Kai (11.12.2004)
Ein kleiner Beitrag zur Haftungsbeschränkung des Grundbuchamts:
Handelt jemand in notariell beurkundeter Vollmacht, so kann er sich nicht nur mit "seiner" Ausfertigung, sondern auch dann legitimieren, wenn die vorgelegte Ausfertigung jemand anderem erteilt ist.
So sagt es jedenfalls das OLG Köln (Beschluss vom 09.07.2001 -2 Wx 42/01; RNotZ 2001, 407; Anmerkung Helms in RNotZ 2002, 235). § 47 BeurkG sei nicht dahingehend auszulegen, dass sich nur derjenige auf die Beweiskraft der Urkunde berufen könne, dem die Ausfertigung erteilt worden sei. Auch § 49 II BeurkG ändere daran nichts. Die Nennung eines anderen als dem Handelnden in der vorgelegten Ausfertigung begründe auch keine Zweifel am Bestehen oder Fortbestehen der Vollmacht.
Von der Entscheidung sind nur Vollmachten betroffen, in der mehrere Personen bevollmächtigt werden oder sich die Erschienenen gegenseitig bevollmächtigen.
Helms lehnt die Entscheidung in seiner ausführlichen Anmerkung ab. Insbesondere habe das OLG Köln die §§ 172, 173 BGB nicht beachtet. § 172 II BGB bestimme, dass die Rückgabe der Vollmacht die Vertretungsmacht erlöschen lasse. Es könne nicht sein, dass der Bevollmächtigte dann noch mit einer anderen Ausfertigung weiter handeln könne. Dann seien schon erhebliche Zweifel am Fortbestand der Vollmacht angebracht.
Folge man dem OLG Köln, könne der Notar den Mißbrauch nur dadurch verhindern, dass er eine Klausel aufnehme, die die Vorlage einer dem Handelnden erteilten Ausfertigung zum Wirksamkeitserfordernis erkläre.
Bei Interesse kann ich die Anmerkung gerne zumailen. [email='info@rechtspflegerforum.de?subject=OLG Koeln%20Klausel%20']Mail genügt</FONT>[/email].
Wie seht Ihr die Sache?
HansD (28.02.2005)
Hallo!
Ich finde die Entscheidung erschreckend und kann mir nicht vorstellen, daß sie rechtlich haltbar ist.
Für die Notare würde sich hier tatsächlich ein neues "Haftungsfeld" ergeben, denn es wird doch häufig so verfahren, daß bei einer Vollmacht für mehrere Bevollmächtigte einem Jeden eine Ausfertigung erteilt wird.
Wenn mir Person A die Ausfertigung einer Vollmacht vorlegt, die ihn zwar als Bevollmächtigten ausweist, der Ausfertigungsvermerk sich jedoch auf Person B bezieht, würde ich die Wirksamkeit der Vollmacht nicht anerkennen.