Kostenbefreiung § 11 KostO

  • Hab mal wieder ein Kostenproblem.

    Kaufvertrag über mehrere Grundstücke von Privatperson an Gemeinde.
    Die Gemeinde ist ja gebührenbefreit nach § 11 KostO. Soweit so gut.

    Es werden aber auch noch verschiedene Grundschulden an den Grundstücken gelöscht. Die Kosten fallen ja im Normalfall dem Verkäufer (bisherigen Eigentümer) zur Last.

    In meinem Vertrag steht jetzt drin:
    "Alle durch Beurkundung und Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten übernimmt der Käufer.

    Die Löschung der Rechte Abt. III Nr.... wird beantragt."

    Damit wäre ja laut Vertrag die Gemeinde mein Kostenschuldner, die Gebührenbefreiung würde sich auch auf die Löschung ausstrecken. Der Verkäufer muss nicht zahlen, die Gemeinde muss nicht zahlen, alle sind glücklich, nur das GBA guckt in die Röhre...

    Das seh ich nicht so recht ein (will ja schließlich für meine Pension arbeiten ;)).
    Kann ich nicht irgendwie den Verkäufer als Antragsteller mit ins Boot holen, damit ich wenigstens die Kosten für die Löschung der Rechte noch bekomme?
    Bin für jeden Tipp dankbar.

    Edit:
    Der Notar schreibt zusätzlich in seinem Antrag: "Für die Gerichtskosten komme ich auf."

    PS: Bitte einer der Mods die Themenüberschrift ändern, danke

  • Grundsätzlich geht es ja wohl um die Frage, ob die Gebührenbefreiung gem. § 11 KostO trotz Üernehmeschuldnerschaft gem. § 3 Nr. 2 KostO zu gewähren ist. Habe mich auf den Standpunkt gestellt, dass die abgegebene Erklärung in dieser Konstellation mehr Gewicht hat und die Kosten für die Löschungen in Rechnung gestellt.

    Ich hab das mal zum LG geschossen und bin gehalten worden.

  • Grundsätzlich geht es ja wohl um die Frage, ob die Gebührenbefreiung gem. § 11 KostO trotz Üernehmeschuldnerschaft gem. § 3 Nr. 2 KostO zu gewähren ist. Habe mich auf den Standpunkt gestellt, dass die abgegebene Erklärung in dieser Konstellation mehr Gewicht hat und die Kosten für die Löschungen in Rechnung gestellt.

    Ich hab das mal zum LG geschossen und bin gehalten worden.



    Ich hab auch schon in §§ 12, 13 KostO geguckt, werd aber auch aus der Kommentierung des Korinthenberg, 16. Aufl. nicht so wirklich schlau. Wenn ich das richtig verstehe, dann ist bei gesamrschuldnerischer Haftung immer auf den bfreiten Schuldner abzustellen. also werden keine Kosten erhoben.
    Das ist aber wohl die Mindermeinung.
    Nen anderen Kommentar hab ich leider nicht...

  • Ja, es ist richtig, dass Lappe in Korintenberg eine Mindermeinung vertritt, und nach h. M. greift § 13 KostO ein, wonach es nur dann Gebührenbefreiung gibt, wenn der persönl. begünstigte Kostenschuldner (hier Gemeinde) einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den anderen Vertragsbeteiligten hat. Da Löschungskosten nach BGB (§ 433 i.V.m. § 448 Abs. 1 BGB) vom Verkäufer (Privater) zu tragen sind, fehlt es an einem solchen gesetzl. Erstattungsanspruch und die Löschungskosten sind von der Gemeinde trotz der Übernahmeerklärung zu erheben (vgl. Loseblattkommentar zur KostO von Rohs/Wedewer § 13 Rn. 9 - 10; Hartmann Kostengesetze § 13 Rn. 5 f. m.w.N.; Filzek, KostO, 3. Aufl. 2007, § 13 Anm. 3 u. 5). Für Notarkosten gilt über § 144 Abs. 3 KostO eine gleiche Regelung.

  • Super, danke!

    Nen einigermaßen neuen Hartmann musste ich mir erstmal besorgen, meiner war fast noch in Reichsmark! :oops:

    Dann hatte ich also doch recht mit meinem Bauchgefühl, dass das nicht so sein kann. Dann werde ich die Löschungskosten jetzt wohl dem Eigentümer als Antragsschuldner in Rechnung stellen!

