich würde jedenfalls Beratungshilfe bewilligen. Nicht, weil der Landrat gerne möchte, dass das Mieterhöhungsverlangen überprüft werden soll (denk`dir diese Information einfach weg), sondern weil eine Mieterhöhung an viele gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist, die ein Mieter, egal, ob Alg-II-Bezieher oder nicht, nicht kennen kann und muss.

  • -> BerH für alle, denen die Miete erhöht werden soll. Interessant allemal.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • (...)Es ist also von vornherein Mumpitz, wenn der Landrat, nachdem der Alg-Empfänger pflichtschuldigst dort das Mieterhöhungsverlangen vorgelegt hat, ihm aufträgt, er möge das Mieterhöhungsverlangen "im Rahmen der ihm zustehenden PKH (?)..." überprüfen lassen. Denn für das Amt ändert sich durch die Mieterhöhung (erst mal) nichts, weil die Beträge, die das Amt zu übernehmen hat, feststehen. Ggf. muss der Mieter dann gegen den Landrat oder das Jobcenter auf Übernahme der durch die Mieterhöhung entstandenen höheren Unterkunftskosten klagen, aber das wäre dann wieder eine ganz andere, neue Angelegenheit.

    :daumenrau :einermein
    Da sind wir uns ja einig :)

    Der Mieter MUSS niergendwo auf den Putz hauen.

    Muss er nicht, aber wenn er das möchte, dann beim Landrat, der ihm sagt "Du musst das über einen Anwalt prüfen lassen". Die Verpflichtung hierzu ergibt sich auch aus keiner mir bekannten Vorschrift...

    Zitat

    Warum ist der Weg zum Mieterschutzbund nicht zumutbar? (Warum zahlt den nicht der Träger der Miete, immerhin profitiert der doch direkt davon? [Und bitte keinen Gesetzestext als Antwort.])

    Weil der Mieterschutzbund kostenpflichtig ist und dessen Kosten i.d.R. deutlich höher sind als die im Regelsatz "vorgesehene" Bedienung sonstiger Verpflichtungen. Auf den Mieterschutzbund kann nur verwiesen werden, wenn dieser als anderweitige Hilfemöglichkeit zumutbar ist - das ist er dann, wenn der A'St ohnehin Mitglied ist. Eine "kostenlose Beratung" gibbet meines Wissens beim Mieterschutzbund nicht.
    Kostenpflichtige anderweitige Hilfemöglichkeiten sind nicht unbeschränkt "zumutbar". Die Rechtsprechung und Literatur ist sich auf jeden Fall einig, dass Eigenbeteiligungen bis 15,- € (entsprechend der Eigenbeteiligung beim RA) definitiv zumutbar sind, alles darüber hinaus (Stichwort VBZ) sind Einzelfallentscheidungen. Eine Mitgliedschaft beim Mieterschutzbund ist deutlich teurer.

    Denkbar wäre allerhöchstens (was allerdings lokal zu überprüfen ist!) der Verweis auf die Verbraucherzentrale. In meinem Beritt nicht möglich, da dort jedwede Beratung zu Mietproblemen durch nen RA erfolgt und dessen Vergütung auch bei der VBZ nicht mehr "zumutbar" ist.

    Ich würde jedenfalls Beratungshilfe bewilligen. Nicht, weil der Landrat gerne möchte, dass das Mieterhöhungsverlangen überprüft werden soll (denk`dir diese Information einfach weg), sondern weil eine Mieterhöhung an viele gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist, die ein Mieter, egal, ob Alg-II-Bezieher oder nicht, nicht kennen kann und muss.



    Dieser Argumentation kann ich leider nicht ganz zustimmen. Hat der ASt keinerlei Bedenken gegen die Mieterhöhung und nickt sie ab - auch wenn formell alles in die Hose gegangen sein sollte und die Mieterhöhung vor keinem Gericht Bestand haben würde - sehe ich zunächst keinen Beratungsbedarf. Und bevor wieder auf mich eingedroschen wird: Das sind die Fälle, die wir bei Gericht im Regelfall nie zu sehen bekommen - einfach, weil sich die Parteien einig sind, auch ohne rechtlichen Beistand auf irgendeiner Seite. Soll vorkommen ;)

    Bei Einwendungen gegen Mieterhöhungen, gleich welcher Art (zu hoch, zu kurze Frist,...), sehe ich es allerdings grundsätzlich wie du.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ob der Ast. an den Mieterschutzbund zu verweisen ist (in den er dann erst mal eintreten muss, weil ohne Mitgliedschaft keine Beratung) und somit, ob ihm andere Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, ist natürlich eine andere Sache. Ich halte die Angelegenheit nur grundsätzlich für beratungshilfefähig.

