Versteigerung eines Erbbaurechts

  • Aber ehrlich. Ich haber erst mal nachgelesen und ein schlechtes Gewissen gehabt. Das macht man ja schon immer so.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Mir standen aber auch grad die Angstschweißperlen auf der Stirn! Ich dachte schon, ich hätte mal wieder was nicht mitbekommen... :cool:

  • Nehmen wirs als Lehrstück, dass ein Autoritätsbeweis nicht viel taugt (nicht mal bei einer Autorität wie Stefan).

    Aber doch noch eine Frage zum Sachverhalt: es kommt doch recht häufig vor, dass der Erbbaurechtsgeber = Grundstückseigentümer abweichende Versteigerungsbedingungen dahingehend beantragt, dass ein Ersteher auch in den schuldrechtlichen Teil des Erbbauvertrags eintritt (hatten wir hier im Forum ja auch schon diskutiert, dann bedarf es der Zustimmung von Grundschuldgläubiger(n) und Erbbauberechtigten, widrigenfalls ein Doppelausgebot zu erfolgen hätte.

    Verknüpft mit diesem Antrag wird die Androhung, dass der Grundstückseigentümer die Zustimmung nur einem Gebot mit abweichenden Versteigerungsbedingungen erteilen werde.

    Anta, ist bei Dir (noch) kein solcher Antrag gestellt, sondern nur irgendwo diese bedingte Zustimmung zur Veräußerung erklärt???

  • Wie fies!


    Du kennst mich doch ... :):cool::D


    Verknüpft mit diesem Antrag wird die Androhung, dass der Grundstückseigentümer die Zustimmung nur einem Gebot mit abweichenden Versteigerungsbedingungen erteilen werde.


    Ich kriegs nicht mehr zusammen, meine mich aber irgendwie an Rechtsprechung zu erinnern, dass der Erbbaurechtsausgeber die Zustimmung nicht von der Übernahme auch der schuldrechtlichen Vereinbarungen des Erbbaurechtsvertrags abhängig machen kann.
    Dass sowas in der Praxis passiert steht auf einem anderen Blatt, aber ob es rechtlich haltbar ist?
    Bei der Verlesung bzw. irgendwelchen Fragen hierzu wäre ich wohl sehr zurückhaltend und würde ggfs. drauf hinweisen, dass der Meistbietende den Erbbaurechtsausgeber auch auf Zustimmung verklagen kann.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Kommt das echt so oft vor?
    Ich hab hier einige Erbbaurechte und noch nie Antrag der abweichenden Versteigerungsbedingungen bzw. Doppelausgebot gehabt.

  • ...dass der Erbbaurechtsausgeber die Zustimmung nicht von der Übernahme auch der schuldrechtlichen Vereinbarungen des Erbbaurechtsvertrags abhängig machen kann.
    Dass sowas in der Praxis passiert steht auf einem anderen Blatt, aber ob es rechtlich haltbar ist?


    Ich trau mich auch mal wieder. :oops:
    Genauso wie von hiro geschildert, habe ich das auch im Kopf. Aber Doppelausgebot mit der abweichenden Bedingung der Übernahme der schuldrechtlichen Vereinbarungen würde ich schon machen und habe ich auch schon gemacht. Die Bieter haben damals schön brav lediglich auf die abweichenden Bedingungen geboten. Sollte aber der Zuschlag auf die gesetzlichen erteilt werden müssen, darf aus diesem Grund die Zustimmung m.E. nicht versagt werden.

  • Bei der Verlesung bzw. irgendwelchen Fragen hierzu wäre ich wohl sehr zurückhaltend und würde ggfs. drauf hinweisen, dass der Meistbietende den Erbbaurechtsausgeber auch auf Zustimmung verklagen kann.

    Tus nicht, wenn Du nicht gut versichert bist! ;)

    Denn (zumindest nach h.M.) ist der Meistbietende nicht klagebefugt.
    Klagen darf nur der Gläubiger und der Erbbauberechtigte, nicht der Meistbietende, vgl. statt aller Stöber, § 15 Rdn. 13.12.


  • Ich kriegs nicht mehr zusammen, meine mich aber irgendwie an Rechtsprechung zu erinnern, dass der Erbbaurechtsausgeber die Zustimmung nicht von der Übernahme auch der schuldrechtlichen Vereinbarungen des Erbbaurechtsvertrags abhängig machen kann.



    Siehe Stöber, 19. A., Rdnr. 13.10 zu § 15 unter Hinweis auf BGH, Rpfleger 87, 257 und 320 (Anm. Drischler) = NJW 87, 1942.

    Zustimmung kann dann nach § 7 III ErbbauRG ersetzt werden (s. auch #33).

  • Hintergrund ist konkret der: Die Veräußerung ist abhängig von der Zustimmung des Grundstückseigentümers, dieser hat bereits im Vertrag eine Pauschalzustimmung erteilt unter der Bedingung dass "der Ersteher spätestens im Versteigerungstermin gem. §§ 59, 91 ZVG erklärt, dass er in sämtliche Verpflichtungen dieses Erbbauvertrages einschließlich späterer Vertragsänderungen eintritt".



    M.E. sind solche Bedingungen unzulässig. Zustimmung heißt nun einmal "ja" und Nichtzustimmung "nein" - "ja, aber" oder "vielleicht nein" geht hier genausowenig wie anderswo ein "bißchen" schwanger.

  • M.E. sind solche Bedingungen unzulässig. Zustimmung heißt nun einmal "ja" und Nichtzustimmung "nein" - "ja, aber" oder "vielleicht nein" geht hier genausowenig wie anderswo ein "bißchen" schwanger.


    Richtig, so haben wirs gelernt: Prozessuale Handlungen sind bedingungsfeindlich.

    Man kann es daher nur dahingehend auslegen, dass sich die Grundstückseigentümerin schuldrechtlich zur Zustimmung bei Bedingungseintritt verpflichtet hat. Für die Versteigerung würde ich auf einer ausdrücklichen Zustimmung zum Zuschlag bestehen.

  • Bisher habe ich keine Anträge in Richtung abweichende Bedingungen. Ich rechne auch nicht mehr damit, ansonsten zieh ich den Forumsjoker.

    Habe mich inzwischen auch entschieden, konkrete Zustimmung zu verlangen und alles andere werden wir sehen.

  • Zitat von 15.Meridian

    Klagen darf nur der Gläubiger und der Erbbauberechtigte, nicht der Meistbietende, vgl. statt aller Stöber, § 15 Rdn. 13.12.

    Vielleicht springt ja der Gläubiger - in der Hoffnung den Fall endlich vom Tisch zu haben - dem Ersteher bei und klagt auf Zustimmung.

    Und, so selten scheinen solche Fälle gar nicht zu sein, wie man hier z.B. sieht.

  • Ich habe jetzt mal wieder (und dann auch noch gleich zwei) Erbbaurechte in der Versteigerung.
    Bis jetzt hatte ich es immer so, dass die Gemeinde betrieben hat.
    Jetzt betreibt III/1 und die Erbbauzinsreallast bleibt bestehen.
    Was nehme ich ins geringste Bargebot auf? Was für Zinsen? Die Zinsen auf das Kapital oder den ganzen Zins? Ich schnall es nicht. Helft mir bitte!

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