Beschwerde gegen Zwischenverfügung

  • Hallo liebe Kollegen aus dem Grundbuch,

    mal eine allgemeine Frage:

    Das Grundbuchamt hat gegen mein Eintragungsersuchen eine Zwischenverfügung erlassen.
    Da ich mit dieser Zwischenverfügung nicht einverstanden war, habe ich hiergegen Beschwerde eingelegt.

    Wie ist nun der weitere Verfahrensablauf im Hinblick auf meine Beschwerde?

    Vielen Dank für Eure Hilfe :)

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich gehe davon aus, dass Du ein Ersuchen (K, InsO ) o.ä. auf Eintragung von etwas Bestimmten gestellt hast.
    Du hast gegen die Vfg. Beschwerde eingelegt, der GB-Rpfl. kann m.E.

    entweder abhelfen oder er macht Nichtabhilfebeschluß und legt den Vorgang dem LG vor (Beschwerdekammer)

  • Wie Bernstein:

    Entscheidung über Abhilfe durch Rpfl. und dann ggf. Vorlage an Landgericht als RM-Gericht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was wolltest Du denn eingetragen haben?



    Es war ein Eintragungsersuchen im Versteigerungsverfahren nach Zuschlagserteilung.

    Der GB-Rpfl. möchte ein Recht nicht löschen, das m.E. jedoch durch Zuschlag erloschen ist.

    Daraufhin hat er mir die Zwischenverfügung geschickt mit der Möglichkeit, den Antrag auf Löschung zurückzunehmen bzw. einem Teilvollzug des Ersuchens zuzustimmen.

    Da ich das nicht wollte, habe ich gegen die Zw.-Verf. Beschwerde eingelegt.

    Die Beschwerde wurde offensichtlich nicht weiter behandelt, ich hab lediglich den Zurückweisungsbeschluss hinsichtlich meines Ersuchens bekommen. Es wurde weder der Beschwerde abgeholfen noch erfolgte eine entsprechende Vorlage ans LG.

    Und nu? :confused:

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • gegen den Zurückweisungsbeschluß Beschwerde einlegen!

    Das Grundbuchamt hat nicht zu prüfen, ob Dein Ersuchen inhaltlich richtig ist (also hier, ob gelöscht werden darf), die Prüfungspflicht erstreckt sich nur darauf, ob das Ersuchen formgerecht ist, d.h. mit Siegel, und von einer Behörde stammt.

  • Ich frag mich wie der GB-Rpfl darauf kommt, dass das Ersuchen nicht richtig ist und da seiner Meinung nach ein Recht bestehen bleibt??? Mir würde nie in den Sinn kommen ein solches Ersuchen inhaltlich zu prüfen!

  • Ich frag mich wie der GB-Rpfl darauf kommt, dass das Ersuchen nicht richtig ist und da seiner Meinung nach ein Recht bestehen bleibt??? Mir würde nie in den Sinn kommen ein solches Ersuchen inhaltlich zu prüfen!



    Sagen wirs mal so: Auch der ZV-Rpfl kann mal einen Fehler machen und wird froh sein, wenn der GB-Rpfl ihn auf eine Unsicherheit/Unrichtigkeit hinweist bzw. um Überprüfung bittet.
    Aber Zurückweisung eines Ersuchens ist mir auch noch nicht untergekommen. Spricht für das kollegiale Klima ...

  • gegen den Zurückweisungsbeschluß Beschwerde einlegen!

    Das Grundbuchamt hat nicht zu prüfen, ob Dein Ersuchen inhaltlich richtig ist (also hier, ob gelöscht werden darf), die Prüfungspflicht erstreckt sich nur darauf, ob das Ersuchen formgerecht ist, d.h. mit Siegel, und von einer Behörde stammt.



    Ja das werde ich wohl auch tun, gegen den Zurückweisungsbeschluss Beschwerde einlegen.
    Es ärgert mich nur, da ich ja schon eine Beschwerde eingelegt habe, die überhaupt nicht beachtet, ja nicht mal in dem Zurückweisungsbeschluss erwähnt wurde. Weshalb hab ich dann gegen die Zwischenverfügung überhaupt ein Beschwerderecht, wenn es nichts nützt???