  • Ich bräuchte mal eure Hilfe.
    Ich vertrete meine Kollegin in Beratungshilfesachen und wurde eben mit einem ähnlichen Fall konfontiert. Ich habe die Herrschaften auf den örtlichen Mieterschutzbund verwiesen. Der Monatsbeitrag kostet dort 3,20 Euro. Das ist in meinen Augen zumutbar. Das Problem hier vor Ort besteht darin, dass der Vorsitzende des Mieterschutzbundes ein Anwalt ist und die Leute dann gerne auf Beratungshilfe verweist. Ich habe den Herrschaften jetzt gesagt, dass sie das Ganze dort noch mal klären sollen, in meinen Augen die Voraussetzungen aber nicht vorliegen und der Anwalt, sollte er es anders sehen, einen nachträglich Antrag stellen möge.
    Jetzt meine Frage: Kann ich die Leute wirklich auf den Mieterschutzbund verweisen oder seht ihr die anderen Hilfsmöglichkeiten auch hier als nicht zumutbar an? Es wäre schön, wenn ich das nächste Mal etwas vorbereiteter auf solche Fälle wäre :) Auch möchte ich gerne gewappnet sein, sollte mich der Anwalt anrufen...
    Dankeschön!

  • Hallo,
    das mit dem Mieterschutzbund würde bei uns nicht gehen. Für eine Vertretung oder gar juristische Beratung ist eine Mindestmitgliedschaft von einem Jahr Voraussetzung. Auch wenn der Monatsbeitrag ähnlich hoch ist wie bei Dir, müssten erst einmal 45,60 € an Jahresbeitrag gezahlt werden. Vorher würde der auch bei uns dort sitzende Rechtsanwalt die Leute an meine Beratungshilfeabteilung verweisen.

  • Meines Erachtens kannst du nur auf den Mieterverein verweisen, wenn der Antragsteller dort bereits Mitglied ist und deshalb für ihn diese andere Art der Hilfe zur Verfügung steht. Man kann - das mache ich häufig - die Leute darauf hinweisen, dass es so etwas gibt und ein Beitritt sinnvoll sein könnte. Der Hinweis wird dann auch meist positiv aufgenommen ("Ach, das wusste ich garnicht..."). Aber darauf verweisen geht nicht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich habe die Herrschaften auf den örtlichen Mieterschutzbund verwiesen. Der Monatsbeitrag kostet dort 3,20 Euro. Das ist in meinen Augen zumutbar. .......
    Jetzt meine Frage: Kann ich die Leute wirklich auf den Mieterschutzbund verweisen oder seht ihr die anderen Hilfsmöglichkeiten auch hier als nicht zumutbar an?

    Nach der Satzung des hiesigen Mieterschutzbundes ist bei der Aufnahme eine Aufnahmebebühr und dann sofort ein Jahresbeitrag fällig. Dazu bist Du mindestens zwei Jahre an den Verein gebunden. Kündigung per EmR. Und dafür kriegst Du nur Beratung, keine Tätigkeit gegenüber dem Vermieter, das kostet extra.
    Die Satzungen dürften überall ähnlich sein.
    In Deinem Fall würde das bedeuten, dass die Leute aus ihrer Sicht mindestens einen Jahresbeitrag von 38,40 € loswerden gegenüber 15,00 € beim Anwalt, der im Zweifel dafür auch noch schreibt.
    M.E. keine gleichwertige Alternative.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Dankeschön! :)

    Ich habe mir nach dem Hinweis von A.U. die Satzung noch einmal genauer angeschaut. Bei Eintritt wird tatsächlich ein Aufnahmebeitrag von 10,00 Euro fällig. Also doch keine Alternative. Hmm. Das Ehepaar vorhin habe ich zum Glück ausdrücklich auf den nachträglichen Antrag hingewiesen und habe mit dem Anwalt, zu dem sie gehen wollen, eben zufällig in anderer Sache telefoniert und ihm den Sachverhalt geschildert. Also werde ich in Zukunft wieder nur abfragen, ob eine Mitgliedschaft besteht, aber nicht auf den Eintritt verweisen.

    Ich danke euch für die schnelle Hilfe! :daumenrau

  • Hallo zusammen!
    In Kommentar und Co. bin ich nicht fündig geworden. Ich hoffe deshalb ihr könnt mir weiterhelfen.
    Beratungshilfe wurde bewilligt für die Angelegenheit Mieterhöhung. Die Mieterhöhung konnte durch anwaltliches Tätigwerden abgewendet werden. Den Klageweg hat der Vermieter nicht bestritten.
    Es geht nun darum wann die Angelegenheit beendet ist. Meiner Ansicht nach mit dem letzten Schriftwechsel.
    Allerdings bin ich im Rahmen dessen auf die Frage gestoßen wie lange der Vermieter warten muss, um erneut ein Mietpreiserhöhungsbegehren auszusprechen.

    Eigentlich kann er das doch jederzeit, oder?


    Und wenn nun zeitnah (3 oder 6 Monate später) erneut eine Mietpreiserhöhung begehrt wird, handelt es sich dann um eine neue Angelegenheit?
    Würde die Bewilligung unter Hinweis auf die zuvor erfolgte Bewilligung verneint werden?


    Lieben Gruß
    jublo

    P.S.: Ich habe seit einiger Zeit Probleme etwas im Textfeld im Forum zu schreiben. Es werden nicht alle Buchstaben übernommen, weshalb ich die Texte in Word vorschreibe. Allerdings gehen dann Leerzeichen verloren. Weiß jemand wieso das so ist oder kennt einen Trick?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!