Bestandsverzeichnis entspricht nicht tatsächlicher Bezeichnung

  • Würde es halten wie die meisten hier: Keine Terminsaufhebung.
    Auf die anderweitige postalische Anschrift gleich zu Beginn des Termins ausdrücklich hinweisen und diese auch in den Zuschlagsbeschluss mit aufnehmen.
    Und falls ihr im Terminsaushang die Anschrift des Objektes mit aufnehmt, auch hier aufpassen.

  • Nur mal so gefragt: Veröffentlicht ihr alle den ganzen Grundbuchbeschrieb?

    Wir geben nur das Flurstück und die Grundstücksgröße an. Lage und Hausnummer usw. erscheint im nichtamtlichen Teil und dann so, wie es sich aus dem Gutachten ergibt.

    LG und einen schönen Tag euch allen. Zwecke

  • Wie würdet Ihr dann in folgendem Fall den Beschrieb veröffentlichen?

    5/100 Miteigentumsanteil am Grundstück X-Straße 1,
    verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nummer WE 5 bezeichneten 3-Raum-Wohnung im Erdgeschoss...

    Tatsächlich handelt es sich aber um eine 2-Zimmer-Wohnung (was als Schlafzimmer geplant war, wurde als Küche gebaut, was als Küche geplant war, wurde mit der geplanten Dusche zusammen zu einem großen Bad).

  • Hier würde der vollständige Beschrieb veröffentlicht mit dem anschließenden Hinweis, daß und wie sich die tatsächlichen Verhältnisse anders darstellen.

    Zumindest der ideale Betrachter ist damit informiert, daß es bei diesem Objekt zu Differenzen zwischen Aufteilung und Bauausführung gekommen ist und kann versuchen, dem nachzugehen.

  • Hier würde der vollständige Beschrieb veröffentlicht mit dem anschließenden Hinweis, daß und wie sich die tatsächlichen Verhältnisse anders darstellen.

    Zumindest der ideale Betrachter ist damit informiert, daß es bei diesem Objekt zu Differenzen zwischen Aufteilung und Bauausführung gekommen ist und kann versuchen, dem nachzugehen.

    Genau so mache ich es auch.

  • Also der Termin ist gelaufen, Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt. Weder Schuldner noch dessen Vertreter waren im Termin anwesend, dafür drei Personen, die nach außen sehr desinteressiert taten, es aber wahrscheinlich nicht waren. Sah sehr nach Bl.... Ri... aus. Nächster Termin ist erst im Juni, bis dahin können sie sich von mir aus die Zähne daran ausbeißen, nach Verfahrensfehler zu suchen.
    Schönes Wochenende allerseits!

  • Aus grundbuchlicher Sicht kann ich noch nachtragen, dass die Berichtigung derartiger Angaben in GB nicht direkt vom Eigentümer veranlasst werden kann, sondern einer Mitteilung der (für die Vergabe von Hausnummern zuständigen) Kommune an das Katasteramt bedarf. Das KA übernimmt dann die berichtigte Hausnummer und teilt diese als Fortführungmitteilung dem Grundbuchamt zur Übernahme mit. Der Eigentümer könnte natürlich - genauso wie aber auch das Versteigerungsgericht! - die Sache bei der Kommune "anschieben".
    Wenn mir der Widerspruch bekannt wäre, würde ich empfehlen, die unrichtigen Angaben des Grundbuchbeschriebs in der Veröffentlichung wegzulassen.

  • Es ist daneben Sache des Schuldners, den möglicherweise katasteramtlichen Fehler bei der Beschreibung seines Grundstücks (rechtzeitig) berichtigen zu lassen.



    Hauptsache der GV räumt dann auch nach der katastermäßigen Bezeichnung und nicht nach der korrekten Hausnummer.
    Prüft jetzt schon der GV die Liegenschaftskarte oder verlässt er sich da auf die Ansage des Erstehers, welches Grundstück er nun geräumt haben will?

    Kann ja auch sein, dass ihn der Schuldner zum Nachbarn schickt, dort zu räumen.

