Ich kann Ulf nicht zustimmen, weil auch der Verzicht der Eintragung ins Grundbuch bedarf (§ 1168 Abs.2 S.1 BGB), diese Eintragung aber nicht erfolgt ist.
Oh Mist, das hatte ich tatsächlich nicht bedacht.
Der Verzicht - und damit auch das Entstehen der Eigentümergrundschuld - ist ja bis heute mangels Eintragung gar nicht abgeschlossen. Demnach kann auch die Pfändung nicht funktioniert haben.