    Nochmal vielen Dank

  • Wenn die Gemeinde alle Kosten übernommen hat, ist es wegen der Regelung in § 13 KostO aber genau so gut möglich u. m. E. auch besser, ihr zunächst die Kosten für die Löschung in Rechnung zu stellen mit Hinweis darauf, dass sich Übernahmeerklärungen von persönl. begünstigten Kostenschuldnern eben nicht auswirken dürfen, wenn kein gesetzlicher Erstattungsanspruch des gesetzlich zur Zahlung Verpflichteten besteht.

    Wenn man die Kosten jetzt gleich vom Eigentümer anfordert, muss der sie ja aufgrund der internen Kostenregelung im Vertrag sich hinterher von der Gemeinde wieder erstatten lassen, was durch Direktanforderung bei der Gemeinde vermieden würde. M. E. entspricht die Anforderung der Löschungskosten bei der Gemeinde hier auch § 8 Abs. 3 KostVfG.

    Erst, wenn die nicht zahlt oder §§ 11 - 13 KostO u. die Hinweise zur bezügl. der Löschungskosten nach h. M. nicht eintretenden Gebührenbefreiung nicht versteht usw. könnte man dann beim Zweitschuldner Antragsteller / Eigentümer = Privater die Kosten anfordern.

  • Stimmt.

    Den § 8 Abs. 3 KostVfg hatte ich irgendwie anders auf dem Schirm. Ich bin davon ausgegangen, dass die Antragstellerhaftung ggü der Übernahmeschuldnerhaftung überwiegt...

    Naja, jetzt ist eh zu spät, KR ist raus und auch im elekronischen System bereits verarbeitet...
    Da in § 8 KostVfg aber steht "soll", kann ich es mir ja aussuchen, wen ich zur Kasse bitte...

    Trotzdem danke, beim nächsten mal weiß ich es...

  • Hab mal wieder ein Kostenproblem.

    Kaufvertrag über mehrere Grundstücke von Privatperson an Gemeinde.
    Die Gemeinde ist ja gebührenbefreit nach § 11 KostO. Soweit so gut.



    Wieso ist die Gemeinde nach § 11 KostO gebührenbefreit??

    Mein § 11 befreit den Bund, die Länder sowie öffentliche Anstalten und Kassen. Von Gemeinden ist nicht die Rede.:gruebel:

  • Mein § 11 befreit den Bund, die Länder sowie öffentliche Anstalten und Kassen. Von Gemeinden ist nicht die Rede.:gruebel:



    na gut, dann verweist dein und mein § 11 KostO aber auch auf die Unberührtheit der landesrechtlichen Vorschriften :D.
    Und das ist für uns das nds. "Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10.04.1973"...

  • Der Vollständigkeit halber: Das Entfallen der Gebührenbefreiung für den Übernahmeschuldner hat nichts mit § 13 KostO zu tun, sondern mit der Tatsache, dass eine dem § 2 Abs. 5 S. 2 (vorher Abs. 4 S. 2 ) GKG entsprechende Bestimmung im § 11 KostO fehlt(wird im Umkehrschluss gefolgert).

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich habe eine solche Sache gerade wegen einer Beschwerde zum Bezi geschickt und warte gespannt auf die Antwort.

    Ich stehe auf dem Standpunkt, dass sich die persönliche Befreiung eines Schuldners nicht bei vertraglicher Übernahme zu lasten der Landeskasse auswirken kann. In solchen Fällen sind die Kosten dem (eigentlich befreiten) Überbernahmeschuldner zum Soll zu stellen.

    Mal sehen, wie die Sache weiter geht.
    (Bis zum LG wird's aber nicht kommen, da Beschwerdewert zu gering.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe eine solche Sache gerade wegen einer Beschwerde zum Bezi geschickt und warte gespannt auf die Antwort.

    Ich stehe auf dem Standpunkt, dass sich die persönliche Befreiung eines Schuldners nicht bei vertraglicher Übernahme zu lasten der Landeskasse auswirken kann. In solchen Fällen sind die Kosten dem (eigentlich befreiten) Überbernahmeschuldner zum Soll zu stellen.

    Mal sehen, wie die Sache weiter geht.
    (Bis zum LG wird's aber nicht kommen, da Beschwerdewert zu gering.)


