Wenn ein Gläubiger mit einstweiliger Einstellung die Aufhebung gem. § 77 Abs. 2 ZVG verhindern will, muss er dies nach h. M. vor Schluss der Versteigerung bewilligen.
Das ist mir schon klar. Ich sah bislang nur keine Veranlassung, entsprechende Hinweise (an den AST., bzw. dessen Vertreter) zu geben.
Würdet Ihr das denn machen?
Wie soll dann die Aufhebung durch Beitritt und dessen Zustellung vor Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vermieden werden? Nur wenn die Zustellung des Beitritts an der Amtsstelle wirksam und rechtzeitig erfolgt (wobei ich ohne ZPO-Kommentar nicht weiß, ob die Übergabe im Termin ausreicht; Verkündung geht m. E. gar nicht), könnte das Verfahren fortgeführt werden und nach Fristablauf wäre neuer Termin für den Beitretenden zu bestimmen.
Na ja, bis zur Rechtskraft der Aufhebung wäre dann zumindest genug Zeit, für einen weiteren Beteiligten die Beschlagnahme herbeizuführen.
ZitatIch mache die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses immer von der Rechtskraft abhängig.
Das hatte ich bislang noch nicht gemacht. Mit welcher Begründung sollte man sich auch gegen den Beschluss erfolgreich beschweren können?