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    (polnisches Sprichwort)

  • Gerichtsdiener:
    Möglicherweise hielt der Kollege die Löschung für rechtlich unzulässig. Eine "Zwischenverfügung" (gem. § 18 GBO) hätte dann wegen der Beanstandung nicht ergehen dürfen. Wird eine unzulässig Eintragung beantragt, so ist der Erlaß einer Zwischenverfügung nicht zulässig. Es ist sofort zurückzuweisen.

    In diesem Falle handelte es sich bei dem ersten Schreiben des GBA "nur" um eine Aufklärungsverfügung, die aber m.E. nicht beschwerdefähig ist.

    Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss ist natürlich auch in diesen Fällen (wenn das GBA meint, die Eintragung wäre unzulässig), zulässig.;)

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Das wäre ja noch ne Möglichkeit. Da allerdings unter der Zwischenverfügung ausdrücklich eine Rechtsmittelbelehrung drunter stand, dann versteh ichs nicht!

    Aber gut, ich leg halt jetzt Beschwerde ein und werde sehen was passiert!

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    (polnisches Sprichwort)

  • Halt uns auf dem Laufenden !!!
    Ein Rechtspfleger, der gegen den Beschluss eines Rechtspflegers Beschwerde einlegt ... eine interessante Konstellation. Ich hoffe es geht bis zum Landgericht. Die sollen auch mal was zum Lachen haben.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Ich finds auch ziemlich heftig!! Wir sitzen in einem Gebäude. Es wäre in meinen Augen richtig oder sagen wir kollegial oder menschlich oder wie auch immer gewesen, wenn der Kollege mal an meiner Tür geklopft hätte und wir hätten das Problem besprochen... Vielleicht wäre er dann immer noch nicht meiner Meinung gewesen, aber dann hätte das ganze Prozedere jetzt nicht so einen schalen Beigeschmack!

    Aber was solls...

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  • Ab und zu muss auch mal der Grundbuchrechtspfleger eine Zwischenverfügung erlassen. Was soll der GB-RPfl. sonst damit machen?:teufel:

    Ich habe einer netten Kollegin, mit der ich auch an einer Kaffeerunde beteiligt bin. Die kann leider nicht den Brief für ein Gesamtrecht auftreiben (§ 127 Abs. 1 Satz 3 ZVG). Nur einer der haftenden Grundstücke wurde versteigert. § 131 ZVG greift nicht, weil ich ja keine Löschung eintragen soll.:confused:

    § 18 GBO ist doch der einzig gangbare Weg. Ggf. muss der Ersteher den Eigentümer auf Herausgabe verklagen, oder so (frei nach dem Fänger im Roggen)

  • Ein echt unglaublicher Vorgang. Auf das ergebnis bin ich gespannt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • @ GRG-Uwe:
    Das Problem ist doch nicht das Ob sondern das Wie! Auf eine "erbetene" Beschwerde nicht zu reagieren ist einfach unerhört. Sicher muß man mal was über ein Rechtsmittel klären. Aber auch das geht doch vernünftig.

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  • Ich mache sowohl Zwangsversteigerungen als auch Grundbuch. Da darf ich mir manchmal selbst schreiben.
    Ich stelle mir gerade vor, dass mein ZVG-Ich mein GB-Ich ersucht, etwas aus der Zwangsversteigerung im Grundbuch einzutragen und sich dabei verschreibt. Dann streitet sich mein GB-Ich mit meinem ZVG-Ich und erlässt eine Zurückweisungsbeschluss, gegen den mein ZVG-Ich Beschwerde einlegt. Ich helfe mir selbst natürlich nicht ab, weil ich ja immer alles richtig mache und gebe es hoch zum Landgericht.:wechlach:

    Ob das Landgericht wohl eine Betreuung für mich anregt ? :gruebel: :gruebel: :gruebel:

    Betreuungssachen mache ich übrigens auch. Wird bestimmt lustig. :teufel:

    Ich sollte jetzt wohl dringend Feierabend machen. Tschüss.

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