• Möglicherweise ändert sich das ja kurzfristig noch.

    Heidiho.

    Haben Sie da Hinweise/Einzelheiten?
    Das Thema pflanzt sich ja auch bei Rentnern fort.

    Horrido.

    Ich verwette meinen linken Schuh, dass das "Dritte Entlastungspaket" der Bundesregierung den Bundestag nicht ohne die ausdrückliche Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale verlässt. :hetti:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Möglicherweise ändert sich das ja kurzfristig noch.

    Heidiho.

    Haben Sie da Hinweise/Einzelheiten?
    Das Thema pflanzt sich ja auch bei Rentnern fort.

    Horrido.

    Ich verwette meinen linken Schuh, dass das "Dritte Entlastungspaket" der Bundesregierung den Bundestag nicht ohne die ausdrückliche Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale verlässt. :hetti:


    Du meinst das die das noch für die Arbeitnehmer so rein schreibe? Oder nur für die Rentner und Studenten?
    Bis die aus dem Quark kommen ist doch die Pauschale längst weg.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Da das Dritte Entlastungspaket sehr kurzfristig kommen und die Rentner- bzw. Studierende-EPP mit Sicherheit unpfändbar ausgestalten wird und man im Dritten Entlastungspaket auch schon wieder die Pendlerpauschale im EStG anpackt, kann es m. E. nur so kommen, dass man auch gleich die Unpfändbarkeit der AN-EPP rückwirkend bzw. "deklaratorisch" mitregelt. Alles andere würde mich überraschen. Dann laufen ja vielleicht noch ein paar Verfahren wegen der Unpfändbarkeit. In jedem Fall ist es nicht zu spät für die über die Einkommensteuererklärung auszuzahlende EPP. Aber wir werde ja sehr bald genaues erfahren. Die Rentner-EPP soll ja schon am 1.12.2022 ausgezahlt werden. Auf dem Referentenentwurf muss also quasi schon die Tinte trocknen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • nun, wenn es um Streit um die EPP und deren Massezugehörigkeit geht, ist zu differenzieren:
    Geht es darum, ob diese an den Verwalter abzuführen ist, sind wir raus.
    Geht es darum, ob es um eine Kontofreigabe geht, sind wir drin, und müssen Farbe bekennen.
    Meine "Farbe" geht dahin, es handelt sich um eine einmalige Sozialleistung, die nach SGB nicht pfändbar ist, und würde freigeben.
    Klar dabei ist, dass es keine Sozialleistung im formellen Sinne ist (vgl. mein Eingangsposting), aber wegen der Zweckbindung und Ausgestaltung als solche zu betrachten ist (s. hierzu auch Eingangsposting).
    Damit vermeide ich die Diskussion um 851 (hierzu wäre m.E. die Auffassung von Ahrens und Wipperfürht zutreffen !)
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Kontofreigabe wegen der Zweckbindung ist gem. Beschluss des BGH v. 10.03.2021 - VII ZB 24/20 erforderlich, wenn IV und Arbeitgeber sich einig sind, dass eine Zweckbindung besteht und kein Streit wegen der Massezugehörigkeit vorliegt (und die EPP nun aufs P-Konto geflossen ist).

    Ich meine, die Entscheidung hilft garnicht weiter. Das betraf noch das alte Recht und die haben ja § 850k IV ZPO nur analog angewendet (Rz. 16). Jetzt enthalten die neuen Vorschriften aber eine entsprechende Regelung für staatlich Beihilfeleistungen, § 902 Ziffer 6 ZPO. Und danach hätte der Gesetzgeber eben die Unpfändbarkeit festlegen müssen. Hat er aber nicht.

    Ah ja stimmt, klebte gedanklich noch zu sehr an Grote, der schrieb ja:

    "Danach muss das Gericht alle Unpfändbarkeitstatbestände prüfen, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung
    ergibt, so dass in direkter Anwendung der Vorschrift auch § 851 ZPO zu berücksichtigen ist. Es kann aber dahingestellt sein, ob diese Vorschrift direkte oder analoge Anwendung findet, es ist jedenfalls höchstrichterlich
    geklärt, dass ein sich aus § 851 ZPO ergebender Pfändungsschutz auch auf dem Konto des Schuldners zu beachten ist. "

    PS: Die Freigabe müsste dann nach § 906 Abs. 2 ZPO erfolgen, die Vorschrift umfasst u.a. auch § 851 ZPO, vgl. ZPO-Kommentierung zu § 906

    2 Mal editiert, zuletzt von lazuli (16. September 2022 um 09:12)

  • n
    Meine "Farbe" geht dahin, es handelt sich um eine einmalige Sozialleistung, die nach SGB nicht pfändbar ist, und würde freigeben.

    Def

    Es ist doch nicht jede Einmal-Sozialleistung unpfändbar. Diesen Grundsatz gibt es nicht.


    Das war auch mein erster Gedanke. Nach welcher Vorschrift nimmst du denn Unpfändbarkeit an, Def?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • n
    Meine "Farbe" geht dahin, es handelt sich um eine einmalige Sozialleistung, die nach SGB nicht pfändbar ist, und würde freigeben.