    In der Sache hat sich sowohl der Bezirksrevisor als auch der hiesige FGG-Richter "meiner" Meinung angeschlossen, die der des OLG Köln (Beschl. v. 22.12.1982, Az. 17 W 467/82, Rpfleger 1983, 370-371, sowie Beschl. v. 15.09.1986, Az. 17 W 328/85, JurBüro 1987, 1206-1210) und der des OLG Celle (Beschl. v. 09.11.1990, Az. 8 W 362890, NdsRfpl. 1991, 28) entspricht.
    Demnach greift eine persönliche Gebührenbefreiung nicht für solche Gebühren, die der befreite Schuldner gegenüber einem Nichtbefreiten übernommen hat.

    Dieser Meinung folgt auch das LG Oldenburg, wie sich aus den Gründen des Beschlusses vom 11.09.2008, Az. 17 T 808/08, entnehmen lässt, in denen es heisst:

    Zitat


    Damit folgt das Beschwerdegericht der Auffassung der Rechtsprechung, dass die Übernahme der Kostenschuld durch einen befreiten Kostenschuldner nicht zur Gebührenbefreiung führen kann (vgl. BayObLG Rpfl. 1995, 80, OLG Köln Rpfl. 1983, 370, 371; 1987, 128, 129; OLG Celle NdsRpfl. 1991, 28).


    (In dieser Sache erfolgte hier die Zurückweisung der Beschwerde aber aus formalen Gründen als unzulässig.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich stelle die Kosten dem Übernahmeschuldner (hier also Gemeinde) zu Soll.


    Ich auch oder ich fordere in solchen Fällen formlos vom Notar an.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Landgericht Koblenz hat entsprechend entschieden. Ich stelle die Kosten dem Übernahmeschuldner (hier also Gemeinde) zu Soll.

    Exakt! So handhabe ich es auch. Eine andere Möglickeit wäre, die Kosten dennoch vom "eigentlichen " Kostenschuldner anzufordern mit der Begründung, die Übernahmeerklärung der Gemeinde greift nicht. (Nur so ein Gedanke...)

  • Ich häng mich mal an:

    Straßen.NRW. Landesbetrieb Straßenbau beantragt mit Schreiben vom 09.09.09 div. Grundbuchauszüge unter Hinweis auf Kostenbefreieung nach § 11 KostO.
    Der KB (=Grundbuchführer) antwortet unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm (23 W 254/078) (?), dass keine Kostenbefreiung besteht.
    Straßen.NRW. zahlt unter Vorbehalt, Grundbuchausdrucke werden zugesandt.

    Es wird gegen die KR "Erinnerung" eingelegt und zur Begründung auf den Erlass des JM NRW v. 03.09.09 (5600 - Z.270) (hab ich nicht gefunden) verwiesen, wonach der Landesbetrieb Straßenbau NRW als Vertreter des Bundes oder Landes in Erfüllung derer Aufgaben die dem Bund bzw. Land zustehende Kostenbefreiung in Anspruch nehmen kann. Die Grundbuchauszüge wurden benötigt zur Durchführung der Grunderwerbsverhandlungen für Grundstücke, die für den geplanten Ausbau einer Bundesstraße anzukaufen sind. Käufer wird BRD - Bundesstraßenverwaltung - sein.

    Wie ist weiter zu verfahren?
    Mein KB und ich, wir sind leider völlig ahnungslos. :(
    Die RM-Begründung klingt nachvollziehbar. Schicke ich die RM-Schrift jetzt aber zunächst erst an Bez.-Rev. z. evtl. St'nahme? Wie ist das weitere Verfahren und wonach richtet es sich? Kann der KB abhelfen?
    Fragen über Fragen...

    Danke!

  • Schick die Sache erst an den BZRevisor als Vertreter der Landeskasse.
    Danach kannst Du wohl die Kosten erstatten lassen. Zumindest bei uns in Rhl.-Pfalz besteht Kostenbefreiung für die Straßenbehörden und für die BRD wohl allgemein nach der KostO.

  • :dito: zur Stellungnahme an den Bezirksrevisor, danach bei Zustimmung der Begründung der Straßenbaubehörde -> Abhilfebeschluss und Stornierung der KR, ansonsten Nichtabhilfebeschluss und Entscheidung durch weiteren KB.

  • Das Verfahren richtet sich nach § 14 KostO.

    Stellungnahme Revisor einholen. Trifft der keine Anweisung und gibt "nur" seine Stellungnahme ab, dann

    a) Abhilfe durch KB, Erstattung und gut.

    b) Nichtabhilfe durch KB, gerichtliche Entscheidung durch Rpfl., wobei der Rpfl., der vorher KB war, ausgeschlossen ist.

    Ein weiterer KB trifft hier keine Entscheidung (entscheiden kann nur das Gericht).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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