    Es wäre auch "lustig", wenn sich ein anderer, Herr X, im Grundstück anmeldet (geht ja z.B. in Berlin problemlos) und dann mit Hilfe der Polizei den GV vertreiben lässt.

    Soll die Polizei nun vor Ort prüfen. wer nun Recht hat, der GV, dass die Hausnummer falsch sei oder der Titel. Wenn sie bei der Stadt nachfragen, kann die nur bestätigen, dass Herr X im Grundstück wohnt und die angebrachte Haunummer stimmt.

    Ich habe es schon einmal bei Wertermittlungen erlebt, dass Leute ein Reihenhausgrundstück gekauft und auf die Nachbar jeweils auf dem falschen Grundstück gebaut haben.

    Im anderen Fall hat die Gemeinde beim Verkauf bebaute Grundstücke verwechselt und die Erwerber haben das falsche Grundstück um- und ausgebaut.
    Anschließend wurde über 5 Jahre prozessiert, weil in dem laut Grundbuch erworbenen Grundstück andere Leute wohnten. Die dachten, als einziger Erbe hätten sie es vom Vater geerbt und haben auch bei der Umschreibung geschlampt. Der Alte hatte jedoch das Grundstück vorher der Gemeinde vermacht und die hat es dann wirksam weiter verkauft.
    Ich konnte sie dann "beruhigen", dass es sich während des Ehescheidungsverfahrens nicht lohnt darüber zu streiten, wer nun mehr für das Hausgrundstück getan habe.

    Im dritten Fall saß Mutter am Küchentisch und heulte, weil das Wohnhaus versteigert werden soll. Ich konnte sie beruhigen, dass ich nur ein Stück vom Garten und den Zickenstall zu schätzen habe, weil nur für dieses eine Grundschuld eingetragen war und eben nur Wiese und Zickenstall versteigert werden sollten.

    Bei der Räumung wird das dann nicht so ohne weiteres gehen. Ich würde den Gläubiger schon in die Spur schicken, für die entsprechenden Berichtigungen zu sorgen.

  • Ich hänge mich hier mal dran...

    Lagebezeichnung laut Grundbuch: "Hauptstraße 12 A". Postalische Anschrift: "Hauptstraße 12". Am Objekt selbst ist auch eine dicke "12" als Hausnummer angebracht.

    In der Terminsbestimmung und -Veröffentlichung wurde das Objekt durchgängig laut Grundbuch bezeichnet (also mit "12 A"). Es wurde auch kein entsprechender Hinweis auf die postalische Anschrift veröffentlicht.
    Jetzt ist der Unterschied kurz vor Termin aufgefallen. Er hätte mir auch schon früher aus dem Gutachten auffallen können, hab ich aber übersehen...


    Würdet ihr den Termin aufheben?


    Es gibt in der gesamten Straße kein Haus, das die Hausnummer 12 A trägt, so dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Allerdings: wer das Haus genau nach meiner Bezeichnung in der Terminsbestimmung sucht, wird auch kein Objekt "Hauptstraße 12 A" finden.

    Ich tendiere dazu, den Termin durchzuziehen, wäre aber für eure Einschätzungen dankbar!

  • Termin durchführen.

    (und für eine eventuelle weitere Veröffentlichung merken, einen Hinweis auf die Abweichung aufzunehmen).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Termin durchführen und im Termin darauf hinweisen. Ich habe es mir angewöhnt immer die postalische Anschrift aufzunehmen, auch wenn die Lagebezeichnung im GB korrekt ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Nach den Ausführungen in Stöber Anm. 2.4 zu § 37 ZVG ist aber angegeben, dass eine noch nicht eingetragene neue oder geänderte Straßenbezeichnung oder Hausnummer in der Terminsbestimmung anzugeben ist.
    Ich hatte schon den Fall, dass in der Grundakte ein viele Jahre alter Veränderungsnachweis des Katasteramtes schmorte, der aber nicht vollzogen war.
    Ich habe dann das Grundbuchamt rechtzeitig zur Eintragung veranlasst.

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