    Def

    Es ist doch nicht jede Einmal-Sozialleistung unpfändbar. Diesen Grundsatz gibt es nicht.


    Das war auch mein erster Gedanke. Nach welcher Vorschrift nimmst du denn Unpfändbarkeit an, Def?

    Naja, das ist ja eigentlich relativ einfach. Gemäß § 54 II SGB I sind einmalige Sozialleistungen nur pfändbar, wenn es der Billigkeit entspricht. Und er sagt halt, e entspricht nicht der Billigkeit.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Eine erste Entscheidung bei juris:

    AG Norderstedt
    Entscheidungsdatum: 15.09.2022
    Aktenzeichen: 66 IN 90/19

    Ergebnis: EPP pfändbar und unterfällt dem Insolvenzbeschlag.

    Naja, da hat sicher der Kollege schön viel Arbeit gemacht, da wollte er wohl der erste sein;). Aber ich meine nach wie vor, dass er die Entscheidung mangels Zuständigkeit (denn es ging wohl nicht um Kontofreigabe) garnicht hätte treffen können/dürfen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • n
    Meine "Farbe" geht dahin, es handelt sich um eine einmalige Sozialleistung, die nach SGB nicht pfändbar ist, und würde freigeben.

    Def

    Es ist doch nicht jede Einmal-Sozialleistung unpfändbar. Diesen Grundsatz gibt es nicht.


    Das war auch mein erster Gedanke. Nach welcher Vorschrift nimmst du denn Unpfändbarkeit an, Def?

    Naja, das ist ja eigentlich relativ einfach. Gemäß § 54 II SGB I sind einmalige Sozialleistungen nur pfändbar, wenn es der Billigkeit entspricht. Und er sagt halt, e entspricht nicht der Billigkeit.

    Ist es denn überhaupt eine einmalige Leistung iSv 54 SGB? Die gesetzliche Grundlage für die EPP ist ja nicht mal im SGB, sondern im EStG

  • Nee, sehe ich auch wie Du, keine. Aber wenn das Def so sieht, dann kann er das halt unter diesen § packen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Aus der Stellungnahme des VID zum

    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters(Bundestagsdrucksache 20/2730) und zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen:Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (SanInsKG)

    geht jedenfalls hervor, dass es bei(künftigen) Hilfsmaßnahmen des Bundes zwingend einer gesetzlichen Regelung zur Frage derPfändbarkeit einer Leistung bedarf, soll der Zweck derselben nicht verfehlt werden.

    Mit anderen Worten, da ist nix geklärt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • also die Entscheidung des Norderstedt ist außerordentilch gut begründet !
    Einmal unabhängig davon, ob das Insolvenzgericht zuständig ist - jenseits der Kontenfreigabe (da eiert der BGH ja auch voll rum: Bsp. [FONT=&amp]BGH IX ZB 27/17 = Zusammenrechnung von Gehalt und Naturalleistungen: keine Entscheidungszuständigket - ist richtig; demgegenüber: [/FONT][FONT=&amp]IX ZB 41/16 bei Lohnbestanteilen nach § 850a wieder doh - äh, da ist auch keine Entscheidungskompetenz vorgesehen; BGH ist wie ein Würfelbecher.......)
    Meine "Sozialleistungsthese" ist ja auch nicht die Beste, aber nur so kommt man über den 851 ZPO rum, insoweit ist die Entscheidung des AG Norderstedt absolut folgerichtig.


    [/FONT]

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich verwette meinen linken Schuh, dass das "Dritte Entlastungspaket" der Bundesregierung den Bundestag nicht ohne die ausdrückliche Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale verlässt. :hetti:

    Frage und Anwort in BT-Drs. 20/3356, 35 Nr. 53. Den Schuh könnte ich im Winter sicher noch gut brauchen.

    Willst du einen Schuh dagegen wetten? :D

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • "Für die Pfändbarkeit der Energiepreispauschale sind die Regelungen der Zivilprozessordnung maßgebend. Über die Frage der Pfändbarkeit ist von den zuständigen Vollstreckungsorganen und den Vollstreckungsgerichten zu entscheiden." (Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel, BT-Drs. 20/3356, 35 Nr. 53)

    Typische Antwort einer Juristin. Präzise, völlig richtig und trotzdem zu nichts zu gebrauchen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • "Für die Pfändbarkeit der Energiepreispauschale sind die Regelungen der Zivilprozessordnung maßgebend. Über die Frage der Pfändbarkeit ist von den zuständigen Vollstreckungsorganen und den Vollstreckungsgerichten zu entscheiden." (Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel, BT-Drs. 20/3356, 35 Nr. 53)

    Typische Antwort einer Juristin. Präzise, völlig richtig und trotzdem zu nichts zu gebrauchen.

    Ein schönes Schlusswort.:D
    Aber zu nichts zu gebrauchen würde ich aus Sicht des Vollstreckungsorgans jetzt nicht sagen, sondern eher:
    Man kann alles machen wenn man es nur schön begründet. Auch ein schöner Gedanke wie ich finde.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

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