In der Sterbeurkunde der Erblasserin ist vermerkt, dass diese ihren letzten Wohnsitz in M-Stadt hatte. Demgemäß und im guten Glauben daran schlagen die gesetzlichen Erben A n B die Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht M-Stadt aus. Der gesetzliche Erbe C schlägt gegenüber dem Nachlassgericht S-Stadt aus und erklärt dabei, dass der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Erblasserin tatsächlich in einem Altenheim im Bezirk des Amtsgerichts S-Stadt gewesen sei. Die Ummeldung sei verabsäumt worden. Das Nachlassgericht S-Stadt setzt das Nachlassgericht M-Stadt von diesem Sachverhalt in Kenntnis.
Nach Anhörung der Beteiligten und Überprüfung des Sachverhaltes erklärt sich das Nachlassgericht M-Stadt für unzuständig und verweist das dort anhängige Erbausschlagungsverfahren an das AG S-Stadt. Die notariellen Erbausschlagungserklärungen von A und B datieren auf den 20.03.2020 und sind am 24.03.2020 beim vermeintlich zuständigen Nachlassgericht M-Stadt eingegangen. Die Nachlassakte vom Amtsgericht M-Stadt ist nach Verweisung am 04.05.2020 beim örtlich zuständigen Nachlassgericht S-Stadt eingegangen.
Haben A und B die 6-Wochen-Ausschlagungsfrist des § 1945 BGB versäumt? Oder wurde der Fristablauf durch eine Art höherer Gewalt während der Überprüfung des letzten gewöhnliche Aufenthalts durch das AG M-Stadt gehemmt?
Falls die 6-Wochenfrist abgelaufen ist: Teile ich als zuständiger Nachlass-Rechtspfleger vom AG S-Stadt meine diesbezüglichen Bedenken den Erben A und B mit und rege an, dass die vorsichtshalber die Anfechtung erklären?
Oder stelle ich mich auf den Standpunkt, dass die Wirksamkeit der Erbausschlagungserklärungen erst in einem späteren Erbscheinsverfahren geprüft wird und äußere mich dazu gar nicht?
Über Eure Meinung würde ich mich freuen.